Frage geschrieben am 13.05.2009 14:17:54

Betreff: Getrennt lebende Mann unterschreibt nicht- selbst Erklärung einreichen?


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Hallo!! Frage hier für stark durch Ehestreit belastete Frau an.Also. Ehepaar lebt seit 2009 getrennt. Frau möchte Steuererklärung 2008 einreichen, da ca. 400€ ev. Erstattung zu erwarten sind (2005,6,7 wurden auch Erklärungen eingereicht). Mann weigert sich für 2008 zu unterschreiben, da a)Zank und b) er glaubt dann zu wenig zu bekommen von der Frau. Frage: Kann Frau selber einreichen mit ihren Angaben, aber ohne Mann ? Kann SIE als Einreicher im Formblatt stehen und der Mann als Ehegatte? Hat sie dann noch den Splittingvorteil? Oder sinnvoll (geht das überhaupt, da 2008 ja noch zusammen gelebt) gleich allein stkl2(mit Kind) einzureichen oder muss sie dann sogar noch nachzahlen? Brutto Mann ca. 21, Frau ca. 33 T€; absetzbar je ca. 1200€ Fahrtkosten. Vielen Dank !


Antwort geschrieben am 13.05.2009 14:55:55
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie im Jahr 2008 wenigstens 1 Tag mit der Ehefrau zusammengelebt oder bei einem Getrenntleben wenigstens EINEN Versöhnungsversuch unternommen haben, können Sie zwischen folgenden Veranlagungsarten wählen:

Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung.

Zur Wirksamkeit einer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2008 ist es zwingend erforderlich, dass die Einkommensteuererklärung von beiden Ehegatten unterschrieben ist, ansonsten ist die Zusammenveranlagung nicht wirksam erklärt.
Bei einer Zusammenveranlagung findet die Splitting-Tabelle Anwendung.

Bei einer getrennten Veranlagung gibt jeder Ehegatte eine eigene Einkommensteuererklärung mit seinen eigenen Einkünften ab. Hier findet dann die Grundtabelle Anwendung.

In der Regel führt die Zusammenveranlagung zur günstigsten Steuerfestsetzung. Der Bundesgerichtshof verpflichtet in seinem Urteil vom 3.11.2004 (XII ZR 128/02) einen Ehegatten zur Zustimmung, einer vom anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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