Frage geschrieben am 25.06.2010 16:49:22Betreff: Grunderwerbsteuer Bemessungsgrundlage Grundschuld
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
ich habe im Jahre 1999 eine Eigentumswohung gekauft, die inkl. Sondernutzungsrecht an dem zugehörigen Parkplatz mit 162.500,- DM Kaufpreis beurkundet wurde. Dieser Betrag wurde vom Finanzamt für die Grunderwerbsteuer als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Ich habe zu meiner völligen Verwirrung nun gelesen, dass zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer neben dem Kaufpreis auch schuldrechtlich übernommene Darlehensverbindlichkeiten (Grundpfandrechte) zählen. Was bedeutet denn das?
Meine Wohnung kostete damals laut Kaufvertrag 162.500 DM. Im Grundbuch ist eine Grundschuld für die Sparkasse in Höhe von 140.000,- DM eingetragen worden, da ich bei diesem Institut einen Kredit zur Finanzierung aufgenommen hatte.
Bedeutet das, ich hätte Grunderwerbsteuer bemessen nach 302500,- DM (Kaufpreis162.500 + Grundschuld 140.000,-) bezahlen müssen? Wie gesagt vom Finanzamt wurden nur 162.500,- DM als Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt.
Hier der Text, den ich im Internet recherchiert habe:
Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Zur Gegenleistung rechnet alles, was der Erwerber aufwendet, um das Grundstück zu erhalten. Gegenleistung ist in der Regel der Kaufpreis. Hinzu kommen z. B. schuldrechtlich übernommene Darlehnsverbindlichkeiten (Grundpfandrechte), dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen, übernommene sonstige Grundstücksbelastungen (z. B. Renten-, Wohn- und Nießbrauchsrechte), die vom Erwerber übernommenen Vermessungskosten, die vom Erwerber übernommene Verpflichtung z. B. die Maklerkosten für den Veräußerer zu zahlen (Vertrag zu Gunsten Dritter § 328 ff. BGB), beim Erwerb eines Erbbaurechts die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses an den jeweiligen Grundstückseigentümer.
Noch eine abschließende Frage: Ist auch die Grundstücksfläche relevant bei der Bemessung der Grunderwerbssteuer?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 25.06.2010 18:36:16
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Chalet Seaada als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
Freiweide 7, 21029 Hamburg, Tel: 04023817502, Fax: 0407212413
Steuerberatung
Bewertungen: 14
Freiweide 7, 21029 Hamburg, Tel: 04023817502, Fax: 0407212413
Steuerberatung
Bewertungen: 14
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihres Gebotes sowie den Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten kann:
Gem § 8 GrEStG bemißt sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung.
Gem. §9 GrEStG gelten als Gegenleistungen
1.bei einem Kauf:
der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen;
In Ihrem Fall betrug die Gegenleistung der Kaufpreis iHv. 162.500 DM. Das Sie hierfür einen Kredit aufgenommen haben und als Grundschuld eintragen gelassen haben, ist keine Gegenleistung für den Erwerb des GrdStks. Diese Grundschuld kommt nicht zusätzlich zu den 162.500 DM dem Verkäufer zu Gute.
Sonstige Leistungen sind Verpflichtungen, die eigentlich den Veräußerer betreffen und vom Käufer vertraglich übernommen werden. Hätten Sie demnach z.B. zusätzlich zum Kaufpreis eine Hypothek vom Verkäufer übernommen, so hätte diese mit zum Kaufpreis gezählt.
Es soll mit dieser Formulierung nur erreicht werden, dass der gesamte Kaufpreis für ein GrdStk erfasst wird.
Die Größe spielt keine Rolle.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.06.2010 22:04:38
Vielen Dank für Ihre Antwort.
ich bitte Sie mir in diesem Zusammenhang noch eine Nachfrage zu gestatten. In meinem zitierten Artikel steht: "Hinzu kommen z. B. schuldrechtlich übernommene Darlehnsverbindlichkeiten (Grundpfandrechte), dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen, übernommene sonstige Grundstücksbelastungen..."
Bezugnehmend darauf und auf Ihre Antwort die Übernahme von Belastungen betreffend, bitte ich Sie noch um Bewertung folgenden Eintrages in meiner Kaufurkunde. Hinweis: Der Abschnitt "Dieser Grundbesitz ist laut Grundbuchvortrag wie folgt belastet", bezieht sich auf den gesamten Grundbesitz damals in Eigentum des Bauträgers und nicht auf mein Teileigentum Ich habe lediglich eine Eigentumswohnung (Miteigentumsanteil 40/1000) in der darauf errichteten 18 Parteien Wohnanlage gekauft:
----------------------------------------------------------------------------------------------
Auszug aus der Kaufurkunde:
Die <Name des Bauträgers> ist Eigentümer des folgenden Grundbesitzes:
Gemarkung <Name>
Fl.Nr. XXX/Y Nähe <Straßenname> gebäude- und Freifläche zu 907 qm
Dieser Grundbesitz ist laut Grundbuchvortrag wie folgt belastet:
Abt. II: Grenzabstandsverpflichtung für den jeweilligen Eigentümer des Grundstücks Flst. XXX und für *****; kanalleitungsrecht zugunsten des jeweiiligen Eigentümers des Grundstücks *****; Auflassungsvormerkung an der Teilflächen von ca. 5 qm und 75 qm für Stadt XXX;
u.U. Vormerkung auf Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts für Stadt XXX;
AbtIII: DM *****,- und DM *****,- je Buchgrundschud für <Name des Kreditinstituts>
--------------------------------------------------------------------------------------------
Damit ist hoffentlich nicht gemeint, dass ich ein Pfandrecht vom Verkäufer übernommen habe, dass ggf. zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer zählt.
