Frage geschrieben am 27.06.2011 19:39:52Betreff: Hausbau
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
wir haben im Jahr 2010 ein Grundstück gekauft und darauf im Anschluss ein Haus gebaut. Neben dem Eigenkapital haben wir je einen Kredit bei der KfW-Bank und einer anderen Bank aufgenommen. Für den Hausbau haben wir eine Firma beauftragt, so dass wir außschließlich Rechnungen dieser Firma erhielten und diese die einzelnen Bauabschnitte leitete.
Ich habe mich so weit belesen, dass man eigentlich nur Handwerkerleistungen im Rahmen der Renouvierung absetzen kann. Und hier auch nur den Abreislohn.
Kann ich nun wirklich nichts mehr steuerlich geltend machen für unseren Hausbau? Kann man eventuell die gezahlten Steuern für den Grundstückskauf geltend machen, oder hier die Maklergebühren?
Ich hoffe sie können mir weiterhelfen.
Vielen Dank für eine Antwort.
Antwort geschrieben am 28.06.2011 09:40:19
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Ulrich Stiller als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 196
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 196
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich ist erst einmal zu klären, was mit dem Haus nach Fertigstellung geschieht bzw. wie es genutzt wird.
Nutzen Sie das Haus zu eigenen Wohnzwecken, dann können Sie mangels Einkünfteerzielungsabsicht nichts abziehen, denn wer keine Einkünfte erzielt kann auch keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen.
Wird das Haus voll vermietet, dann können Aufwendungen abgezogen werden, wird das Haus teilweise vermietet und zum anderen Teil selbst für eigene Wohnzwecke genutzt, dann können Aufwendungen, soweit sie auf den vermieteten Anteil entfallen, abgezogen werden.
Da Sie das Haus bauen lassen, liegen Herstellungskosten vor, die im Rahmen der Gebäudeabschreibung auf die Nutzungsdauer verteilt abgezogen werden können aber nur dann, wenn Sie z.B. durch Vermietung Einnahmen erzielen (s.Ausführungen oben). Bei einer Selbstnutzung zu Wohnzwecken im Privatvermögen können Sie leider überhaupt nichts abziehen. Dies gilt leider auch für die Grunderwerbsteuer und die Maklerkosten, die im Falle einer Vermietung als Anschaffungsnebenkosten, soweit sie auf das Gebäude entfallen, im Rahmen der von mir genannten Abschreibung abzugsfähig wären.
Wie Sie richtig erkannt haben, können auch keine Handwerkerleistungen steuerlich berücksichtigt werden, da kein Erhaltungs-sondern Herstellungsaufwand vorliegt.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Asukunft geben zu können, hoffe aber trotzdem, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Stiller direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.












