Frage geschrieben am 24.06.2010 17:06:45Betreff: Im Ausland lebendes Kind will seiner Mutter in D Eigentumswohnung kaufen/schenken
Rechtsgebiet: Schenkungssteuer
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Ich möchte meiner Mutter (Rentnerin ohne Einkünfte; wird beim FA nicht mehr veranlagt) eine Eigentumswohnung kaufen (Wert: ca. 250.000 EUR).
Welche Möglichkeiten habe ich dies zu tun, ohne dass Einkommen-/Schenkungs- oder andere Steuern auf uns zukommen, auch im Hinblick darauf dass ich die Wohnung voraussichtlich eines Tages erben werde (Einzelkind).
Probleme:
- Wenn ich meiner Mutter das Geld schenke fällt Schenkungssteuer an da der Freibetrag nur 20.000 EUR ist (das spätere Erbe wäre unter dem Freibetrag von 400.000 EUR und damit steuerfrei)
- Wenn ich meiner Mutter das Geld (zinslos) als Darlehen zur Verfügung stelle gilt dies als Schenkung unter Lebenden (in bezug auf die Zinsen, die ich ihr schenke). Nimmt das Finanzamt einen marktüblichen Zins von 4% an, schenke ich ihr also 10.000 EUR pro Jahr, d.h. der Freibetrag (der meines Wissens nach für einen Zeitraum von 10 Jahren gilt) wäre nach 2 Jahren ausgeschöpft und wir (sprich: meine Mutter) müssten für die folgenden 8 Jahre jeweils 10.000 EUR = 80.000 EUR mit dem Schenkungssteuersatz (20%) versteuern. (beim späteren Erbe könnte man das darlehen in Abzug bringen bzw. wäre es ohnehin unter dem Freibetrag von 400.000 EUR und damit steuerfrei)
- Wenn ich die Wohnung selbst kaufe und meiner Mutter mietfrei zur Verfügung stelle (bzw. ihr ein Wohn- oder Nießbrauchrecht einräume) könnte einerseits auch eine Schenkung in Höhe der nicht erhobenen Miete angenommen werden (der Freibetrag wäre dann auch recht schnell ausgeschöpft) bzw. könnte ich durch den Immobilienbesitz beschränkt steuerpflichtig in Deutschland werden (was ich unbedingt vermeiden will).
Was wäre also die geschickteste Lösung, die mir ermöglicht, meiner Mutter diese Wohnung zu kaufen ohne daß für mich oder meine Mutter Einkommen- oder Schenkungssteuern anfallen?
Antwort geschrieben am 24.06.2010 21:31:51
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Johannes Weßling als RSS-Feed abonnieren!
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
Steuerberatung
Bewertungen: 33
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
Steuerberatung
Bewertungen: 33
vielen Dank für die Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie nach den Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten kann:
1.) Ihre Ausführungen sind sämtlich richtig, sodass es nicht einfach ist, Ihnen eine Lösung anzubieten.
2.) Sie schreiben, dass Ihre Mutter Rentnerin ohne Einkünfte ist. In diesem Fall sind Sie nach § 1601 BGB gegenüber Ihrer Mutter als Abkömmling in gerader Linie unterhaltspflichtig. Dies umfasst auch die Möglichkeit, Ihrer Mutter eine angemessene Wohnung zu verschaffen.
3.) Eine derartige unentgeltliche Zurverfügungstellung einer angemessenen Wohnung ist nicht freigiebig, da sie nicht freiwillig sondern wegen § 1601 BGB erfolgt, und unterliegt aus diesem Grunde nicht den Regeln des Schenkungsteuerrechts, ist also nicht schenkungsteuerpflichtig.
4.) Auch werden Sie bei einem solchen Vorgehen nicht beschränkt steuerpflichtig im Inland, da zwar die Wohnung im Inland liegt, Sie aber wegen der Unentgeltlichkeit der Überlassung der Wohnung an Ihre Mutter keine Einkünfte haben, die zu erklären wären.
5.) Vorteil ist natürlich auch, dass bei einem späteren Erbfall von Ihrer Mutter an Sie keine Erbschaftsteuer anfällt. Sollten Sie allerdings nach diesem Erbfall fremd vermieten, werden Sie hier beschränkt steuerpflichtig.
Sollte Ihre Mutter entgegen Ihren Ausführungen ein ausreichendes Einkommen (Rente) haben, so bitte Ich Sie, mir dies in einer Nachfrage mitzuteilen, damit noch einmal nachgedacht werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Meine Homepage: www.wessling-steuer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.06.2010 00:33:24
Sehr geehrter Herr Weßling,
danke für Ihre Ausführungen.
Meine Mutter ist Rentnerin mit sehr geringer Rente (meines Wissens nach um die 350 EUR) und hat außerdem geringe Zinseinkünfte (etwa 150 EUR Zinseinküfte pro Monat aus Ihren Ersparnissen in Höhe von ca. 50000 EUR), so daß nach Ihren Erläuterungen eine Unterstützung meinerseits gemäss § 1601 BGB wohl gerechtfertigt ist (ohnehin unterstütze ich meine Mutter bereits durch unregelmäßige Zuwendungen).
