Frage geschrieben am 21.08.2011 13:44:27Betreff: Heirat nach Geburt und während des Elterngeldbezuges
Rechtsgebiet: Kindergeld, Elterngeld etc.
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
ich hoffe der "Einsatz" ist für diese Frage angemessen - ich bin mir nicht über die Ausmaße dieser Frage bewusst.
Ich schildere zuerst stichpunktartig die Situation und stelle dann die Frage:
- mit Partnerin unverheiratet zusammenlebend
- Kind seit Ende 04.2011 (mit Vaterschafts-/Sorgerechtsanerkennung)
- Sie nimmt 2 Jahre Elternzeit mit 1 Jahr Elterngeld (bis 04.2012)
- Sie zuvor angestellt mit ca. 3.600 brutto (AG ca. 15km entfernt)
- Ich angestellt mit 3.500 brutto zzgl. 300 steuerfreies Farhgeld (AG ca. 70km entfernt)
- Frühjahr 2012 werden bei mir ca. 500 brutto hinzukommen
- Anstehender Umzug in 10.2011 wg. Kind = größere Wohnung (keine Auswirkung auf Entfernung zum AG)
Wir wollen nun (doch endlich) heiraten. Ist es nun steuerlich ratsam, dies noch in 2011 zu tun oder damit bis 2012 zu warten? Ich frage vor allem wegen des Elterngeldes, was dann sicherlich meine Steuerschuld erhöhen wird. Wird sich die Heirat und die angestrebte Steuerklassenwahl 3/5 evtl. auch aus das Elterngeld selbst auswirken und ist ein 4/4 daher evtl. ratsam?
Vielen Dank im vorraus und beste Grüße
Antwort geschrieben am 21.08.2011 14:27:30
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Yanqiong Bolik als RSS-Feed abonnieren!
Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
Bewertungen: 28
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
Bewertungen: 28
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Einkommensteuerlich haben Eheleute Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und getrennte Veranlagung, also ein Vorteil gegenüber ledigen Personen. Wenn Sie in 2011 heiraten, können Sie in 2011 dieses Wahlrecht genießen.
Erfahrungsgemäß ist eine Zusammenveranlagung wegen Splittingtarif oft günstig für verheiratete Eheleute. In einzelnen Fällen könnte jedoch getrennte Veranlagung wegen Sozialleistung günstiger sein. Bei getrennter Veranlagung werden Sie so behandelt, wie eine ledige Person.
Ihrer Darstellung zufolge haben Sie Anspruch auf Elterngeld, unabhängig von ob Sie verheiratet sind oder nicht. Die Bemessungsgrundlagde für Elterngeld ist das Nettoeinkommen des Berechtigten. Deswegen ist Steuerklasse 4/4 ratsam.
Wenn Sie zurzeit keinen Lohn beziehen, fällt auch kein Lohnsteuerabzug, so dass für Sie im Laufe des Jahres keine zusätzliche Steuerbelastung entstehen würde.
Eine sichere Aussage dazu, welche Veranlagungsart für Sie günstiger wäre, kann nur nach einer Simulationsrechnung mit Ihren vollständigen Daten getroffen werden. Fall Sie die Vergleichsrechnung durchführen lassen möchten, stehe ich Ihnen gern unter Anrechnung dieser Erstberatungsgebühr zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 21.08.2011 14:36:35
Sehr geehrter Fragesteller,
zu meiner Ausführung möchte ich noch folgend ergänzen:
Bei Steuerklasse 4/4 wird für Sie bzgl. Lohnsteuerabzug keine wesentliche Änderung ergeben.
Die Umzugskosten werden mangels beruflicher Veranlassung steuerlich unbeachtlich bleiben. Ich bedauere, dass dazu keine andere Auskunft gegeben werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
zu meiner Ausführung möchte ich noch folgend ergänzen:
Bei Steuerklasse 4/4 wird für Sie bzgl. Lohnsteuerabzug keine wesentliche Änderung ergeben.
Die Umzugskosten werden mangels beruflicher Veranlassung steuerlich unbeachtlich bleiben. Ich bedauere, dass dazu keine andere Auskunft gegeben werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.08.2011 15:03:57
Sehr geehrte Frau Dr. Dr. Yanqiong Bolik,
vielen Dank für Ihre Antwort, die meine Frage jedoch leider nur bedingt beantwortet, daher nochmal etwas ausführlicher.
