Frage geschrieben am 17.08.2010 23:08:49Betreff: Hinzurechnungsbesteuerung gemäss Aussensteuergesetz
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Ein deutscher Staatsangehöriger ist aufgrund seines deutschen Wohnsitzes und des Lebensmittelpunkts in Deutschland steuerpflichtig. Gleichzeitig unterhält er in der Schweiz eine Wohnung, an deren Adresse eine GmbH angemeldet ist, deren einziger Gesellschafter, Geschäftsführer und Angestellter er ist.
Für diese Gesellschaft ist er das ganze Jahr über in der Schweiz als Berater im Bereich Informatik bei Schweizer Kunden tätig.
Das Gehalt als Geschäftsführer ist in 2009 so bemessen, dass der Gewinn gleich 0 ist, also der Gewinn quasi als Gehalt ausbezahlt wird.
Nach DBA Deutschland-Schweiz ist das Einkommen aus diesem Arbeitsverhältnis ausschliesslich in der Schweiz zu versteuern (bei gleichzeitiger Anrechnung auf die Progression für in Deutschland steuerpflichtige Einkommen). Relevant sind hier gemäss DBA
1) Artikel 15(2) : 183 Tage Regelung und unter Umständen
2) Artikel 15(4) : Geschäftsführer-Regelung
Frage:
Kann es in dieser Konstellation trotzdem zu einer (teilweisen) Besteuerung des Einkommens in Deutschland kommen?
Zum Beispiel weil die Hinzurechnungsbesteuerung gemäss Aussensteuergesetz (Artikel 8) greift, indem z.B. die Einkünfte der Gesellschaft als passive Einkünfte angesehen werden?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 17.08.2010 23:48:41
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
Steuerberatung
Bewertungen: 33
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten kann:
1.) Infrage käme bei Ihnen eine Hinzurechnung der Gewinne der Gesellschaft nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG. Diese Regelung greift ein, wenn sich die Schweizer Gesellschaft eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zur Erbringung ihrer Dienstleistungen bedient, der gleichzeitig zu mehr als 50% an der Schweizer Gesellschaft beteiligt ist, was bei Ihnen vorliegen dürfte.
2.) Zusätzlich muss die Schweizer Gesellschaft einer Besteuerung von weniger als 25% (Niedrigsteuer) unterliegen, was ich in Ihrem Fall nicht beurteilen kann, da es hierbei auf den jeweiligen Sitz-Kanton ankommt.
3.) Die Hinzurechnung bezieht sich jeweils nur auf die Gewinne der Gesellschaft. Da diese Gewinne in Ihrem Fall EUR 0,00 betragen, kommt es zunächst auf den ersten Blick nicht zu einer Hinzurechnung der Einkünfte der Gesellschaft.
4.) Allerdings wir der Gewinn der ausländischen Gesellschaft (natürlich) nach inländischen steuerlichen Regelungen beurteilt. Hier könnte in Ihrem Fall die Höhe der Geschäftsführungsbezüge unangemessen sein, da der Gesellschaft selbst wegen der Höhe des Geschäftsführungsgehaltes kein Gewinn verbleibt. hierbei könnte es sich nach deutschen steuerlichen Regelungen um eine so genannte verdeckte Gewinnausschüttung handeln, die den Gewinn der ausländischen Gesellschaft wieder erhöhen und dann zu einer Gewinnzurechnung im Inland führen könnte.
5.) Allerdings können Gesellschaften natürlich auch unter Berücksichtigung der Geschäftsführervergütungen ein Ergebnis von EUR 0,00 oder einen Verlust erwirtschaften. Es kommt mithin darauf an, ob Ihr Geschäftsführergehalt einem Fremdvergleich stand hält.
6.) Hinsichtlich Ihrer Tätigkeit kommt es darauf an, dass Sie tatsächlich in der Schweiz tätig werden und insbesondere Ihre Geschäftsführungsleistungen in der Schweiz erbringen. Sollten Sie die Geschäftsführungstätigkeiten von Deutschland aus ausführen, wäre die Gesellschaft im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, da hierfür der Sitz der Geschäftsführung im Inland ausreichend ist.
7.) Ich würde Ihnen raten, hierzu unter Vorlage der vertraglichen Vereinbarungen einen Steuerberater zu befragen, da gerade die Fragen des Außensteuergesetzes einzelfallbezogen zu klären sind.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Meine Homepage: www.wessling-steuer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.08.2010 21:15:34
Sehr geehrer Herr Weßling
Vielen Dank für Ihre Antwort. Anbei erlaube ich mir noch eine Nachfrage zur weiteren Klärung.
