Frage geschrieben am 30.05.2009 12:36:39Betreff: GewSt: § 8 Nr. 5 i.V.m. § 9 Nr. 2a und § 8 Nr. 1a GewStG
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Geschlossen
nachfolgend geht es um die Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 8 Nr. 5 i.V.m. § 9 Nr. 2a und § 8 Nr. 1a GewStG bei Streubesitz und Schachtelbeteiligung unter Berücksichtigung von Finazierungskosten bei einem gewerblichen Einzelunternehmen?
Sachverhalt:
Gewerbliches Einzelunternehmen (E) mit Beteiligung an inländischer GmbH (G) erhält Gewinnausschüttung iHv. 50.000,-; damit im Zusammenhang stehen Finanzierungskosten der Beteiligung iHv. 10.000,-; Erhebungszeitraum = Kalenderjahr 2008
Die Einnahmen/Erträge und Ausgaben/Aufwendungen wurden wie folgt berücksichtigt:
1. Steuerbilanz:
Beteiligungsertrag = +50.000,-
Finanzierungsaufwand = -10.000,-
-> Steuerbilanzgewinn = +40.000,-
2. steuerliche Gewinnermittlung (außerbilanzielle Zu- und Abrechnung):
Abrechnung Beteiligungsertrag 50% = -25.000,- (§ 3 Nr. 40 d EStG)
Zurechnung Finanzierungsaufwand 50% = +5.000,- (§ 3c (2) EStG)
-> steuerlicher Gewinn = 20.000,-
3. Gewerbeertrag
Fall 1) (E) ist seit Jahren an (G) mit 5% beteiligt (Streubesitz)
Fall 2) (E) ist seit Jahren an (G) mit 50% beteiligt (Schachtelbeteiligung)
zu Fall 1) ist m.E. wie folgt zu behandeln:
Keine Schachtelbeteiligung, damit volle Gewerbesteuerpflicht der Beteiligungsertäge abzüglich damit zusammenhängender Finanzierungskosten; jeweils soweit sie den steuerlichen Gewinn gemindert haben;
Beteiligungsertrag:
- Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG:
Hinzurechnung steuerfreier Beteiligungsertrag 50% = +25.000,- (§ 8 Nr. 5 GewStG i.V.m § 3 Nr. 40 d EStG)
abzüglich Finanzierungsaufwand 50% = -5.000,- (§ 8 Nr. 5 3. HS GewStG i.V.m. §3c (2) EStG) (nachf.: "Verrechnung")
verbleiben als Hinzurechnung; verrechnete Beteiligungserträge +20.000,-
Finanzierungskosten:
- Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1a GewStG (als tatsächliches Finanzierungsentgelt):
Hinzurechnung Finanzierungsaufwand 50% = -5.000,- (§ 8 Nr. 1a GewStG i.V.m. §3c (2) EStG) usw.; da Freibetrag 100.000,- greift, ohne Auswirkung!
-> Gewerbeertrag = +40.000,-
zu den Fragen:
(Lösung wird an Hand o.g. Beispiel erbeten)
(dazu bitte im Einzelnen auf folgende Teilfragen eingehen)
1. Korrekte Behandlung von Fall 1) bzgl. der GewSt-Hinzurechnungen?
1.1 Sind die 50% (="soweit sie den Gewinn gemindert haben") Finanzierungsentgelte bei Streubesitz gem. § 8 Nr. 1a GewStG als Entgelt für Schulden hinzuzurechnen?
1.2 Sind die "verrechneten" Beteiligungserträge (25.000,- ./. 5.000,- = +20.000,-) gem. § 8 Nr. 5 GewStG hinzuzurechnen oder scheidet eine "Verrechnung" wegen der Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1a GewStG aus, d.h. wären dann die gesamten steuerfreien Beteiligungserträge +25.000,- wieder hinzuzurechnen?
Hintergrund:
A 61 Abs. 1 S. 12 GewStR; keine Hinzurechnung von Finanzierungskosten als Entgelte für Schulden gem. § 8 Nr. 1a GewStG, sofern Fall 2) vorliegt, d.h. bei Schachtelbeteiligung gem. § 9 Nr. 2a GewstG
zu Fall 2) ist m.E. unzweifelhaft:
volle GewSt-Freiheit der Beteiligungserträge unter Berücksichtigung nichtabziehbarer Finanzierungskosten; keine Hinzurechnung der Finanzierungskosten wegen Schachtelbeteiligung
Beteiligungsertrag:
- Kürzung gem. § 9 Nr. 2a GewStG:
Kürzung steuerfreier Beteiligungsertrag 50% = -25.000,- (§ 9 Nr. 2a GewStG i.V.m § 3 Nr. 40 d EStG)
zuzüglich Finanzierungsaufwand 50% = +5.000,- (§ 9 Nr. 2a GewStG i.V.m. §3c (2) EStG) (nachf.: "Verrechnung")
verbleiben als Kürzung; "verrechnete" Beteiligungserträge -20.000,-
-> Gewerbeertrag = +/-0,-
Zentrale Fragestellung nochmals zusammengefasst:
Sind die Finanzierungkosten nach § 8 Nr. 1a GewStG hinzuzurechnen und scheidet damit die "Verrechnung" im Rahmen von § 8 Nr. 5 GewstG aus?
Sind die Finanzierungsksoten nach § 8 Nr. 1a GewStG nicht hinzuzurechnen und erfolgt eine "Verrechnung" im Rahmen von § 9 Nr. 2a GewStG?
Vielen Dank.
(Die ausführliche Sachverhaltsschilderung dient lediglich der Verständlichkeit von Problem und Fragestellung.)
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