Das Elterngeld erhalten wir ja bereits, die Berechnung erfolgte demnach vorher. Ich weiss, dass das Elterngeld steuerfrei ist, doch wird es zur Berechnung der Steuerschuld herangezogen, sprich es unterliegt der Steuerprogression. Wenn wir nun heiraten und uns gemeinsam veranlagen lassen, wird sich doch somit der Steuersatz auch für mich erhöhen und demnach sicherlich eine Nachzahlung erforderlich. Sprich erhöht das Elterngeld zurzeit nur die Steuern meiner Lebensgefährtin, nach Heirat dann auch meine. Korrekt? Bei getrennter Veranlagung nicht?
Evtl. ist ja auch ein Steuerklassenwechsel auf Grund der bereits berechneten Elterngeldes während des Bezuges dieses nicht mehr möglich. Dann bliebe eh nur 4/4. Bedeutet getrennte Veranlagung automatisch 4/4 oder ist das eine vom anderen unabhängig?
Zusammenfassend: Kann ich also mit getrennter Veranlagung ausschließen, dass das Elterngeld auch zur Berechnung meiner Steuer herangezogen wird, sprich nur zur Berechnung der Steuern meiner Lebensgefährtin, dann Frau? Die daraus resultierende Nachzahlung könnte ich ja selbst errechnen: Einkommen bisher in 2011 zzgl. Elterngeld, daraus den Steuersatz ermitteln und auf das Einkommen ohne Elterngeld anwenden. Das wäre für 2011 überschaubar und für 2012 gleich null, da sie dort kein Einkommen erzielen wird, da sie erst wieder frühestens ab 2013 arbeiten wird.
Ich möchte halt nach der Heirat keine bösen Überraschungen (Steuernachzahlungen) erleben, daher diese Frage.
Mit freundlichen Grüße
Sehr geehrte Frau Dr. Dr. Yanqiong Bolik,
vielen Dank für Ihre Antwort, die meine Frage jedoch leider nur bedingt beantwortet, daher nochmal etwas ausführlicher.
Das Elterngeld erhalten wir ja bereits, die Berechnung erfolgte demnach vorher. Ich weiss, dass das Elterngeld steuerfrei ist, doch wird es zur Berechnung der Steuerschuld herangezogen, sprich es unterliegt der Steuerprogression. Wenn wir nun heiraten und uns gemeinsam veranlagen lassen, wird sich doch somit der Steuersatz auch für mich erhöhen und demnach sicherlich eine Nachzahlung erforderlich. Sprich erhöht das Elterngeld zurzeit nur die Steuern meiner Lebensgefährtin, nach Heirat dann auch meine. Korrekt? Bei getrennter Veranlagung nicht?
Evtl. ist ja auch ein Steuerklassenwechsel auf Grund der bereits berechneten Elterngeldes während des Bezuges dieses nicht mehr möglich. Dann bliebe eh nur 4/4. Bedeutet getrennte Veranlagung automatisch 4/4 oder ist das eine vom anderen unabhängig?
Zusammenfassend: Kann ich also mit getrennter Veranlagung ausschließen, dass das Elterngeld auch zur Berechnung meiner Steuer herangezogen wird, sprich nur zur Berechnung der Steuern meiner Lebensgefährtin, dann Frau? Die daraus resultierende Nachzahlung könnte ich ja selbst errechnen: Einkommen bisher in 2011 zzgl. Elterngeld, daraus den Steuersatz ermitteln und auf das Einkommen ohne Elterngeld anwenden. Das wäre für 2011 überschaubar und für 2012 gleich null, da sie dort kein Einkommen erzielen wird, da sie erst wieder frühestens ab 2013 arbeiten wird.
Ich möchte halt nach der Heirat keine bösen Überraschungen (Steuernachzahlungen) erleben, daher diese Frage.
Mit freundlichen Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 21.08.2011 23:06:27
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
1. Nach der Eheschließung wird den Eheleuten grundsätzlich die Steuerklassekombination 4/4 zugeteilt. Auf Antrag kann auch abweichende Steuerklassekombination 3/5 erteilt werden. Die Steuerklassekombination regelt die Höhe des Lohnsteuerabzugs. Der Lohnsteuerabzug wirkt wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Für die endgültige Festsetzung der Einkommensteuer im Rahmen Einkommensteuerveranlagung hat die Steuerklassekombination keine Auswirkung. Die Steuerklassekombination und die Veranlagungsart sind voneinander unabhängig.
