Frage geschrieben am 22.06.2010 00:15:44Betreff: Hinterbliebenen-Pauschbetrag
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
gestrichen wurde.Sie meinte es wären keine Hinterbliebenenrenten,ohne Erklärung ihrerseits!
Ich bin da anderer Meinung.In Rentenbescheiden der Bfa ist dieWitwerrente und Halbwaisenrente als Hinterbliebenenrente aufgeführt.
Auch im Netzt habe ich bis jetzt keine eindeutige Aussage gefunden,wann kann ich den Pauschbetrag als Hinterbliebener ansetzten,und wie soll ich jetzt weiter vorgehen?
Vielen Dank schon einmal im voraus.
Antwort geschrieben am 22.06.2010 07:24:10
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihres Gebotes sowie unter Berücksichtigung der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung wie folgt gerne beantworte:
1.) Zunächst stellt die von Ihnen bezogene Rente ganz ohne Zweifel eine Hinterbliebenenrente dar.
2.) Wenn diese Rente im Jahre 2010 begonnen hat, beträgt der Teil der Rente, der überhaupt zu versteuern ist, 60% der Jahres-Bruttorente.
3.) Von diesem Jahresbetrag ist ein Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von EUR 102,00 zu kürzen.
4.) Der von Ihnen gemeinte Pauschbetrag nach § 33 b IV EStG wird gewährt, wenn die Hinterbliebenenrente aus bestimmten Quellen stammt, nämlich
a. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
b. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
c. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
d. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
5.) Die Voraussetzungen für das Vorliegen dieser Quellen muss anhand des Rentenbescheides nachgewiesen werden.
6.) Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, kann ich mangels genauer Informationen nicht erkennen.
7.) Gelingt dies, können Sie sogar nach § 33b V EStG den Ihrer Tochter zustehenden Freibetrag auf sich übertragen lassen.
8.) Hat die Finanzbeamtin unrecht, was ich vorliegend nicht vermute, wäre gegen den unrichtigen Einkommensteuerbescheid innerhalb von 4 Wochen nach Zugang bei Ihnen Einspruch einzulegen.
9.) In diesem Fall sollten Sie sich in jedem Fall an einen Steuerberater wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Meine Homepage: www.wessling-steuer.de
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