Velen Dank für Ihre qualifizierte Beratung.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
ich bitte Sie mir in diesem Zusammenhang noch eine Nachfrage zu gestatten. In meinem zitierten Artikel steht: "Hinzu kommen z. B. schuldrechtlich übernommene Darlehnsverbindlichkeiten (Grundpfandrechte), dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen, übernommene sonstige Grundstücksbelastungen..."
Bezugnehmend darauf und auf Ihre Antwort die Übernahme von Belastungen betreffend, bitte ich Sie noch um Bewertung folgenden Eintrages in meiner Kaufurkunde. Hinweis: Der Abschnitt "Dieser Grundbesitz ist laut Grundbuchvortrag wie folgt belastet", bezieht sich auf den gesamten Grundbesitz damals in Eigentum des Bauträgers und nicht auf mein Teileigentum Ich habe lediglich eine Eigentumswohnung (Miteigentumsanteil 40/1000) in der darauf errichteten 18 Parteien Wohnanlage gekauft:
----------------------------------------------------------------------------------------------
Auszug aus der Kaufurkunde:
Die <Name des Bauträgers> ist Eigentümer des folgenden Grundbesitzes:
Gemarkung <Name>
Fl.Nr. XXX/Y Nähe <Straßenname> gebäude- und Freifläche zu 907 qm
Dieser Grundbesitz ist laut Grundbuchvortrag wie folgt belastet:
Abt. II: Grenzabstandsverpflichtung für den jeweilligen Eigentümer des Grundstücks Flst. XXX und für *****; kanalleitungsrecht zugunsten des jeweiiligen Eigentümers des Grundstücks *****; Auflassungsvormerkung an der Teilflächen von ca. 5 qm und 75 qm für Stadt XXX;
u.U. Vormerkung auf Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts für Stadt XXX;
AbtIII: DM *****,- und DM *****,- je Buchgrundschud für <Name des Kreditinstituts>
--------------------------------------------------------------------------------------------
Damit ist hoffentlich nicht gemeint, dass ich ein Pfandrecht vom Verkäufer übernommen habe, dass ggf. zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer zählt.
Velen Dank für Ihre qualifizierte Beratung.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 26.06.2010 12:16:07
Grundlage für die GrESt ist der notarielle Kaufvertrag. "Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinn ist jede, wie auch immer geartete, als Entgeltbestandteil entrichtete Leistung anzusehen, die ursächlich auf den Erwerb des Grundstücks gerichtet ist. Der Erwerb des Grundstücks und die Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks müssen kausal verknüpft sein."
In Ihrem Kaufvertrag steht ein Kaufpreis iHv 162.500 DM. Diesen haben Sie auch bezahlt. Hätten Sie darüber hinaus Pfandrechte wie eine Hypothek oder Grundschuld vom Käufer übernommen, bei der auch noch ein Anspruch der Bank besteht, so hätte meiner Meinung spätestens der Notar Sie darauf aufmerksam machen müssen bzw. dieses im Kaufvertrag so festgehalten werden müssen.
Die Grundschulden und Hypotheken bleiben oft im Grundbuch stehen aus Verfahrens- und Kostengründen.
Ich bin kein Spezialist für Grundbücher, da die Eintragungen den Juristen bzw. den Notaren vorbehalten sind. Deshalb kann ich Ihnen zu Ihren konkreten Zeilen leider keine weiteren Angaben machen.
Mit freundlichen Grüßen
Grundlage für die GrESt ist der notarielle Kaufvertrag. "Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinn ist jede, wie auch immer geartete, als Entgeltbestandteil entrichtete Leistung anzusehen, die ursächlich auf den Erwerb des Grundstücks gerichtet ist. Der Erwerb des Grundstücks und die Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks müssen kausal verknüpft sein."
In Ihrem Kaufvertrag steht ein Kaufpreis iHv 162.500 DM. Diesen haben Sie auch bezahlt. Hätten Sie darüber hinaus Pfandrechte wie eine Hypothek oder Grundschuld vom Käufer übernommen, bei der auch noch ein Anspruch der Bank besteht, so hätte meiner Meinung spätestens der Notar Sie darauf aufmerksam machen müssen bzw. dieses im Kaufvertrag so festgehalten werden müssen.
Die Grundschulden und Hypotheken bleiben oft im Grundbuch stehen aus Verfahrens- und Kostengründen.
Ich bin kein Spezialist für Grundbücher, da die Eintragungen den Juristen bzw. den Notaren vorbehalten sind. Deshalb kann ich Ihnen zu Ihren konkreten Zeilen leider keine weiteren Angaben machen.
Mit freundlichen Grüßen
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Seaada direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.












