Frage geschrieben am 22.02.2010 14:41:53Betreff: Gem. Darlehnsverpflichtungen steuerlich in einem anderen Verhältnis zuweisen
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 25,00
Status: Geschlossen
Hintergrund:
Ein Verwandter und ich besitzen gemeinsam 5 ETW. 4 davon zu je 1/2 und 1 in BGB-Gemeinschaft. Für alle Objekte existieren insgesamt 6 Darlehn mit unterschiedlichen Laufzeiten. Diese sind den einzelnen Objekten nicht direkt und eindeutig zugeordnet, sondern dienen der Gesamtfinanzierung.
Vorhaben:
Zukünftig soll ich 4, mein Verwandter 1 Wohnung im Alleinbesitz haben. Diese gegenseitige Übertragung wird notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen.
Zielsetzung:
Wir wollen die Darlehn unverändert weiter gemeinschaftlich halten, um keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Steuerlich wollen wir aber die anteiligen Aufwendungen für Zins (und Tilgung) nach einem anderen Schlüssel als dem bisherigen (50:50) aufteilen.
Frage:
Ist es möglich dies durch interne Vereinbarung steuerlich wirksam zu vereinbaren? Konkret würde bspw. festgehalten, daß 83% der gezahlten Zinsen und 97% der geleisteten Tilgung mir zugerechnet werden, während die verbleibenden Beträge meinem Verwandten angerechnet werden sollen. Wenn ja, in welcher Form muß diese Vereinbarung getroffen werden, damit die Wirksamkeit nicht in Frage gestellt wird?
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Steuerprofi ersucht
geschrieben am 22.02.2010 14:45:05
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei einer Gestaltungsberatung ist Ihr Fast-Mindeseinsatz nicht angemessen. Sie sollten Ihren Einsatz auf nicht unter 100 Euro erhöhen.
Freundliche Grüße
Ulrich Stiller
Steuerberater
geschrieben am 22.02.2010 14:45:05
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Bewertungen: 196
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Freundliche Grüße
Ulrich Stiller
Steuerberater
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geschrieben am 22.02.2010 20:45:39
Sehr geehrter Fragesteller,
angesichts der komplexen Fragestellung und der wirtschaftlichen Bedeutung kann ich dem Kollegen nur beipflichten, der Mindesteinsatz ist für diese Beratung nicht angemessen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
geschrieben am 22.02.2010 20:45:39
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Bewertungen: 151
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angesichts der komplexen Fragestellung und der wirtschaftlichen Bedeutung kann ich dem Kollegen nur beipflichten, der Mindesteinsatz ist für diese Beratung nicht angemessen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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