Frage geschrieben am 04.12.2008 13:31:48Betreff: Gemeinnütziger Verein: Platzmiete
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
wir sind ein gemeinnütziger Verein und haben für unsere Trainings einen Platz angemietet. Dafür bezahlt der Verein vorab 500 Euro an den vermietenden Verein und dafür können wir den angemieteten Platz 50 Stunden nutzen. Sind die 50 Stunden verbraucht, zahlen wir wieder usw. Um die Vereinskasse nicht zu belasten, zahlt jedes Mitglied einen Trainingsbeitrag von 5 Euro pro Training (natürlich nur bei Teilnahme). Sobald 500 Euro zusammen sind fliessen diese Gelder wieder in die Vereinskasse. Ist dieses Vorgehen rechtens? Wie müssen diese Einnahmen steuerrechtlich korrekt verbucht werden, auch im Hinblick auf eine Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt? Sind das Spenden der Vereinsmitglieder?
Besten Dank und viele Grüsse
Antwort geschrieben am 04.12.2008 14:59:18
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Damit Spenden zu den Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke gehören sind zwei Voraussetzungen erforderlich:
1. Die Ausgaben müssen FREIWILLIG
und
2. UNENTGELTLICH
geleistet werden.
Es handelt sich hier jedoch um ein Eintrittsgeld, das die Vereinsmitglieder bezahlen müssen. Eine steuerbegünstigte Spende würde nur dann vorliegen, wenn NEBEN dem festen Eintrittsgeld von 5 Euro eine freiwillige Zuwendung erfolgen würde. In Ihrem Falle liegt aber weder Freiwilligkeit oder Unentgeltlichkeit vor, dafür wäre erforderlich, dass die Trainingseinheiten auch ohne Spende besucht werden dürfen und der Besucher für den Besuch oder die Nutzung einen Betrag spendet. Hier bezahlt er aber ein Eintrittsgeld, um das Training durchführen zu können. Somit liegt keine Spende vor.
Steuerlich passiert aber überhaupt nichts. Die 5 Euro stellen Einnahmen des Vereins dar, die Zahlung der Miete an den anderen Verein stellt in gleicher Höhe eine Ausgabe des Vereins dar. Somit dürfen auch die Eintrittsgelder wieder in die Vereinskasse fliessen, die wiederum, da der Verein Vertragspartner des Vermieters ist, daraus die Miete bezahlt.
Im übrigen gehe ich davon aus, dass die §§ 64 und 65 AO mit den dort angegebenen Einnahmegrenzen erfüllt sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.12.2008 05:33:45
Sehr geehrter Herr Stiller,
besten Dank für Ihre Antwort.
1. wie sollte der Posten heissen unter dem das Eintrittsgeld verbucht wird: Eintrittsgeld? Oder gibt es dafür einen speziellen Fachbegriff?
2. unsere Eintrittsgelder werden zum Jahresende einen Stand von ca. 300 Euro haben, d.h. wir werden nicht die vollen 500 Euro erreichen da im Winter weniger Platzbenutzung stattfindet. Ist die Differenz zwischen voruasbezahlter Platzmiete (500) und dem Stand der Einnahmen (300) buchungstechnisch ein Problem?
Besten Dank und viele Grüsse
Sehr geehrter Herr Stiller,
besten Dank für Ihre Antwort.
1. wie sollte der Posten heissen unter dem das Eintrittsgeld verbucht wird: Eintrittsgeld? Oder gibt es dafür einen speziellen Fachbegriff?
2. unsere Eintrittsgelder werden zum Jahresende einen Stand von ca. 300 Euro haben, d.h. wir werden nicht die vollen 500 Euro erreichen da im Winter weniger Platzbenutzung stattfindet. Ist die Differenz zwischen voruasbezahlter Platzmiete (500) und dem Stand der Einnahmen (300) buchungstechnisch ein Problem?
Besten Dank und viele Grüsse
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 05.12.2008 07:15:01
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können buchtechnisch die Einnahmen als Eintrittsgelder bezeichnen, einen speziellen Fachbergriff gibt es nicht.
Sie ermitteln Ihr Jahresergebnis durch Gegenüberstellung der Einnahmen über die Ausgaben. Die Einnahmen werden nach dem Zahlungseingang, die Ausgaben nach dem Zahlungsausgang erfasst. Wenn Sie in 2008 500 Euro für die Platzmiete verausgabt haben, dann sind diese 500 Euro Ausgaben, wenn Sie in 2008 300 Euro vereinnahmt haben, dann sind diese 300 Euro Einnahmen und ebenfalls in 2008 zu erfassen. Sie sehen, es gibt buchtechnisch keine Probleme.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können buchtechnisch die Einnahmen als Eintrittsgelder bezeichnen, einen speziellen Fachbergriff gibt es nicht.
Sie ermitteln Ihr Jahresergebnis durch Gegenüberstellung der Einnahmen über die Ausgaben. Die Einnahmen werden nach dem Zahlungseingang, die Ausgaben nach dem Zahlungsausgang erfasst. Wenn Sie in 2008 500 Euro für die Platzmiete verausgabt haben, dann sind diese 500 Euro Ausgaben, wenn Sie in 2008 300 Euro vereinnahmt haben, dann sind diese 300 Euro Einnahmen und ebenfalls in 2008 zu erfassen. Sie sehen, es gibt buchtechnisch keine Probleme.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater













