Frage geschrieben am 23.02.2011 23:57:32

Betreff: Gewerbeerlaubnis als Gelegenheitsmakler erforderlich?


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Aufgrund einiger bei mir aufkommender Zweifel bitte ich um kurzfristige Beantwortung einer Frage zur Gewerbeordnung, insbesondere zur Erfordernis einer Gewerbeerlaubnis nach § 34 c in nachfolgend geschilderten Sachverhalt.

Von einer Bekannten bin ich als Makler mit der Vermittlung eines Grundstückes beauftragt worden.

Ein Käufer konnte ich zwischenzeitlich finden, der Kaufvertragsabschluss steht kurz vor dem Abschluss. (Notartermin nächste Woche) Der Kaufvertragsentwurf sieht eine Provisionszahlung für beide Parteien an mich vor.

Bei vorgenannter Tätigkeit bin ich besten Gewissens von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Als sogenannter Makler in diesem für mich einmaligem Maklergeschäft ("Gelegenheitsmakler") unterliege ich meines Wissens nach nicht dem Vorschriftenbereich der Gewerbeordnung.

Hiervon bin ich bislang nach Studium der Literatur sowie Rechtsprechung ausgegangen, da meine auf den vorgenannten Grundstücksverkauf bezogene Tätigkeit
nicht als gewerbsmäßig einzustufen ist, weil sie nicht die Tatstandsmerkmale „dauerhaft“ und „nachhaltig“ erfüllt.

Meine Tätigkeit als Makler ist in dieser Angelegenheit als Nutzung einer sich einmal bietenden Gelegenheit zu verstehen, um ein Maklergeschäft zu tätigen.

Weder habe ich in der Vergangenheit ein Maklergeschäft persönlich getätigt, noch beabsichtige ich dieses zukünftig zu tun.
Einer Gewerbsmäßigkeit meiner Tätigkeit fehlt es daher auch an dem "Merkmal einer fortgesetzten Ausübung".

Da ich doch etwas unsicher war rief ich heute beim zuständigen Ordnungsamt an und der für Gewerbeanmeldungen zuständige Sachbearbeiter meinte, dass ich auf jeden Fall ein Gewerbe (mit 34c GewO Erlaubnis) anmelden müsse.

Zitat: " Sie können ja jederzeit wieder ein Maklergeschäft tätigen"

Ist meine Ansicht korrekt und es bedarf aufgrund der fehlenden Gewerbsmäßigkeit meiner Tätigkeit keiner Gewerbeerlaubnis oder erfüllt meine Tätigkeit schon die Definition von Gewerbsmäßigkeit und bedarf es damit auch für dieses einmalige Maklergeschäft der Erlaubnis nach §34 c GewO?

Kann das die Gemeinde festlegen?

Für den Fall, dass ich unerwartet doch die Erlaubnis nach § 34c benötige, bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

Das Grundstück ist bislang nicht verkauft, es sind keine Rechnungen geschrieben, etc.

Kann ich die Erlaubnis nach § 34c GewO auch nachträglich beantragen und wenn ja, mit welchen Konsequenzen?

Auf der Internetseite der Stadt habe ich gelesen, dass ich ein Gewerbe bis zu 3 Monate nach Aufnahme anmelden kann, ohne dass ich eine Ordnungswidrigkeit begehe.

Ich bitte in dieser Angelegenheit um Ihre kurzfristige Mithilfe, damit ich mich rechtlich einwandfrei verhalten kann.


Antwort geschrieben am 24.02.2011 11:18:03
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.

Wenn Sie nur einmalig eine Maklertätigkeit ausüben, dann fehlt es an der gewerbsmäßigen Handlung. Dieses Element ist jedoch Tatbestandsvoraussetzung für die Qualifizierung einer Tätigkeit nach § 34 c GewO.

Dort heißt es in Abs. 1:


Wer gewerbsmäßig 1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, .....

Die Vorschrift dient dem Schutz der Kunden und potentiellen Kunden. Wenn in Ihrem Fall nur einmal aus dem Bekanntenkreis ein solcher Auftrag an Sie herangetragen wurde, ist die Gewerbs-
mäßigkeit auszuschließen. Wenn Sie dies Angelegeheit abschließend klären möchten, sollten Sie einen Antrag stellen, von der Erlaubniserteilung entbunden zu werden. Als Begründung können Sie angeben, dass es sich eher um eine Gefälligkeit handelte, die jedoch vergütet wurde.

Es ist meines Erachtens nicht erforderlich, dass Sie ein Gewerbe anmelden. Rein formal könnten Sie es anmelden und gleich wieder abmelden, da Sie die Tätigkeit danach nicht mehr ausüben.

Einkommensteuerlich betrachtet handelt es sich dann auch nicht um Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit sondern um eine "Leistung" iSd § 22 EStG.

Es ist auch zu prüfen, ob hier ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft vorliegt, Sie also mehr als 17.500 vereinnahmt haben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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