Das Problem mit der unentgeltlichen Zurverfügungsstellung einer Wohnung ist jedoch, dass meine Mutter neben der Mietwohnung, in der sie lebt auch ein kleines Ferienappartment (in Deutschland, ca. 50 km von Ihrem Wohnsitz, Wert ca. 80000 EUR) besitzt. Das Finanzamt würde wohl argumentieren, dass bereits dieses (kleine) Appartment einen angemessenen Wohnraum darstellt und damit die steuerfreie, unentgeltliche Zurverfügungstellung der neuen Wohnung gemäss § 1601 BGB nicht anerkennen und schenkungssteuerpflichtig machen.
Weitere Ideen:
Kann man denn nicht festlegen, daß ich meiner Mutter 200000 EUR (vielleicht auch nur 150000 EUR) zu der Wohnung zuzahle und dafür eine (notarielle?) Garantie erhalte, daß im Todesfall meiner Mutter das Eigentum an der Wohnung (bzw. von beiden Wohnungen) auf mich übergeht? Das wäre doch ein Geschäft, dass auch dem Fremdvergleich standhalten sollte.
ODER
Weiter hergeholt: Meine Mutter besitzt Gemälde, Antiquitäten, Sammlungen und Fotoalben, die für mich einen hohen ideellen Wert haben. Kann das FA mir einen Strich durch die Rechnung machen, wenn ich – überspitzt formuliert – meiner Mutter Antiquitäten für 200.000 EUR abkaufe? Meinen ideellen Wert kann ja kaum jemand bewerten bzw. gibt es ja auch Sammler, die Mondpreise für Objekte bezahlen, die nur ihnen persönlich soviel wert sind, ohne dass ein Gutachter das so bewerten würde.
ODER
Wenn ich die Wohnung kaufe und meiner Mutter lebenslanges Wohnrecht einräume, wird - wie schon besprochen – das FA wohl die „erlassene Miete“ als Schenkung annehmen. Wenn mir meine Mutter dafür Ihre Ersparnisse überlässt, sozusagen das Wohnrecht für 50.000 EUR abkauft wird das FA wohl einen Fremdvergleich anhand der Sterbetabelle und einer Rechenformel anstellen mit dem Resultat, dass 50.000 EUR wohl zuwenig für das Wohnrecht ist und den Minderbetrag als Schenkung berechnen. Korrekt?
Haben Sie vielleicht noch eine andere Idee?
Sehr geehrter Herr Weßling,
danke für Ihre Ausführungen.
Meine Mutter ist Rentnerin mit sehr geringer Rente (meines Wissens nach um die 350 EUR) und hat außerdem geringe Zinseinkünfte (etwa 150 EUR Zinseinküfte pro Monat aus Ihren Ersparnissen in Höhe von ca. 50000 EUR), so daß nach Ihren Erläuterungen eine Unterstützung meinerseits gemäss § 1601 BGB wohl gerechtfertigt ist (ohnehin unterstütze ich meine Mutter bereits durch unregelmäßige Zuwendungen).
Das Problem mit der unentgeltlichen Zurverfügungsstellung einer Wohnung ist jedoch, dass meine Mutter neben der Mietwohnung, in der sie lebt auch ein kleines Ferienappartment (in Deutschland, ca. 50 km von Ihrem Wohnsitz, Wert ca. 80000 EUR) besitzt. Das Finanzamt würde wohl argumentieren, dass bereits dieses (kleine) Appartment einen angemessenen Wohnraum darstellt und damit die steuerfreie, unentgeltliche Zurverfügungstellung der neuen Wohnung gemäss § 1601 BGB nicht anerkennen und schenkungssteuerpflichtig machen.
Weitere Ideen:
Kann man denn nicht festlegen, daß ich meiner Mutter 200000 EUR (vielleicht auch nur 150000 EUR) zu der Wohnung zuzahle und dafür eine (notarielle?) Garantie erhalte, daß im Todesfall meiner Mutter das Eigentum an der Wohnung (bzw. von beiden Wohnungen) auf mich übergeht? Das wäre doch ein Geschäft, dass auch dem Fremdvergleich standhalten sollte.
ODER
Weiter hergeholt: Meine Mutter besitzt Gemälde, Antiquitäten, Sammlungen und Fotoalben, die für mich einen hohen ideellen Wert haben. Kann das FA mir einen Strich durch die Rechnung machen, wenn ich – überspitzt formuliert – meiner Mutter Antiquitäten für 200.000 EUR abkaufe? Meinen ideellen Wert kann ja kaum jemand bewerten bzw. gibt es ja auch Sammler, die Mondpreise für Objekte bezahlen, die nur ihnen persönlich soviel wert sind, ohne dass ein Gutachter das so bewerten würde.
