Frage geschrieben am 22.07.2009 07:54:35Betreff: Grunderwerbssteuer
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Werksvertrag 18.05. ohne Angabe von FlstNr. (Grundstück wird noch gesucht bzw. wir stehen in Verhandlungen)
Grundstückskauf 24.06 unabhängig von der Baufirma - Privatkauf auch lt. Notarvertrag von privat unbebaut
Werksvertragsgegenzeichung 18.07.2009 mit Angabe der FlstNr.
Auf dem Fragebogen des Finanzamts kommt es mir auf den Punkt 1.2 an: Vertragsabschluss Nein / Ja, bereits geschlossen / Ja, noch abzuschließen.
Wir möchten natürlich nur die Steuer auf das Grundstück bezahlen und befürchten, durch falsches Ausfüllen den höheren Betrag bezahlen zu müssen, obwohl zwischen Kauf und Bauvertag kein Zusammenhang besteht, da wir zwar vorhaben zu bauen, das Flurstück aber noch gar nicht feststand.
Antwort geschrieben am 22.07.2009 08:32:59
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sie sind verpflichtet, dem Finanzamt gegenüber, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Zunächst ist zu überprüfen, ob ein einheitliches Vertragswerk vorliegt. Liegt ein einheitliches Vertragswerk vor, umfasst die Grundwerbsteuer den gesamten Aufwand für das Baugrundstück und das darauf zu entrichtende Gebäude, einschl der Kosten für die technische und wirtschaftliche Betreuung sowie für die Finanzierung und Geldbeschaffung bis zur Fertigstellung sowie für Bürgschaften und Garantieverträge.
Wann liegt nun ein einheitliches Vertragswerk vor? Dies hat der BFH in ständiger Rechtsprechung mit Urteil vom 23.11.1994 ( II R 53/94 BStBl. 1995 II S. 331 ) festgelegt. Dies ist dann gegeben wenn:
Ihnen als Grundstückserwerber durch Zeitungsinserate, Prospekte oder auf andere Weise ein bautechnisch und finanziell bis zur Baureife vorgeplantes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück (Flurstück-Nummer, Adresse) zu einem sogenannten Festpreis angeboten wird und Sie dieses Angebot nur als Ganzes annehmen können. Dabei können Grundstücksveräusserer und Hersteller des Gebäudes durchaus verschiedene Personen sein.
In Ihrem Falle haben Sie den Werkvertrag rd. 5 Wochen vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen, sodass einiges auf ein einheitliches Vertragswerk hindeutet. Da Sie den Werkvertrag am 18.05. abgeschlossen haben, müssten Sie beim Ausfüllen des Fragebogens wahrheitsgemäss „ja bereits geschlossen“ angeben.
Da es auch hier auf den Einzelfall ankommt, kann ich Ihnen nur den eindringlichen Rat geben, VOR Abgabe des Fragebogens, den Sachverhalt unter grunderwerbsteuerlicher Sicht, durch einen Steuerberater prüfen zu lassen. Gerne können Sie sich diesbezüglich an mich wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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