Frage geschrieben am 16.11.2009 13:31:41

Betreff: Gewerbesteuer


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Ein Einzelunternehmer betreibt zwei Gewerbebetriebe in der selben Stadt. Betrieb A erwirtschaftet 65.000 € Gewinn. Dieser Gewinn fließt fast vollständig in Betrieb B (Anschubfinanzierung, eigenständiger Betrieb). Betrieb B erwirtschaftet im gleichen Veranlagungszeitrum einen hohen Verlust.

Zusammenfassung von A und B zu einem Betrieb ist nicht möglich, da verschiedene Branchen (Gastronomie und EDV-Verkauf), verschiedene Betriebsstätten, jeweils eigenständige Buchhaltung.

Die gesamtenn Einkünfte des Unternehmers liegen laut Bescheid bei unter 10.000 Euro (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Davon muss der Unternehmer seinen Lebensunterhalt bestreiten.

Da es zwei verschieden Betriebe sind, muss der Einzelunternehmer nun Gewerbesteuer auf die 65.000 € von Betrieb A zahlen. Die negativen Erträge von Betrieb B sind laut FA nicht verrechenbar. Anrechnung der auf A gezahlten Gewerbesteuer auf Einkommensteuer entfällt, da Einkommensteuer 0,-.

Was kann der Unternehmer noch tun? Die Gewerbesteuer kann offensichtlich von den schmalen Einkünften gar nicht mehr gezahlt werden.


Antwort geschrieben am 16.11.2009 14:13:48
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die nachfolgend erteilten Hinweise keine umfassende Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt vor Ort ersetzen können.

Leider kann ich Ihnen angesichts des Sachverhalts keinen Ausweg aus der Verlagung für die Vergangenheit vorschlagen. Die Gesetzeslage ist recht klar und eindeutig. Der vortragsfähige Gewerbeverlust wirkt sich allerdings in der Zukunft bei positiven, steuerpflichtigen Überschüssen aus und mindert dann die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.

Besteuerungsgegenstand ist hier jeder einzelne Gewerbebetrieb
(§ 2 GewStG: (1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.)

Die Gewerbesteuer erfasst also nicht den Unternehmer an sich (wie im Umsatzsteuerrecht) sondern den jeweiligen Betrieb. Ein selbständiger Gewerbebetrieb erfordert eine vollkommene Eigenständigkeit, allerdings kann ein Gewerbetreibender auch keine Gestaltung in der Weise vornehmen, dass objektiv selbständige Gewerbebetriebe als ein einziger Betrieb geführt werden. Sie haben dann auch den Vorteil, dass zweimal der Freibetrag in Höhe von Euro 24.500 gewährt wird, das wirkt sich allerdings in Ihrem Fall für das zurück liegende Jahr nicht aus.

Sollte der zuvor verlustbringende Betrieb in Zukunft gewerbesteuerliche Überschüsse erzielen, können Sie dann diesen Verlust verrechnen, es handelt sich somit um eine Verschiebung der Nutzung des Freibetrages in die Zukunft. Sie sollten daher für jeden Betrieb – wenn Sie eine Einnahme – Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellen, auch prüfen, ob Sie durch Maßnahmen am Jahresende (Verschieben von Einnahmen oder Ausgaben) den gewerbesteuerlich relevanten Gewinn steuern können.

Es ist letztlich Ihre Entscheidung, dass Sie aus den (versteuerten) Überschüssen den zweiten – verlustträchtigen Betrieb – unterstützen und betreiben. Dabei handelt es sich steuerlich nur um eine Gewinnverwendung aus dem ersten Betrieb, was steuerlich unbeachtlich ist.

Ich kann aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt auch keine andere Beurteilung abgeben. Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Einschätzung geben zu können, im Nachhinein ist auch keine Gestaltung mehr möglich.

Ich stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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