Frage geschrieben am 16.09.2010 17:20:53Betreff: GmbH Auflösung
Rechtsgebiet: Unternehmenssteuern
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
2003 wurden von mir GmbH Anteile von insgesamt ca. 12% geerbt.
2011 soll nun die GmbH aufgelöst und alle Gesellschafter ausbezahlt werden. Mein % Anteil an der GmbH ist über den gesamten Zeitraum konstant geblieben. Der Anteilswert ist in diesem Zeitraum um ca. 1000 Euro gestiegen.
Mit welcher Steuerart wird mein Anteil bei einer Liquidation der GmbH belastet?
Wie hoch ist die zu zahlende Steuer und kann diese mit sogenannten Altverlusten verrechnet werden?
Kann bei Erbschaft auch ein Anschaffungspreis geltend gemacht werden?
Antwort geschrieben am 16.09.2010 17:41:06
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung gerne für Sie wie folgt beantworte:
1.) dadurch, dass Sie an der Gesellschaft seit mindestens fünf Jahren zu mehr als 1% beteiligt sind, handelt es sich bei einem eventuell entstehenden Liquidationsgewinn um einen solchen, der nach § 17 EStG der Einkommensteuer unterliegt.
2.) Dieser Liquidationsgewinn ermittelt sich aus dem Liquidationserlös, also demjenigen Betrag, den Sie ausbezahlt bekommen abzüglich der Anschaffungskosten abzüglich der Liquidationskosten.
3.) Die Anschaffungskosten sind in Ihrem Falle die Anschaffungskosten Ihres Rechtsvorgängers, von dem Sie die Anteile seinerzeit geerbt haben. Anschaffungskosten ist alles das, was der Erwerber zur Anschaffung der Anteile seinerzeit aufgewendet hat. War der Erblasser bereits Gründungsgesellschafter kann pauschal davon ausgegangen werden, dass es sich hier um das anteilige Stammkapital der Gesellschaft handelt. Dieses wäre von dem Liquidationserlös zu mindern. Liquidationskosten werden bei Ihnen nicht anfallen. Dies sind alle Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Liquidation persönlich entstehen. Natürlich können Sie meine Kosten in Höhe von EUR 20,00 hier abziehen.
4.) Nach § 17 Abs. 3 EStG wird der so ermittelte Liquidationsgewinn nur der Einkommensteuer unterworfen, wenn dieser Liquidationsgewinn den teil von EUR 9.060 übersteigt, der Ihrem Anteil an der Gesellschaft entspricht. In Ihrem Fall sind dies 12% von EUR 9.060. also EUR 1.087,20. Dies ist Ihr Freibetrag, den Sie von Liquidationsgewinn abziehen können. Dieser Freibetrag mindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von EUR 36.100 EUR übersteigt, der Ihrem Anteil an der Gesellschaft entspricht; dies sind wiederum 12% von EUR 36.100, also EUR 4.332. Sollte also der Liquidationsgewinn den Betrag von EUR 5.419,20 übersteigen, wäre der Freibetrag entfallen und der Gewinn wäre voll einkommensteuerpflichtig.
5.) Was meinen Sie mit „Altverlusten“? Sie können den Gewinn natürlich mit einem vortragsfähigen Verlust aus Ihrem Privatbereich verrechnen. Vielleicht erläutern Sie mir im Rahmen einer kostenlose Nachfrage kurz, was Sie mit „Altverlusten“ meinen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Meine Homepage: www.wessling-steuer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.09.2010 18:44:35
Mit Altverlusten meinte ich vorgetragene Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Bedeutet "voll einkommenssteuerpflichtig", dass der gesamte Gewinn (abzüglich Freibeträge) zu versteuern ist? Ich habe gedacht, dass für Anteile an einer GmbH, die vor 2008 erworben wurden das Halbeinkünfteverfahren gilt.
Mit Altverlusten meinte ich vorgetragene Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Bedeutet "voll einkommenssteuerpflichtig", dass der gesamte Gewinn (abzüglich Freibeträge) zu versteuern ist? Ich habe gedacht, dass für Anteile an einer GmbH, die vor 2008 erworben wurden das Halbeinkünfteverfahren gilt.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 16.09.2010 20:57:02
Sehr geehrter Interessent,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt gerne beantworte:
a) Eine Verrechnung mit Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG ist leider nicht möglich, da es sich bei den Einkünften aus der Liquidation der GmbH nicht um solche des § 23 oder des § 20 EStG handelt, sondern um solche des § 17 EStG.
b) Sie haben hinsichtlich des Halbeinkünfteverfahrens natürlich Recht. Der Liquidationserlös ist lediglich in Höhe von 60% der Besteuerung zu unterwerfen. Die dargestellten Regelungen zum Freibetrag beziehen sich auf den Veräußerungsgewinn, also 60% des Liquidationserlöses ./. Anschaffungskosten ./. Veräußerungskosten.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Sehr geehrter Interessent,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt gerne beantworte:
a) Eine Verrechnung mit Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG ist leider nicht möglich, da es sich bei den Einkünften aus der Liquidation der GmbH nicht um solche des § 23 oder des § 20 EStG handelt, sondern um solche des § 17 EStG.
b) Sie haben hinsichtlich des Halbeinkünfteverfahrens natürlich Recht. Der Liquidationserlös ist lediglich in Höhe von 60% der Besteuerung zu unterwerfen. Die dargestellten Regelungen zum Freibetrag beziehen sich auf den Veräußerungsgewinn, also 60% des Liquidationserlöses ./. Anschaffungskosten ./. Veräußerungskosten.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
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