Frage geschrieben am 02.06.2010 13:45:59Betreff: Gehaltsumwandlung für Dienstwagen
Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Antwort geschrieben am 05.06.2010 18:37:27
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
Steuerberatung
Bewertungen: 33
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gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung nach Massgabe des von Ihnen gebotenen Betrages sowie nach Massgabe der Vorgaben dieser Plattform.
Wenn Leasingnehmer der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer (wie Sie geschrieben haben) ist, Sie auf einen Gehaltsteil (z.B. EUR 10.000) verzichten und Ihnen der Wagen von Ihrem AG sodann auch zur privaten Nutzung überlassen wird, muss dieser nach Massgabe der 1% Regelung versteuert werden (z.B. EUR 5.000). In Ihrer Beispielsvariante 1 ist dies richtig dargestellt; weitere Werbungskosten für betriebliche Fahrten können nicht angesetzt werden, da sämtliche Kosten (Leasingrate) ja bereits vom AG getragen werden.
Wenn Sie Webungskosten abziehen wollen, wie in Ihrer Variante 2, dann müssten Sie auch wirtschaftlich die Leasinggebühr aus Ihrem Bruttoeinkommen tragen. Das Einkommen wäre dann EUR 100.000 - 8.000. Sie würden also in Variante 2 EUR 92.000 gegenüber EUR 95.000 in Variante 1 versteuern müssen.
Die Variante 3 des Finanzamtes ist diejenige mit Fahrtenbuch, also ohne 1% Regelung. Hier müßten Sie tatsächlich lediglich EUR 92.000 versteuern, wären aber verpflichtet, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen.
Ich bin gerne bereit, weitere Rückfragen zu beantworten und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Meine Homepage: www.wessling-steuer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.06.2010 14:33:34
Sehr geehrter Herr Weßling,
vielen Dank für Ihre Antwort. Insbesondere der 3. und 4. Absatz zeigen, dass Sie mein Beispiel richtig interpretiert haben (ich gehe dabei davon aus, dass Sie mit Bruttoeinkommen im 3. Absatz das schon versteuerte Nettoeinkommen meinten, sonst würde ich diesen Absatz nicht verstehen). Ich habe allerdings nicht verstanden, warum Sie schreiben, dass „sämtliche Kosten (Leasingrate) ja bereits vom AG getragen werden“, denn dies stimmt so ja nicht, da ich (über die Gehaltsumwandlung) die Gesamtkosten des Dienstfahrzeugs letztendlich bezahle.
Ihr Argument besagt, dass es letztlich gleich ist, ob ich einen Dienstwagen (zur Vereinfachung hier ausschließlich dienstlich genutzt) per Gehaltsumwandlung finanziere (zu versteuern sind 100.000 – 10.000, weil in diesem Fall kein geldwerter Vorteil anfällt) oder ihn privat (also aus dem Nettoeinkommen) finanziere und dann die Werbungskosten in voller Höhe (weil keine Privatfahrten) absetze (zu versteuern sind zunächst 100.000, die ich über die Werbungskosten um 10.000 reduzieren kann). Im Sinne der Steuergerechtigkeit ist das ein gutes Argument. Dennoch bleibt bei mir der „schale Beigeschmack“, dass ich doch Nettokosten habe, die hauptsächlich für Dienstreisen angefallen sind.
Die hoffentlich kostenlose Nachfrage lautet somit:
„Wenn ich davon ausgehe, dass dem Arbeitnehmer (AN) durch die Gehaltsumwandlung Kosten für das Dienstfahrzeug entstehen (hier: brutto 10.000 bzw. netto 7.000), warum darf der AN dann diese Kosten nicht anteilig (entsprechend der Relation zwischen Dienstfahrten und Privatfahrten laut Fahrtenbuch) als Werbungskosten ansetzen?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Pittelkow
Sehr geehrter Herr Weßling,
vielen Dank für Ihre Antwort. Insbesondere der 3. und 4. Absatz zeigen, dass Sie mein Beispiel richtig interpretiert haben (ich gehe dabei davon aus, dass Sie mit Bruttoeinkommen im 3. Absatz das schon versteuerte Nettoeinkommen meinten, sonst würde ich diesen Absatz nicht verstehen). Ich habe allerdings nicht verstanden, warum Sie schreiben, dass „sämtliche Kosten (Leasingrate) ja bereits vom AG getragen werden“, denn dies stimmt so ja nicht, da ich (über die Gehaltsumwandlung) die Gesamtkosten des Dienstfahrzeugs letztendlich bezahle.
Ihr Argument besagt, dass es letztlich gleich ist, ob ich einen Dienstwagen (zur Vereinfachung hier ausschließlich dienstlich genutzt) per Gehaltsumwandlung finanziere (zu versteuern sind 100.000 – 10.000, weil in diesem Fall kein geldwerter Vorteil anfällt) oder ihn privat (also aus dem Nettoeinkommen) finanziere und dann die Werbungskosten in voller Höhe (weil keine Privatfahrten) absetze (zu versteuern sind zunächst 100.000, die ich über die Werbungskosten um 10.000 reduzieren kann). Im Sinne der Steuergerechtigkeit ist das ein gutes Argument. Dennoch bleibt bei mir der „schale Beigeschmack“, dass ich doch Nettokosten habe, die hauptsächlich für Dienstreisen angefallen sind.