2. Bei Eheleuten lässt sich die Steuerfestsetzung von der Art der Veranlagung beeinflussen:
a) Wählen Sie getrennte Veranlagung werden Sie wie ledige Person behandelt. Das Elterngeld von Ihrer zukünftigen Ehefrau wird nicht zu Ihrem Einkommen hinzugerechnet. Es wird nur bei der Festsetzung der Einkommensteuer für Ihre Ehefrau berücksichtigt. Also, Sie können mit getrennter Veranlagung ausschließen, dass das Elterngeld bei der Berechnung Ihrer Steuer herangezogen wird.
b) Bei einer Zusammenveranlagung wird die Einkommensteuer der Eheleute wie folgt berechnet (in Klammern ein vereinfachtes Beispiel):
- Zunächst werden für die Ehepartner getrennt die Einkünfte ermittelt (Ehemann: 42000 €, Ehefrau: 0 €).
- Dann werden die Einkünfte der Ehegatten addiert (insgesamt: 42000 €) und anschließend halbiert (21000 €).
- Für das halbierte Einkommen wird die Einkommensteuer nach der Grundtabelle für beide Ehepartner (ESt Ehemann: 2972 €, ESt Ehefrau: 2972 €, ESt insgesamt 5944 €) berechnet.
- Bei getrennter Veranlagung (ESt Ehemann: 9738 €, Ehefrau: 0 €, ESt insgesamt 9738 €. Also, in diesem Beispiel ist eine Zusammenveranlagung für das Ehepaar insgesamt deutlich günstiger als eine getrennte Veranlagung).
Ich weise darauf hin, dass mit obigem Beispiel keine Aussage zu Ihrer Situation gemacht wird. Wie Sie zutreffend angemerkt haben, ist das Elterngeld bei der Progression heranzuziehen. Ob Ihre Steuerbelastung durch Zusammenveranlagung (mit berücksichtigung des Elterngeld) erhöht wird oder nicht, müssen Sie eine Vergleichsrechnung durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
1. Nach der Eheschließung wird den Eheleuten grundsätzlich die Steuerklassekombination 4/4 zugeteilt. Auf Antrag kann auch abweichende Steuerklassekombination 3/5 erteilt werden. Die Steuerklassekombination regelt die Höhe des Lohnsteuerabzugs. Der Lohnsteuerabzug wirkt wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Für die endgültige Festsetzung der Einkommensteuer im Rahmen Einkommensteuerveranlagung hat die Steuerklassekombination keine Auswirkung. Die Steuerklassekombination und die Veranlagungsart sind voneinander unabhängig.
2. Bei Eheleuten lässt sich die Steuerfestsetzung von der Art der Veranlagung beeinflussen:
a) Wählen Sie getrennte Veranlagung werden Sie wie ledige Person behandelt. Das Elterngeld von Ihrer zukünftigen Ehefrau wird nicht zu Ihrem Einkommen hinzugerechnet. Es wird nur bei der Festsetzung der Einkommensteuer für Ihre Ehefrau berücksichtigt. Also, Sie können mit getrennter Veranlagung ausschließen, dass das Elterngeld bei der Berechnung Ihrer Steuer herangezogen wird.
b) Bei einer Zusammenveranlagung wird die Einkommensteuer der Eheleute wie folgt berechnet (in Klammern ein vereinfachtes Beispiel):
- Zunächst werden für die Ehepartner getrennt die Einkünfte ermittelt (Ehemann: 42000 €, Ehefrau: 0 €).
- Dann werden die Einkünfte der Ehegatten addiert (insgesamt: 42000 €) und anschließend halbiert (21000 €).
- Für das halbierte Einkommen wird die Einkommensteuer nach der Grundtabelle für beide Ehepartner (ESt Ehemann: 2972 €, ESt Ehefrau: 2972 €, ESt insgesamt 5944 €) berechnet.
- Bei getrennter Veranlagung (ESt Ehemann: 9738 €, Ehefrau: 0 €, ESt insgesamt 9738 €. Also, in diesem Beispiel ist eine Zusammenveranlagung für das Ehepaar insgesamt deutlich günstiger als eine getrennte Veranlagung).
Ich weise darauf hin, dass mit obigem Beispiel keine Aussage zu Ihrer Situation gemacht wird. Wie Sie zutreffend angemerkt haben, ist das Elterngeld bei der Progression heranzuziehen. Ob Ihre Steuerbelastung durch Zusammenveranlagung (mit berücksichtigung des Elterngeld) erhöht wird oder nicht, müssen Sie eine Vergleichsrechnung durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Als Leser können Sie