Es geht um § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG. Zusätzlich zu den von Ihnen bereits erwähnten Voraussetzungen enthält dieser Artikel noch einen Passus, nachdem die unbeschränkt steuerpflichte Person "mit ihren Einkünften aus der von ihr beigetragenen Leistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig" sein muss.
Während der Rest des Artikels klar ist, entzieht sich mir die Bedeutung dieses Teilsatzes.
Meiner Meinung nach könnte man diesen Passus so interpretieren, dass die beigetragene Leistung die Beratungsleistung des GF als Angestellter ist, die mit dem Gehalt abgegolten wird. Da aufgrund des Aufenthalts von mehr als 183 Tagen das Gehalt in der Schweiz steuerpflichtig ist, wäre die Steuerpflicht dann eben nicht mehr im Geltungsbereich des AstG. Somit also keine passiven Einkünfte (bzw. keine Zwischengesellschaft)
Oder zielt es darauf ab, dass das Gehalt generell in D steuerpflichtig ist, das Besteuerungsrecht aber wegen der 183 Tage der Schweiz zufällt. Somit wäre die Steuerpflicht doch in D und im Geltungsbereich AstG.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrer Herr Weßling
Vielen Dank für Ihre Antwort. Anbei erlaube ich mir noch eine Nachfrage zur weiteren Klärung.
Es geht um § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG. Zusätzlich zu den von Ihnen bereits erwähnten Voraussetzungen enthält dieser Artikel noch einen Passus, nachdem die unbeschränkt steuerpflichte Person "mit ihren Einkünften aus der von ihr beigetragenen Leistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig" sein muss.
Während der Rest des Artikels klar ist, entzieht sich mir die Bedeutung dieses Teilsatzes.
Meiner Meinung nach könnte man diesen Passus so interpretieren, dass die beigetragene Leistung die Beratungsleistung des GF als Angestellter ist, die mit dem Gehalt abgegolten wird. Da aufgrund des Aufenthalts von mehr als 183 Tagen das Gehalt in der Schweiz steuerpflichtig ist, wäre die Steuerpflicht dann eben nicht mehr im Geltungsbereich des AstG. Somit also keine passiven Einkünfte (bzw. keine Zwischengesellschaft)
Oder zielt es darauf ab, dass das Gehalt generell in D steuerpflichtig ist, das Besteuerungsrecht aber wegen der 183 Tage der Schweiz zufällt. Somit wäre die Steuerpflicht doch in D und im Geltungsbereich AstG.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 18.08.2010 22:11:20
Sehr geehrter Interessent,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. § 8 Abs. 1 Nr. 5a AStG enthält zwei Alternativen, die durch eine „oder“-Verknüpfung zusammenhängen:
a) Die Gesellschaft bedient sich eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen, der an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist etc (das ist Ihr Fall!)
b) Die Gesellschaft bedient sich einer dem unbeschränkt Steuerpflichtigen nahestende Person. Diese braucht nicht unbeschränkt steuerpflichtig sein, sondern es reicht, dass diese nahestehende Person mit diesen Einkünften im Inland steuerpflichtig sein.
Der von Ihnen hinterfragte Satzteil betrifft nur die Alternative b.). Diese ist aber bei Ihnen nicht einschlägig, da Sie der Alternative a) unterfallen, weil Sie wegen Ihres inländischen Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Sehr geehrter Interessent,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. § 8 Abs. 1 Nr. 5a AStG enthält zwei Alternativen, die durch eine „oder“-Verknüpfung zusammenhängen:
a) Die Gesellschaft bedient sich eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen, der an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist etc (das ist Ihr Fall!)
b) Die Gesellschaft bedient sich einer dem unbeschränkt Steuerpflichtigen nahestende Person. Diese braucht nicht unbeschränkt steuerpflichtig sein, sondern es reicht, dass diese nahestehende Person mit diesen Einkünften im Inland steuerpflichtig sein.
Der von Ihnen hinterfragte Satzteil betrifft nur die Alternative b.). Diese ist aber bei Ihnen nicht einschlägig, da Sie der Alternative a) unterfallen, weil Sie wegen Ihres inländischen Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
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