Frage geschrieben am 02.11.2009 21:50:19

Betreff: Honorarzahlung als Dahrlehen auszahlen wegen Abflußprinzip?


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet

Guten Tag,
ich bin als psychologische Psychotherapeutin mit eigener Praxis selbstständig tätig. Ich bin zur Zeit in Elternzeit, arbeite Teilzeit und habe einen Assistenten auf Honorarbasis eingestellt, damit der Praxisbetrieb fortgesetzt werden kann. Der Assisstent ist ebenfalls Psychologe, allerdings ohne Kassenzulassung, und rechnet über meine Praxis mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab.

Die Haupteinnahmen der Praxis werden an den Assistenten "durchgereicht". Nun zahlt die KV die Honorare erst mit mindestens 6-monatiger Verzögerung, daher ist die Höhe noch nicht genau bekannt, und ich kann dem Assistenten nicht sein Honorar jetzt auszahlen (auch aus finanziellen Gründen könnte ich es nicht vorstrecken). Andererseits muss ich zeitnah die Ausgaben nachweisen, da das Elterngeld anhand der entgangenen Einnahmen berechnet wird. Wenn ich dem Assistenten sein Honorar erst dann zahle, wenn es von der KV ausgezahlt wurde, und von der Höhe her bekannt ist, dann fällt der Zahlungstermin eines großen Teils seines Honorars außerhalb meiner Elternzeit, und ich hätte nach dem Abflußprinzip in meiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung deutlich geringere Ausgaben, und daher weniger Mindereinnahmen, als sie tatsächlich auftreten.

Kann ich nun, um das zu vermeiden, die ausstehenden Honorarausgaben zu einem Stichtag in Form eines Dahrlehensvertrages "auszahlen", in dem mein Assistent mir die ausstehenden, geschätzten Honorarausgaben als Dahrlehen gewährt? Gilt dieses steuerlichg als Ausgabe im Sinne des Abflußprinzips? Muss das Dahrlehen eine Verzinsung beinhalten?

Danke!




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