Frage geschrieben am 31.08.2010 10:07:50

Betreff: Gesellschaftsrecht


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 100,00
Status: Beantwortet
Ein Händler gründet daneben eine GmbH & CO KG (einziger Kommanditist und Gesellschafter der Komplementär-GmbH) und führt beide Unternehmen parallel. Die KG nutzt PKW, Software, Domain und Möbel des Einzelunternehmens und zahlt dafür Miete.
Ist das Anlagevermögen dadurch Sonderbetriebsvermögen der KG?

Er verkauft Ware an die KG. Kann er die Ware zum Einkaufspreis liefern?


Antwort geschrieben am 31.08.2010 10:51:56
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
Steuerberatung
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Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihres Gebotes sowie der regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten kann:


1.
Zu unterscheiden sind zwei Fälle
1.1.
Der Händler hat kein eigenes Geschäft mehr und wickelt den gesamten Handel über die GmbH & Co. KG ab
1.1.1.
In diesem Fall überlässt der Händler seinen gesamten Betrieb der KG, wodurch das Vermögen (und die Schulden) der KG zu notwendigem Sonder-BV der KG werden.
1.1.2.
Die Anteile an der Komplementär-GmbH sind ebenfalls Sonder-BV bei der Personnegesellschaft

1.2.
Der Händler hat noch eigenes Geschäft und betreibt, wie Sie sagen „daneben“ die GmbH & Co. KG.
1.2.1.
Durch die Vermietung von Teilen des Betriebsvermögens des Einzelunternehmers (welches aber nach wie vor auch durch das Einzelunternehmen genutzt wird) an die GmbH & Co. KG kommt es nicht zu Sonder-BV in der GmbH & Co. KG sondern das Vermögen bleibt Betriebsvermögen des Einzelunternehmens.
1.2.2.
Die Mieteinnahmen stellen beim Einzelunternehmen Betriebseinnahmen und bei der Personengesellschaft Betriebsausgaben dar.
1.2.3.
Die Anteile an der Komplementär-GmbH befinden sich hier ebenfalls im Sonder-BV
1.2.4.
In Ihrem Fall ist also das Anlagevermögen kein Sonder-BV der KG; lediglich die Anteile an der Komplementär GmbH stellen solches dar.

1.3.
Wenn Sie Ware des Einzelunternehmens an die KG „verkaufen“, müssen Sie diesen Verkauf mit dem Verkaufspreis ansetzen.
1.3.1.
Allerdings gibt es hier die Möglichkeit des § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG und § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG.
1.3.1.1.
Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG können Sie die Buchwerte (= Einkaufspreis) des Einzelunternehmens in der Personengesellschaft fortführen, wenn Sie diese Wirtschaftsgüter „unentgeltlich“ auf die Personnegesellschaft übertragen. Dies bedeutet, dass Sie die Ware quasi zum Einkaufspreis auf die KG übertragen und dort weiterveräußern können. Allerdings sieht § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG eine Korrektur vor, wenn Sie die Wirtschaftsgüter dann aus der KG innerhalb von drei Jahren weiterveräußern, was bei Ware der Fall sein dürfte. Verhindert werden, kann dies nur durch die jeweilige Bildung von negativen Ergänzungsbilanzen bei Übertragung der Wirtschaftsgüter, was mir aber bei diesen täglichen Geschäften zu kompliziert erscheint.
1.3.2.
Besser scheint mir in Ihrem fall die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG. Wenn Sie die Ware in das Sonder-BV der KG überführen, können Sie diese dort ebenfalls mit dem Buchwert (= Einkaufspreis) ansetzen. Die KG kann die Ware im Namen des Einzelunternehmens aus ihrem Sonder-BV heraus veräußern und realisiert dann den Gewinn in der KG (was ja wohl Ziel der Maßnahme ist).

2.
Fragen des (steuerlichen) Personengesellschaftsrechtes sind kompliziert; deshalb empfiehlt sich in Ihrem Fall in jedem Fall die Umsetzung (je nach Umfang der Maßnahme) von einem Steuerberater begleiten zu lassen.


Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling

Meine Homepage: www.wessling-steuer.de


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