Frage geschrieben am 24.10.2011 13:37:13

Betreff: Investitionsabzug von Einzelperson in GbR verwendbar?


Rechtsgebiet: Abschreibungen
Einsatz: € 100,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,
steuerpflichtig ist ein Ehepaar. Für Investitionen in Photovoltaikanlagen (ausdrücklich für das Jahr 2010 angekündigt) wurde 2007 und 2008 jeweils persönlich ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen und vom Finanzamt auch anerkannt. Dies wurde gegen Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel des Ehemanns gerechnet.
2009 gab es bereits vorbereitende, aktivierungspflichtige Investitionen (Pachtvertrag) für 1 PV-Anlage. Zum 1.1.2010 wurde eine GbR gegründet, Gesellschafter Ehefrau und Ehemann (bislang dem Finanzamt mit 50:50 ohne GbR-Vertrag mitgeteilt). Sodann wurden diese PV-Anlage 1 auf einem fremden Grundstück sowie eine weitere PV-Anlage auf dem Grundstück des Ehemannes errichtet. Erste Rechnungen liefen auf die beiden Privatpersonen, ab 2010 auf die GbR. Es handelt sich um selbständige Teilbetriebe, die jeweils die Kriterien für Investitionsabzugsbeträge erfüllen.

Geplant war, den gesamten Investitionsabzugsbetrag 2010 nur auf den Afa-Wert der PV-Anlage 2 anzurechnen.

Nun kommt der Steuerprüfer daher und sagt, die Investitionsabzugsbeträge hätte nicht in Anspruch genommen werden dürfen, weil die Investition durch die GbR vorgenommen worden ist. Mein Einwand, daß die GbR doch letztlich die beiden Einzelpersonen sind, die sich nur zu Geschäften zusammengeschlossen hätten und steuerlich weiter einzeln behandelt würden, wurde nicht wahrgenommen. Wir hätten das mit zwei Einzelgesellschaften machen müssen.

Meine Fragen:

Kann man mit Gestaltung durch einen GbR-Vertrag die Sache heilen?

Ist es möglich, die durch die GbR erworbenen PV-Anlagen im Innenverhältnis auch eigentumsrechtlich den Gesellschaftern zuzuordnen (z.B. Anlage 1 Ehefrau, Anlage 2 Ehemann) und dann für die Anlage 2 den Investitionsabzugsbetrag zu verwenden? Reicht ggf. eine Vertragsformulierung, nach der die Gewinne aus den einzelnen Anlagen konkret den beiden Personen zugeordnet werden?

Ist es alternativ möglich, daß die GbR die beiden Anlagen 2010 an die Einzelpersonen verkauft hat (Verkauf Teilbetriebe, daher nicht mwst.-pflichtig, daher weiß das Finanzamt von dem Vorgang noch nichts, weil für 2010 noch nicht abgegeben)? Schadet es hier, wenn die GbR trotzdem weiter im Außenverhältnis als Eigentümer aufgetreten ist (als Rechnungsteller, Rechnungsempfänger) oder läßt sich auch dies per GbR-Vertrag auffangen?

Können sodann neben den vorhandenen noch weitere Investitionsabzugsbeträge für 2007-2009, nämlich für die Ehefrau, geltend gemacht werden?


Antwort geschrieben am 26.10.2011 13:24:02
MScBM Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
Bewertungen: 16 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Ralf Wittrock als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform und Ihres Einsatzes.

Nach längerem Nachdenken über Ihre Frage und den von Ihnen geschilderten Sachverhalt, fällt mir eigentlich nur ein Weg ein. Zunächst aber zur Einordnung des Sachverhalts:

Ihrem Sachverhalt nach geht es um die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG in der Fassung des UntStRefG 2008. Dieser konnte erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür, dass dieser Investitionsabzugsbetrag nicht rückwirkend entfällt, ist, dass der Steuerpflichtige, der diesen in Anspruch genommen hat, auch später die Investition durchführt. Wird die Investition von einer Personengesellschaft (hier: die GbR) vorgenommen, so muss diese auch den Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht haben. Dies entspricht den Grundregeln des ESt-Rechts und ist sogar ausdrücklich in § 7g Abs. 6 EStG geregelt. Wichtig ist diese explizite Regelung vor allem deshalb, weil alle Beträge und Grenzen des § 7g EStG durch die Regelung des Abs. 6 für die Personengesellschaft insgesamt gelten. In Ihrem Fall würden sich also nicht einfach alle Beträge verdoppeln oder ähnliches.
Aufgrund der geschilderten Rechtslage ist es grundsätzlich nicht möglich, einen 7g-Abzug von einem Steuerpflichtigen auf einen anderen Steuerpflichtigen oder auf eine Personengesellschaft zu übertragen. Eine irgendwie geartete Aufteilung der PV Anlagen im Innenverhältnis auf die Gesellschafter dürfte sich meines Erachtens nach Ihrer Schilderung nicht darstellen lassen. Ein Verkauf läge nur vor, wenn diese tatsächlich durchgeführt worden ist. Nachträglich gestalten lässt sich da nichts. Gestaltung setzt Planung von (noch) nicht realisierten Sachverhalten voraus.

