Frage geschrieben am 13.10.2011 13:24:25Betreff: Grunderwerbssteuer bei Übernahme eines Miteigentumanteils von nichtehelichen Partner
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 80,00
Status: Beantwortet
mein Sohn hat zusammen mit seiner nicht ehelichen Partnerin eine EGTW gekauft (jeder 50%). Nun möchte mein Sohn die EGTW komplett übernehmen . Seine Partnerin ist damit einverstanden. Notar. Kaufvertrag und Auflassungvormerkung sind erfolgt- 80% sind von einem gemeinsamen Kreditvertrag an den Verkäufer gezahlt. Die komplette Grunderwerbssteuer wurde bezahlt.Der Eigentumsübergang vom Verkäufer ist noch nicht erfolgt. Die Bank ist mit der Übernahme des Kreditvertrags auf meinenn Sohn zu gleichen Konditionen einverstanden.
Geplant ist nun eine Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufvertrags (alle Beteiligten sind damit einverstanden). Ein neuer Kaufvertrag mit meinem Sohn allein soll nun geschlossen werden.
Fragen:
1. wird die bezahlte Grundsteuer (auf Antrag?) vom kompletten Kaufpreis (270.000 €) zurückerstattet, auch wenn mein Sohn das gleiche Objekt wieder komplett kauft?
2. besteht das Risiko, dass mein Sohn die bereits bezahlte Grunderwerbssteuer nicht zurückerhält und nochmals den gesamten Betrag bezahlen muß ?
3. auf was muß der Notar achten, damit 2. nicht erfolgt?
mit freundlichen Grüßén
Antwort geschrieben am 13.10.2011 15:32:14
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Der Erwerber (also der Sohn und die Partnerin) können danach das Eigentum auf den ursprünglichen Veräußerer zurücktragen durch notarielle Urkunde.
Dabei wird sowohl diese Rückübertragung als auch die vorangegangene Übertragung an die beiden dann grunderwerbsteuerfrei gestellt. Eine Begründung für diese Entscheidung muss nicht vorgelegt werden, das Gesetz sieht lediglich eine Frist von zwei Jahren vor.
Innerhalb dieser Frist müssen die notariellen Vorgänge abgeschlossen sein. Mit Vorlage dieser Urkunden kann dann der Antrag auf Aufhebung der Steuerfestsetzung gestellt werden. Wenn zwischenzeitlich die GrErwSt bereits festgesetzt wurde, ist es ratsam, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Dabei sollte Ihr Sohn auf das laufende Verfahren der Rückabwicklung verweisen.
Dann besteht kein Risiko, dass die GrErwSt nicht zurück gezahlt wird. Man sollte das Finanzamt hier von vornherein informieren, dass ein Vorgang nach dieser Vorschrift, § 16 GrErwSt durchgeführt wird und die notariellen Verträge sofort vorlegen.
Der Notar muss die entsprechenden Verträge vorbereiten und beurkunden, damit die Rückabwicklung vollständig erfolgt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 16 Abs. 2 GrErwStG Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,
1.
wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Ist für den Rückerwerb eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich, so muss innerhalb der Frist die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch beantragt werden;
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