Die hoffentlich kostenlose Nachfrage lautet somit:
„Wenn ich davon ausgehe, dass dem Arbeitnehmer (AN) durch die Gehaltsumwandlung Kosten für das Dienstfahrzeug entstehen (hier: brutto 10.000 bzw. netto 7.000), warum darf der AN dann diese Kosten nicht anteilig (entsprechend der Relation zwischen Dienstfahrten und Privatfahrten laut Fahrtenbuch) als Werbungskosten ansetzen?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Pittelkow
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 09.06.2010 19:08:35
Sehr geehrter Interessent,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Annahme: Sie fahren 100% betrieblich, die Leasingrate beträgt EUR 10.000,00, daneben fallen Kosten für das Fahrzeug in Höhe von EUR 2.000 p.a. an.
Alternative 1: Sie zahlen selbst. Also: Einkommen EUR 100.000 ./. Werbungskosten Leasinggebühr EUR 10.000 ./. Werbungskosten andere EUR 2.000, zu versteuern: EUR 88.000,00
Alternative 2: Der Arbeitgeber zahlt die Leasinggebühr und Sie bekommen EUR 10.000 weniger Gehalt Also: Einkommen EUR 90.000 ./. Werbungskosten andere EUR 2.000, zu versteuern: EUR 88.000,00.
Sie versteuern also in beiden Fallen dasselbe Einkommen.
Annahme: Sie fahren 20% betrieblich und 80% privat, sonst wie oben
Alternative 1: Sie zahlen selbst. Also: Einkommen EUR 100.000 ./. Werbungskosten Leasinggebühr 20% von EUR 10.000 ./. Werbungskosten andere 20% von EUR 2.000, zu versteuern: EUR 97.600,00
Alternative 2: Der Arbeitgeber zahlt die Leasinggebühr und Sie bekommen EUR 10.000 weniger Gehalt Also: Einkommen EUR 90.000 + Privatanteil = EUR 8.000,00 ./. Werbungskosten andere 20% von EUR 2.000, zu versteuern: EUR 97.600,00.
Ergebnis: Sie versteuern schon wieder dasselbe.
Die Differenzen bzw. der Steuervorteil resultiert ja nur aus der unterschiedlichen Bewertung des Privatanteils:
Annahme: Sie fahren 20% betrieblich und 80% privat, sonst wie oben, 1%-Regel = EUR 6.000 p.a.
Alternative 1: Sie zahlen selbst. Also: Einkommen EUR 100.000 ./. Werbungskosten Leasinggebühr 20% von EUR 10.000 ./. Werbungskosten andere 20% von EUR 2.000, zu versteuern: EUR 97.600,00
Alternative 2: Der Arbeitgeber zahlt die Leasinggebühr und Sie bekommen EUR 10.000 weniger Gehalt Also: Einkommen EUR 90.000 + Privatanteil = EUR 6.000,00 ./. Werbungskosten andere 20% von EUR 2.000, zu versteuern: EUR 95.600,00.
Ergebnis: Sie versteuern in Alternative 2 weniger
Ist es klarer geworden, sonst bitte ruhig noch eine Nachfrage schicken.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling.
Sehr geehrter Interessent,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Annahme: Sie fahren 100% betrieblich, die Leasingrate beträgt EUR 10.000,00, daneben fallen Kosten für das Fahrzeug in Höhe von EUR 2.000 p.a. an.
Alternative 1: Sie zahlen selbst. Also: Einkommen EUR 100.000 ./. Werbungskosten Leasinggebühr EUR 10.000 ./. Werbungskosten andere EUR 2.000, zu versteuern: EUR 88.000,00
Alternative 2: Der Arbeitgeber zahlt die Leasinggebühr und Sie bekommen EUR 10.000 weniger Gehalt Also: Einkommen EUR 90.000 ./. Werbungskosten andere EUR 2.000, zu versteuern: EUR 88.000,00.
Sie versteuern also in beiden Fallen dasselbe Einkommen.
Annahme: Sie fahren 20% betrieblich und 80% privat, sonst wie oben
Alternative 1: Sie zahlen selbst. Also: Einkommen EUR 100.000 ./. Werbungskosten Leasinggebühr 20% von EUR 10.000 ./. Werbungskosten andere 20% von EUR 2.000, zu versteuern: EUR 97.600,00
Alternative 2: Der Arbeitgeber zahlt die Leasinggebühr und Sie bekommen EUR 10.000 weniger Gehalt Also: Einkommen EUR 90.000 + Privatanteil = EUR 8.000,00 ./. Werbungskosten andere 20% von EUR 2.000, zu versteuern: EUR 97.600,00.
Ergebnis: Sie versteuern schon wieder dasselbe.
Die Differenzen bzw. der Steuervorteil resultiert ja nur aus der unterschiedlichen Bewertung des Privatanteils:
Annahme: Sie fahren 20% betrieblich und 80% privat, sonst wie oben, 1%-Regel = EUR 6.000 p.a.
Alternative 1: Sie zahlen selbst. Also: Einkommen EUR 100.000 ./. Werbungskosten Leasinggebühr 20% von EUR 10.000 ./. Werbungskosten andere 20% von EUR 2.000, zu versteuern: EUR 97.600,00
Alternative 2: Der Arbeitgeber zahlt die Leasinggebühr und Sie bekommen EUR 10.000 weniger Gehalt Also: Einkommen EUR 90.000 + Privatanteil = EUR 6.000,00 ./. Werbungskosten andere 20% von EUR 2.000, zu versteuern: EUR 95.600,00.
Ergebnis: Sie versteuern in Alternative 2 weniger
Ist es klarer geworden, sonst bitte ruhig noch eine Nachfrage schicken.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling.
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