Frage geschrieben am 28.07.2008 12:00:00

Betreff: Gewinnverlagerung 2007/2008 § 4 Abs. 3 EStG


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
A hat sich im Jahr 2005 selbständig gemacht und ist im Wirtschaftsjahr 2007 als "Buchführungshelfer" tätig und ermittelt sein Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.Sein Überschuss nach Betriebsausgaben liegt bei 50 T€. Am 1.10.2007 übernimmt er zusätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen in 2008 bisher nicht vor, das Gewerbe soll aber weiterhin bestehen bleiben.

Zur Senkung der Gewerbesteuer möchte A Gewinn nach 2008 verlagern. Der Gewerbesteuerfreibetrag soll in 2008 in Anspruch genommen werden.

1. Gibt es hier noch eine Möglichkeit (die Ansprachrücklage kann ja nicht mehr in Anspruch genommen werden)
2. Kann ggf. zum Betriebsvermögensverleich gewechselt werden umd Rückstellungen zu bilanzieren?

Vielen dank





Antwort geschrieben am 28.07.2008 12:32:55
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beatnworten möchten:

Frage 1

Bei einer Einnahme-Überschussrechnung gilt das Vereinnahmungs-und Verausgabungsprinzip im Sinne des § 11 EStG. Daher können Sie Betriebsausgaben in das Jahr 2008 vorziehen, ebenso können Sie Betriebseinnahmen in das Jahr 2009 verlagern, indem Sie beispielsweise Rechnungen für erbrachte Leistungen z.B. im Dezember 2008 erst im Januar 2009 in Rechnung stellen, sodass die Einnahme erst in 2009 zufließt.

Die Ansparrücklage ist zwar abgeschafft, dafür gibt des aber den sogenannten Investitionsabzugsbetrag. Sie können daher bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-oder Herstellungskosten eines neuen oder gebrauchten Wirtschaftsgutes ausserhalb Ihrer Gewinnermittlung gewinnmindernd gelten machen. Wird die Investition nicht getätigt, ist der Abzugsbetrag rückgängig zu machen und der Steuerbescheid, falls bestandskräftig, gem. § 7 g Abs. 4 EStG zu ändern.

Frage 2

Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart sind im ersten Jahr unter anderem Betriebsvorgänge zu brücksichtigen, die sich gewinnmäßig noch nicht ausgewirkt haben. Dies kann im Übergangsjahr zu einem deutlich höheren Gewinn führen, der dann auf Antrag auf 2 oder 3 Jahre zur Vermeidung von Härten verteilt werden kann bzw. muß.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater



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