Frage geschrieben am 10.01.2012 12:35:15

Betreff: Gehalt aus einer ausländischen öffentlichen Kasse


Rechtsgebiet: Lohn, Gehalt
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Angestellter eines Algerischen Konsulats in Deutschland und beziehe mein Gehalt aus der algerischen öffentlichen Kasse. Momentan versteuere ich mein Einkommen in Form von Lohnsteuervorauszahlungen. Ich besitze keinen diplomatischen Status und bin deutscher sowie algerischer Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in Deutschland.

Nun meine Frage: Darf mein algerischer Lohn in Deutschland überhaupt versteuert werden? Trifft hier die erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Auslandsbediensteter nach § 1 Abs. 2 EStG zu, insbesondere im Hinblick auf das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung vom 12.11.2007? Muß ich einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass stellen? Oder muß ich sonst irgendeinen Antrag stellen?

Für eine klärende Antwort bedanke ich mich im Voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 10.01.2012 13:20:56
Dr. Yanqiong Bolik
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Da Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben, sind Sie nach §1 Abs. 1 EStG in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Die Besteuerung Ihrer vom algerischen Konsulat (juristischen Person des öffentlichen Rechts) gezahlten Vergütung wird in DBA-Deutschland/Algerien geregelt. Nach Art. 19 Abs. 1 b) aa) DBA-D/A wird Ihrer vom algerischen Konsulat gezahlten Vergütung in Deutschland besteuert, da Ihre Dienste in Deutschland geleistet werden und Sie in Deutschland ansässig (Art. 4 DBA-D/A) und ein deutscher Staatsangehöriger (§1 StAG iVm Art. 3 Abs. 1 h) bb) DBA-D/A) sind.

Artikel 19 Öffentlicher Dienst
(1)
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
aa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
bb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

Bildstöckle 6
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Email: steuer@zdbz.de
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