Frage geschrieben am 08.02.2011 12:21:35

Betreff: Gewerbe aufgeben -> Freiberufler werden


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte(r) Hilfesteller(in),


ich (verheiratet, Vater zweier Kinder) bin seit 2003 selbstständig als Webdesigner tätig. Bis einschließlich 2008 lag mein Jahresgewinn unter der Gewerbesteuergrenze von 24.500 Euro. 2009 erwirtschaftete ich erstmals 10.000 Euro Gewinn mehr, also ca. 34.500 Euro. Auf diesen zusätzlichen Gewinn erhob das Finanzamt 34% Einkommensteuer. Hinzu kommen rund 17% Gewerbesteuer, ich zahle also 51% Steuern auf den zusätzlichen Gewinn. Natürlich erhöhen sich auch der (nicht abzusetzende) Krankenkassen- und Pflegebeitrag sowie diverse andere einkommensabhängige Ausgaben wie z.B. der Kindergartenbeitrag.

Von 10.000 Euro zusätzlichem Gewinn bleiben jedenfalls keine 3.000 Euro übrig. Das empfinde ich als nicht hinnehmbar und möchte daher zukünftig zumindest der Gewerbesteuer aus dem Weg gehen.

Meine Fragen:

1.) Was muss ich beachten, wenn ich mein Gewerbe abmelde und mich als Freiberufler anmelde? Kann das Finanzamt mir diesen Schritt verweigern?

2.) Ich beschäftige z.Zt. eine 400-Euro Kraft. Ich gehe davon aus, dass das als Freiberufler nicht mehr möglich ist - ober gibt es da evtl. doch einen Weg?

3.) Ändert sich durch meinen geänderten Status ggf. etwas für meine Kunden (kleine und z.T. große multinationale Unternehmen) ?

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.

Mit besten Grüßen!


Antwort geschrieben am 08.02.2011 15:24:00
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Frage 1

Es ist zunächst zu klären, ob Sie überhaupt freiberuflich im Sinne des § 18 EStG als Webdesigner tätig sind. Liegt nämlich Freiberuflichkeit vor, dann können Sie das Gewerbe unter Hinweis auf die Freiberuflichkeit der Tätigkeit abmelden. Es handelt sich dann um keine Betriebsaufgabe sondern um die richtige steuerliche Behandlung Ihrer Einkünfte.

Das Finanzgericht Münster hat mit rechtskräftigem Urteil vom 19.06.2008 - 8 K 4272/06 G- entschieden, dass die Tätigkeit eines Webdesigners als freiberuflich einzustufen ist, da-unabhängig von der Berufsausbildung- eine künstlerische Tätigkeit vorliegt. Sollte das Finanzamt die Freiberuflichkeit anzweifeln, dann können Sie sich auf das von mir genannte BFH-Urteil berufen.
Hinweis: Sollten die letzten Gewerbesteuermessbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Absatz 1 AO stehen, dann können Sie unter Hinweis auf das genannte BFH-Urteil die Aufhebung der Becheide nach § 164 Abs. 2 AO verlangen, die Gewerbesteuerbescheide der Gemeinde werden dann von Amts wegen geändert, und die gezahlte Gewerbesteuer zurück erstattet.

Frage 2

Auch als Freiberufler können Sie eine 400 Euro-Kraft beschäftigen.

Frage 3

Auch für Ihre Kunden wird sich nichts ändern. Sie können Ihre Rechnungen wie bisher ausstellen. Vielleicht müssen Sie Ihren Briefkopf ändern.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilfliche sein.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater






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