Frage geschrieben am 17.09.2010 15:49:36

Betreff: Gründung GbR: Vergütung der Gesellschafter nach Aufwand/GbR-Vertrag


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind zu viert und gründen derzeit eine GbR.

Alle vier werden geschäftsführende Gesellschafter sein. Wir möchten uns jedoch zunächst nicht anstellen, sondern uns nach Arbeitsaufwand pro Projekt vergüten.
Wie regeln wir das am besten?
Schreiben wir als Selbständige der GbR Rechnungen oder nehmen wir Privatentnahmen vor?
Wie werden Privatentnahmen belegt, bzw. die unterschiedliche Höhe dem Finanzamt gegenüber begründet?

Unseren GbR-Vertrag haben wir von einem Anwalt erstellen lassen. Können Sie bitte die Paragraphen 5-10 aus steuerrechtlicher Sicht überfliegen und uns gegebenenfalls Tipps zur Umformulierung geben?
Oder haben Sie eine Mustervorlage zu den steuerrechtlichen Punkten (Buchführung, Jahresabschluss, Tätigkeitsvergütung, Gewinnbeteiligung), die Sie uns empfehlen können?

Vielen, vielen Dank. Mit freundlichem Gruß

Robin S.


Antwort geschrieben am 18.09.2010 12:29:49
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Die Anlage steht hier leider nicht zur Verfügung.

Gesellschafter einer GbR sind üblicherweise nicht als Angestellte der Gesellschaft tätig sondern erhalten den Gewinnanteil auf Grund der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag.
Sie schreiben daher auch keine Rechnungen sondern legen im Gesellschaftsvertrag fest, welche Entnahmen jeder Gesellschafter monatlich vornehmen kann. Sie sollten regeln, welchen Höchstbetrag die Gesellschafter entnehmen können, da bei unternehmerischer Tätigkeit nicht feststeht, ob jeden Monat auch ausreichend Geld vorhanden ist, um den vertraglichen Anspruch zu erfüllen. Die Verteilungsquote des Gewinns muss aus steuerlichen Gründen zu Beginn des Geschäftsjahres festgelegt sein. Wenn Sie darin festlegen, dass für jedes Projekt eine besondere Gewinnverteilung erfolgen wird, so ist dies auch anzuerkennen. Erfolgt eine Regelung über die Gewinnverteilung nachträglich, kann es sein, dass das Finanzamt dies nicht anerkennt.

Der steuerliche Gewinn wird nach Erstellung einer Einnahme- Überschuss- Rechnung oder einer Bilanz entsprechend der Gewinnverteilungsregel im Gesellschaftsvertrag in der Feststellungserklärung nach Abschluss des Geschäftsjahres aufgeteilt. Je nach Investitionen und Abschreibungen entspricht das "steuerliche Ergebnis" nicht dem Umfang der Gelder, die tatsächlich zur Verfügung stehen. Da ich Ihr Geschäftsfeld nicht kenne, kann ich dazu keine weiteren Empfehlungen geben.

Bitte haben Sie Verständnis, dass eine weitere Rechtsberatung zu dem Gesellschaftsvertrag nicht mit dem Honorar von Euro 20 erfolgen kann, die widerspricht den Bedingungen dieses Portals. Da hier die Interessen mehrerer Gesellschafter tangiert sind, sollten Sie angesichts der wohl herrschenden Unsicherheit über die Rechtslage hier eine weitere Beratung in Anspruch nehmen, damit keine unnötigen Streitigkeiten über die Gewinnverteilung entstehen.

Ich stehe Ihnen hierfür gerne zur Verfügung, ebenso für eine Nachfrage.

Mit freundlchen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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