Frage geschrieben am 20.01.2010 12:52:02

Betreff: Häusliches Arbeitszimmer / Betriebsvermögen


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 23,00
Status: Geschlossen
Folgender Sachverhalt zu einem häuslichen Arbeitszimmer:

Grundlage: GbR aus 2 Personen; verheiratet und Partner der GbR seit 2005
von 2005 – 2006: GbR mietet Büroräume bis 02/2007
von 2007 - 2010: häusliches Arbeitszimmer in privatem Wohnhaus; (als Wohnhausmieter; Anteil des Arbeitszimmers an der gesamten, gemieteten Wohnfläche: ca. 19%)
ab 2009: ein (1) Partner der GbR wird Eigentümer des Wohnhauses, in dem sich auch das häusliche Arbeitszimmer der GbR befindet.
Der anteilige Wert des Arbeitszimmers liegt über dem steuerfreien Freibetrag bei Betriebsaufgabe.


Nur die anteiligen Betriebskosten in Höhe von ca. 19% (ca. 900€/Jahr) werden seit 2007 und bis 2008 steuerlich für die GbR geltend gemacht (keine AfA für Anteil am Wohnhaus). Da keine weiteren Büroräume angemietet sind, stellt dies also der Mittelpunkt der gesamten geschäftlichen Tätigkeit der GbR dar.


Der Wert des häuslichen Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche (19% an der Gesamtwohnfläche) übersteigt die Bagatellgrenze von 20.500€. Wenn das häusliche Arbeitszimmer später aufgeben wird, um bspw. andere Geschäftsräume anzumieten oder das Wohnhaus zu verkaufen, soll eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unbedingt vermieden werden.


Frage: Teil 1a:
Ist das häusliche Arbeitszimmer im Jahr 2009 automatisch in das Betriebsvermögen eingegangen, als Partner 1 Eigentümer des Grundstückes geworden ist? 1b:
Teil 1b:
Kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen vermieden werden, z.B. durch Überlagerung mit privater Nutzung, aber dennoch die anteiligen Betriebskosten (Strom, Heizung, Müll usw.) für die GbR abgeschrieben werden ?

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