Frage geschrieben am 18.02.2010 14:09:12

Betreff: GbR bei gemeinsamen MFH?


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Ein Vater hat in 2003 ein fremdvermietetes Mehrfamilienhaus zu gleichen Teilen seinen zwei Söhnen geschenkt (im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge). Die ersten Jahre standen ihm die Einnahmen hieraus noch im Wege des Nießbrauchs alleine zu. Seit 2008 erhalten die Söhne sämtliche Einnahmen (ebenfalls zu je 50%). Die Verwaltung übernimmt weiterhin der Vater. Außer der Übertragung vom Vater auf die Söhne liegen keine Verträge vor, d.h. auch kein Gesellschaftervertrag o.ä.

Laut Finanzamt liegt eine GbR der beiden Söhne vor. Frage: Ist das richtig? Und falls ja, gibt es für die Söhne haftungsrechtliche Folgen hieraus (z.B. Haftung mit dem Privatvermögen)? Wäre der Wohnsitz des Vaters Betriebsstätte, da von dort die Verwaltung geführt wird?


Antwort geschrieben am 18.02.2010 15:55:20
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes gerne im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Bei der Beanwortung Ihrer Anfrage gehe ich davon aus, dass das MFH zum Privatvermögen und somit insbesondere zu keinem Betriebsvermögen gehört.

Die beiden Söhne bilden zusammen eine Grundstücksgemeinschaft. Diese Grundstücksgemeinschaft stellt eine GbR dar, deren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG einheitlich und gesondert festzustellen sind.

Dafür müssen die beiden Söhne eine Feststellungserklärung mit den entsprechenden Anlagen abgeben, u.a. ist eine Anlage V abzugeben. In der Anlage V ist der Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten, dieser kann positiv oder negativ sein, zu erklären, der dann grundsätzlich nach den Miteigentumsanteilen zu jeweils 50% auf die beiden Söhne zu verteilen ist. Hierüber ergeht vom Finanzamt ein Festellungsbescheid, der als Grundlagenbescheid eine Bindungswirkung bzgl. der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die jeweilige Einkommensteuererklärung der Söhne hat.

Die Gläubiger einer GbR können die GbR selbst in Anspruch nehmen und auf deren Gesellschaftsvermögen zugreifen. Doch auch für sämtliche rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten haften neben der GbR auch die Gesellschafter als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) unmittelbar und grundsätzlich unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen, sodass die beiden Söhne auch mit Ihrem Privatvermögen haften.

Unter einer Betriebsstätte wird jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage verstanden, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 Satz 1 AO). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellen eine private Vermögensverwaltung dar, sodass hier der Betriebsstättenbegriff nicht gilt. Der Wohnsitz des Vaters stellt lediglich den Ort dar, von dem die private Vermögensverwaltung betrieben wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater

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