Frage geschrieben am 25.08.2008 07:51:00Betreff: Gemeinnütziger verein: Zuwendingsbestätigung
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
ich bin Vorstand eines gemeinnützigen Vereins. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Dezember 2007 neue Muster für Zuwendungsbestätigungen herausgegeben. Ich möchte Sie bitten die von mir anhand der Vorlage des BMF erstellte Zuwendungsbestätigung zu überprüfen.
Zur Zuwendunsgbestätigung:
- aktueller Freistellungsbescheid 08/2008 liegt vor
- die Zuwendungsbestätigung wird von 2 oder 3 Vorständen unterschrieben (über 1500 Euro sind drei notwendig)
- Geldzuwendung
- nur Spenden keine Mitgliedsbeiträge
- im Freistellungsbescheid wird bzgl. der Gemeinnmützigkeit auf § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO "Förderung des Hundesports". Muss der § auch irgednwo in der Zuwendungsbestätigung auftauchen? Freistellungsbescheid kann bei Bedarf zugemailt werden.
Desweiteren: ist das Anbringen unseres Vereinslogos auf der Vorlage steuerrechtlich in Ordnung oder unterliegt die Vorlage des BMF einem Urheberschutz und darf nicht verändert werden?
Besten Dank und viele Grüsse
Antwort geschrieben am 25.08.2008 08:56:13
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrter Ratsuchender,
ich habe Ihre Zuwendungsbestätigung geprüft. Sie in allen Belangen vollständig und richtig. Der von Ihnen zitierte § der AO muss nicht angegeben werden. Auch die Angabe des Vereinslogos ist so in Ordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.08.2008 10:24:27
Sehr geehrter Herr Stiller,
besten Dank für Ihre Antwort. Eine Nachfrage: macht es einen Unterschied ob die Zuwendungsbestätigung für eine Organisation (GmbH, AG usw.) oder eine Privatperson ausgestellt wird (von der Anschrift mal abgesehen)? Wenn ja, welchen?
Besten Dank und viele Grüsse
Sehr geehrter Herr Stiller,
besten Dank für Ihre Antwort. Eine Nachfrage: macht es einen Unterschied ob die Zuwendungsbestätigung für eine Organisation (GmbH, AG usw.) oder eine Privatperson ausgestellt wird (von der Anschrift mal abgesehen)? Wenn ja, welchen?
Besten Dank und viele Grüsse
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 25.08.2008 10:43:36
Sehr geehrter Ratsuchender,
für Sie als ausstellenden gemeinnützigen Verein macht es keinen überhuapt keinen Unterschied aus, ob Sie ausstellen an eine natürliche Person oder an eine Kapitalgesellschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrter Ratsuchender,
für Sie als ausstellenden gemeinnützigen Verein macht es keinen überhuapt keinen Unterschied aus, ob Sie ausstellen an eine natürliche Person oder an eine Kapitalgesellschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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