Frage geschrieben am 31.05.2011 12:38:15Betreff: Handykosten
Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Antwort geschrieben am 31.05.2011 14:24:42
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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Voraussetzung ist, dass auf Grund der beruflichen Tätigkeit Handykosten anfallen, etwa häufige Dienstreisen, Erreichbarkeit
außerhalb der Bürozeiten o.ä.
Sollte dies ohne Zweifel erfüllt sein, empfiehlt sich eine Vereinbarung wie folgt:
ArbG und AN treffen folgende Vereinbarung
Aufgrund der (Reise-) Tätigkeit fallen regelmäßig Telefonkosten für AN an. Der ArbG vergütet diese Kosten pauschal monatlich mit einem Betrag in Höhe von bis zu Euro 20,00. Nach Ermittlung der
durchschnittlichen Telefonkosten für einen Zeitraum von drei Monaten wird der regelmäßig zu erstattende Betrag ermittelt (LStR
R 3.50 Abs. 2 Satz 4.
Falls Sie noch eine Nachfrage haben, schreiben Sie hier bitte,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Lohnsteuerrichtlinien 2011
R 3.50 Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG)
(1) 1 Durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz liegen vor, wenn
1. der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers macht, wobei es gleichgültig ist, ob das im Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen geschieht und
2. über die Ausgaben im Einzelnen abgerechnet wird.
2 Dabei sind die Ausgaben des Arbeitnehmers bei ihm so zu beurteilen, als hätte der Arbeitgeber sie selbst getätigt. 3 Die Steuerfreiheit der durchlaufenden Gelder oder des Auslagenersatzes nach § 3 Nr. 50 EStG ist hiernach stets dann ausgeschlossen, wenn die Ausgaben durch das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind (>R 19.3).
(2) 1 Pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu Arbeitslohn. 2 Ausnahmsweise kann pauschaler Auslagenersatz steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. 3 Dabei können bei Aufwendungen für Telekommunikation auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) steuerfrei ersetzt werden. 4 Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich steuerfrei ersetzt werden. 5 Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden. 6 Der pauschale Auslagenersatz bleibt grundsätzlich so lange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. 7 Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann sich insbesondere im Zusammenhang mit einer Änderung der Berufstätigkeit ergeben.
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