ODER
Wenn ich die Wohnung kaufe und meiner Mutter lebenslanges Wohnrecht einräume, wird - wie schon besprochen – das FA wohl die „erlassene Miete“ als Schenkung annehmen. Wenn mir meine Mutter dafür Ihre Ersparnisse überlässt, sozusagen das Wohnrecht für 50.000 EUR abkauft wird das FA wohl einen Fremdvergleich anhand der Sterbetabelle und einer Rechenformel anstellen mit dem Resultat, dass 50.000 EUR wohl zuwenig für das Wohnrecht ist und den Minderbetrag als Schenkung berechnen. Korrekt?
Haben Sie vielleicht noch eine andere Idee?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 25.06.2010 07:49:06
Sehr geehrter Interessent,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
1.) Wegen der Höhe des Vermögens Ihrer Mutter sind Sie gegenüber Ihrer Mutter nicht mehr (im rechtlichen Sinne) unterhaltsverpflichtet. Das Finanzamt geht bereits bei einem eigenen Vermögen der Mutter in Höhe von ca. 16.000 EUR davon aus; das FG Düsseldorf hält eigenes Vermögen eines Kindes von EUR 80.000 für schädlich.
2.) In Ihrer zweiten Alternative (Verkauf der Antiquitäten) wird es schwierig sein, im Wege des Fremdvergleiches festzustellen, dass der Kaufpreis nicht eben doch auf der Eltern-/Kindbeziehung beruht und daher zumindestens eine Teilschenkung annehmen.
3.) Gleiches gilt für die dritte Alternative, wie Sie selbst schreiben.
4.) Möglich wäre die Gestaltung eines Darlehnsverhältnisses der Gestalt, dass Sie Ihrer Mutter ein verzinsliches Darlehn (z.B. 4%) geben und sich die Mutter mit dem Darlehnsbetrag die Eigentumswohnung erwirbt. Wichtig ist, dass das Darlehn dann nicht auf dem Grundstück abgesichert wird, da es sonst hinsichtlich der Zinsen bei Ihnen zur beschränkten Steuerpflicht kommt, was bei Zinsen aus nicht grundbuchlich gesicherten Forderungen nicht der Fall ist. Die Zinszahlungen müssen aus dem Einkommen Ihrer Mutter tragbar sein. Zu diesem Einkommen gehören auch Unterstützungsleistungen, die Sie (unabhängig von der Unterhaltspflicht nach BGB) an Ihre Mutter leisten. Insgesamt wäre durch das Vorgehen die Schenkungsteuer gespart und die beschränkte Steuerpflicht vermieden. Wie allerdings die Zinseinnahmen in Ihrem schönen Wohnsitzstaat behandelt werden, entzieht sich meiner Kenntnis.
5.) Die Vertragsgestaltungen sollten in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater begleitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Sehr geehrter Interessent,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
1.) Wegen der Höhe des Vermögens Ihrer Mutter sind Sie gegenüber Ihrer Mutter nicht mehr (im rechtlichen Sinne) unterhaltsverpflichtet. Das Finanzamt geht bereits bei einem eigenen Vermögen der Mutter in Höhe von ca. 16.000 EUR davon aus; das FG Düsseldorf hält eigenes Vermögen eines Kindes von EUR 80.000 für schädlich.
2.) In Ihrer zweiten Alternative (Verkauf der Antiquitäten) wird es schwierig sein, im Wege des Fremdvergleiches festzustellen, dass der Kaufpreis nicht eben doch auf der Eltern-/Kindbeziehung beruht und daher zumindestens eine Teilschenkung annehmen.
3.) Gleiches gilt für die dritte Alternative, wie Sie selbst schreiben.
4.) Möglich wäre die Gestaltung eines Darlehnsverhältnisses der Gestalt, dass Sie Ihrer Mutter ein verzinsliches Darlehn (z.B. 4%) geben und sich die Mutter mit dem Darlehnsbetrag die Eigentumswohnung erwirbt. Wichtig ist, dass das Darlehn dann nicht auf dem Grundstück abgesichert wird, da es sonst hinsichtlich der Zinsen bei Ihnen zur beschränkten Steuerpflicht kommt, was bei Zinsen aus nicht grundbuchlich gesicherten Forderungen nicht der Fall ist. Die Zinszahlungen müssen aus dem Einkommen Ihrer Mutter tragbar sein. Zu diesem Einkommen gehören auch Unterstützungsleistungen, die Sie (unabhängig von der Unterhaltspflicht nach BGB) an Ihre Mutter leisten. Insgesamt wäre durch das Vorgehen die Schenkungsteuer gespart und die beschränkte Steuerpflicht vermieden. Wie allerdings die Zinseinnahmen in Ihrem schönen Wohnsitzstaat behandelt werden, entzieht sich meiner Kenntnis.
5.) Die Vertragsgestaltungen sollten in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater begleitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Weßling direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-steuerprofi.de:












