Frage geschrieben am 21.10.2011 15:46:15Betreff: Gehaltsänderung bei kürzerer Arbeitszeit
Rechtsgebiet: Lohn, Gehalt
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Jetzt arbeitet die Mitarbeiterin 25 % weniger Stunden, die Kinderbetreuung (städtischer Kindergarten) kostet nun EUR 197.
Das neue Gehalt soll an die um 25 % verkürzte Arbeitszeit angepasst werden. Wie errechnet sich das neue Gehalt?
Alternative a)
75 % des alten Gehalts inkl. Kinderbetreuung, also:
altes Gehalt EUR 2.900
+ Kinderbetreuung EUR 570
Summe EUR 3.470
hiervor 75 % = EUR 2.602
Alternative b)
75 % des alten Gehalts ohne Kinderbetreuung und zu diesem Betrag die Kinderbetreuungskosten addieren, also
altes Gehalt EUR 2.900
hiervon 75 % = EUR 2.175
+ Kinderbetreuung EUR 197
Summe EUR 2.372
Antwort geschrieben am 22.10.2011 13:15:54
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass sich die nachfolgenden rechtlichen Hinweise nur den von Ihnen hier vortragenen Sachverhalt beziehen, da ich den Arbeitsvertrag und eventuelle schriftliche Ergänzungen dazu nicht kenne.
Hier muss man zwei Gehaltsbestandteile unterscheiden, einmal die Gegenleistung für die reine Arbeitsleistung und weiter der geldwerte Vorteil durch die Übernahme der Kinderbetreuungskosten, der steuerlich frei gestellt wird. Die Kinderbetreuungskosten sollen sicher stets in voller Höhe übernommen werden, daher spielt dies bei der Gehaltsreduzierung wegen der verminderten Arbeitszeit keine Rolle. Diese Arbeitgeberleistung ist eine gesonderte Lohnart und wird bei der monatlichen Abrechnung auch anders behandelt.
Somit ist allein die Reduzierung der Arbeitsleistung bei dem neu zu errechnenden Arbeitsentgelt zu berücksichtigen und hier die Alternative b) anzuwenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin













