Frage geschrieben am 25.06.2010 16:49:22

Betreff: Grunderwerbsteuer Bemessungsgrundlage Grundschuld


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im Jahre 1999 eine Eigentumswohung gekauft, die inkl. Sondernutzungsrecht an dem zugehörigen Parkplatz mit 162.500,- DM Kaufpreis beurkundet wurde. Dieser Betrag wurde vom Finanzamt für die Grunderwerbsteuer als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Ich habe zu meiner völligen Verwirrung nun gelesen, dass zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer neben dem Kaufpreis auch schuldrechtlich übernommene Darlehensverbindlichkeiten (Grundpfandrechte) zählen. Was bedeutet denn das?

Meine Wohnung kostete damals laut Kaufvertrag 162.500 DM. Im Grundbuch ist eine Grundschuld für die Sparkasse in Höhe von 140.000,- DM eingetragen worden, da ich bei diesem Institut einen Kredit zur Finanzierung aufgenommen hatte.
Bedeutet das, ich hätte Grunderwerbsteuer bemessen nach 302500,- DM (Kaufpreis162.500 + Grundschuld 140.000,-) bezahlen müssen? Wie gesagt vom Finanzamt wurden nur 162.500,- DM als Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt.

Hier der Text, den ich im Internet recherchiert habe:
Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Zur Gegenleistung rechnet alles, was der Erwerber aufwendet, um das Grundstück zu erhalten. Gegenleistung ist in der Regel der Kaufpreis. Hinzu kommen z. B. schuldrechtlich übernommene Darlehnsverbindlichkeiten (Grundpfandrechte), dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen, übernommene sonstige Grundstücksbelastungen (z. B. Renten-, Wohn- und Nießbrauchsrechte), die vom Erwerber übernommenen Vermessungskosten, die vom Erwerber übernommene Verpflichtung z. B. die Maklerkosten für den Veräußerer zu zahlen (Vertrag zu Gunsten Dritter § 328 ff. BGB), beim Erwerb eines Erbbaurechts die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses an den jeweiligen Grundstückseigentümer.

Noch eine abschließende Frage: Ist auch die Grundstücksfläche relevant bei der Bemessung der Grunderwerbssteuer?

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 25.06.2010 18:36:16
Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
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Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihres Gebotes sowie den Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten kann:

Gem § 8 GrEStG bemißt sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung.
Gem. §9 GrEStG gelten als Gegenleistungen

1.bei einem Kauf:

der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen;

In Ihrem Fall betrug die Gegenleistung der Kaufpreis iHv. 162.500 DM. Das Sie hierfür einen Kredit aufgenommen haben und als Grundschuld eintragen gelassen haben, ist keine Gegenleistung für den Erwerb des GrdStks. Diese Grundschuld kommt nicht zusätzlich zu den 162.500 DM dem Verkäufer zu Gute.

Sonstige Leistungen sind Verpflichtungen, die eigentlich den Veräußerer betreffen und vom Käufer vertraglich übernommen werden. Hätten Sie demnach z.B. zusätzlich zum Kaufpreis eine Hypothek vom Verkäufer übernommen, so hätte diese mit zum Kaufpreis gezählt.
Es soll mit dieser Formulierung nur erreicht werden, dass der gesamte Kaufpreis für ein GrdStk erfasst wird.
Die Größe spielt keine Rolle.

Mit freundlichen Grüßen

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