Frage geschrieben am 05.07.2011 16:23:00Betreff: Gestaltungsmißbrauch § 42 AO – Gewährung von Eigenheimzulage
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
nachdem meine Schwester aufgrund einer Ehescheidung in finanzielle Not kam, habe ich Ihre Dachwohnung (Haus wurde geteilt) im Jahr 2003 gekauft. Ich habe für die unentgeltliche Überlassung an meine Mutter für die Jahre 2003 bis 2010 Eigenheimzulage erhalten. Nachdem meine Mutter 2011 gestorben ist, benötige ich die Wohnung nicht mehr. Meine Schwester möchte nun die Wohnung zusammen mit Ihrem neuen Ehemann zurückkaufen.
Ich habe mich beim Finanzamt telefonisch erkundigt, ob dies förderunschädlich möglich wäre. Ich habe jedoch keine telefonische Antwort erhalten, da dies eine komplexe Prüfung hinsichtlich einer Unterstellung eines Gestaltungsmißbrauchs nach § 42 AO erfordert. Ich habe auf eine kostenpflichtige schriftliche Auskunft des Finanzamtes verzichtet.
Meine Fragen:
Könnte ein Gestaltungsmißbrauch unterstellt werden?
Gibt es eine Verjährungsfrist, nach der man auf der sicheren Seite ist? Muß hierbei jedes Förderjahr einzeln betrachtet werden?
Antwort geschrieben am 05.07.2011 17:01:29
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO hat hier nicht vorgelegen.
Nach § 1 EigZulG waren Sie selbst Anspruchsberechtigter für die Eigenheimzulage, da Sie ein begünstigtes Objekt im Sinne des § 2 EiGZulG angeschafft hatten, welches Sie nach § 4 EigZulG zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. § 4 spricht in Satz 2 ausdrücklich davon, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann vorliegt, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung (AO) zu Wohnzwecken überlassen wird. Die Eltern werden als Angehörige in § 15 AO ausdrücklich aufgezählt.
Sie konnten daher, auf Grund der ausdrücklichen Weisung im EigZulG die Wohnung an die Mutter unentgeltlich überlassen und haben daher zu Recht Eigenheimzulage erhalten. Da der Gesetzgeber die unentgeltlich an die Mutter überlassene Wohnung ausdrücklich gefördert hat, bleibt für den § 42 AO überhaupt kein Raum.
Auch eine Veräusserung in 2011 ist unschädlich, auch hieraus kann kein Gestaltungsmissbrauch als Schlussfolgerung gezogen werden.
Für die Aufhebung des Bescheides über die Eigenheimzulage gelten die Vorschriften der AO. Hier ist bereits die Festsetzungsverjährung für eine Aufhebung oder Änderung des Bescheids eingetreten. Dabei beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Zulage entstanden ist ( § 170 Abs.1 AO ). Dies ist nach § 10 EigZulG das Jahr, in dem die Wohnung erstmals zu eigenen Wohnzwecken (s. oben) genutzt wird, in Ihrem Falle beginnt die Frist am 31.12.2003 zu laufen und endet nach 4 Jahren zum 31.12.2007. Eine Anlaufhemmmung nach § 170 Abs. 2 AO gibt es nicht, da der Antrag auf Eigenheimzulage keine Steuererklärung ist. Das Finanzamt hätte lediglich die Möglichkeit gehabt, bis zum 31.12.2007 den Bescheid aufzuheben oder zu ändern, was in Ihrem Falle aber rein theoretischer Natur ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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