Ich würde eine andere Vorgehensweise wählen (Reparaturvorschlag). Dazu zunächst zur steuerlichen Behandlung von Personengesellschaften:
Verfahrensrechtlich ist es so, dass die Gewinnermittlung von Personengesellschaften über eine besondere Steuererklärung, die sogenannte „gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung" erfolgt. In diesem sog. Feststellungsverfahren erhält die GBR einen extra Steuerbescheid (Feststellungsbescheid), der auch entsprechend anfechtbar ist usw.. Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens sind die Gewinnanteile für jeden Gesellschafter, welche in die Einkommensteuerbescheide der jeweiligen Gesellschafter wandern. Was der Gesellschafter als Gewinnanteil, den er aus der GbR erzielt, in seine Einkommensteuererklärung schreibt, ist verfahrenstechnisch relativ egal. Hier ist allein maßgebend die Feststellungserklärung und das, was später in dem Feststellungsbescheid des Finanzamts steht.

Warum hole ich soweit aus? Dazu ist die Frage zu stellen, ab wann die GbR eigentlich besteht. Nach dem Zivilrecht brauchen Sie nämlich zur Entstehung einer GbR keinen Vertrag oder ähnliches. Wenn Sie ein gemeinsames Vorhaben haben, einen gemeinsamen Zweck, dann entsteht auch relativ schnell automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne dass dies einem der Beteiligten bewusst ist. Nach meinem Verständnis ist ihre PV-GbR daher auch schon in 2007/2008 entstanden. Den GbR Vertrag haben Sie dann später gemacht, um das Verhältnis zu dokumentieren. Auch das steuerliche Gewinnerzielungsobjekt ist damit bereits in 2007/2008 entstanden. Sie haben nur „vergessen", diese explizit beim FA anzumelden und eine Feststellungserklärung beim Finanzamt einzureichen. Das können Sie aber nachholen. Dort machen Sie dann die 7g Rücklage geltend! Im Ergebnis landet diese 7g Rücklage dann in ihren jeweiligen Einkommensteuerbescheiden. Auch wenn Sie zusammen veranlagt werden, sollte das m. E. so funktionieren. Wenn Sie so vorgehen, kann der Betriebsprüfer ruhig die ursprünglich geltend gemachte 7g Rücklage(n) streichen. Hängen bleiben dann nur die „Strafzinsen" des § 7g EStG. Im Ergebnis hätte der Betriebsprüfer sein Ergebnis; Sie hätten aber auch das Wichtigste gerettet. Sie sollten dieses Vorgehen allerdings mit dem Betriebsprüfer ganz exakt durchspielen und absprechen. Außerdem sollte der Prüfer dieses Vorgehen dann in seinem Bericht dokumentieren. Die Aufwendungen, die Sie als Einzelpersonen bereits hatten, müssten dann auch innerhalb dieses Verfahrens auf die schon seit 2007 bestehende GbR (als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter) übertragen werden.

Ein Problem könnte sein, dass Sie erst deutlich nach der vorgenommenen Investition die Rücklage in zurückliegenden Jahren geltend machen wollen. Das dürfte normalerweise problematisch sein. Dieses Problem lässt sich meines Erachtens nur in Abstimmung mit dem Finanzamt bzw. Betriebsprüfer klären.

Die Erfolgsaussichten des vorgeschlagenen Modells lassen sich aus der Ferne schlecht beurteilen. Es ist auch gut möglich, dass irgendwelche Details dagegen sprechen, auch verfahrenstechnischer Art, die vom konkreten Fall abhängen. Allerdings erscheint mir der Vorschlag noch am plausibelsten zur Rettung Ihrer Interessen.

Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Wenn noch Unklarheiten oder weiterer Klärungsbedarf bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater

Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de


Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Schnell einen Steuerberater fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Steuerberater
Frage stellen