Frage geschrieben am 15.02.2009 16:31:40

Betreff: Investitionsabzugsbetrag nutzen und richtig buchen (SKR03)


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrter Steuerprofi,

ich plane für 2008 den Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG gewinnmindernd zu nutzen und nach Anschaffung im Herbst 2009 wieder aufzulösen. Allerdings sind mir trotz intensiver Recherche die korrekten Buchungen in meiner Buchhaltung (SKR03) und Abläufe (Anwendung/Auflösung/AfA) leider immer noch nicht ganz verständlich.

Ich möchte Sie daher anhand eines konkreten Rechenbeispiels bitten zu prüfen, ob ich den Investitionsabzugsbetrag korrekt einsetze und wieder auflöse.

Das Investitionsgut (Neuerwerb Firmen-PKW) erfüllt die Anforderungen zur Nutzung des Investitionsabzugsbetrages inklusive überwiegender (mindestens 90%iger) geschäftlicher Nutzung. Auch die Größenmerkmale meines Unternehmens wurden berücksichtigt. Es handelt sich um eine Freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 EStG.

Meine Gewinnermittlung mit Bilanz & GuV erfolgt nach § 4 Abs. 1 oder 5 EStG (Bilanzierung). Nachfolgende Zahlen sind fiktiv.

Gewinn 2008: EUR 60.000,-
Übertrag in Einkommensteuererklärung unter „Gewinn aus selbständiger Arbeit“.

Firmen-PKW: EUR 50.000,- (netto)
Anschaffung wird im Herbst 2009 (bis 31.12.) erfolgen. Betrag laut Konfiguration eines Automobilherstellers. Ausdruck wird der EKS-Erklärung als Nachweis beigelegt und im Jahresabschluss erwähnt.

Investitionsabzugsbetrag: EUR 20.000,- (40% aus 50.000,-)

Buchung Investitionsabzugsbetrag i.H.v. EUR 20.000,- nachrichtlich auf die statistischen Konten 9970/9971 (soll/haben) in meiner BuHa (SKR03).

Übertrag des Investitionsabzugsbetrags i.H.v. EUR 20.000,- in die Einkommensteuererklärung unter „Gewinn aus selbständiger Arbeit/Investitionsabzugsbeträge“ und Minderung des Gewinns auf EUR 40.000,-

Auflösung nach Anschaffung des Firmen-PKW bis 31.12.2009:

Anschaffung i.H.v. EUR 59.500,- (brutto).
Geltendmachung der Vorsteuer i.H.v. EUR 9.500,- mit der nächsten USt-Voranmeldung.
Erfassung des neuen Anlageguts i.H.v. 30.000,- (EUR 50.000,- abzüglich des in 2008 gebildeter Investitionsabzugsbetrag i.H.v. EUR 20.000,-). Abschreibung über 3 Jahre.
Normal AfA 2009: EUR 10.000,-
Nutzung einer Sonderabschreibung i.H.v. EUR 6.000,- (20%) in 2009 (§ 7g Abs. 5-6 EStG und Konjunkturpaket I)
Buchung Investitionsabzugsbetrag i.H.v. EUR 20.000,- nachrichtlich auf die statistischen Konten 9971/9970 (soll/haben) in meiner BuHa (SKR03).

Nach Erwerb des Wirtschaftsgutes erscheint die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags nach meinem Verständnis nicht mehr in der EKS-Erklärung für 2009 sondern lediglich nachrichtlich in meiner BuHa (Konten 9971/9970 (soll/haben)) und im (reduzierten) Anlagespiegel (EUR 50.000,- minus Investitionsabzugsbetrag 2008).

Meine Fragen:

Ist meine Berechnung mit Erläuterungen korrekt? Wenn nein, wo muss ich nachbessern? Wo habe ich ggf. ein falsches Verständnis?
Was passiert wenn ich den Investitionsabzugsbetrag zu hoch gebildet habe?
Was passiert wenn ich den Investitionsabzugsbetrag zu niedrig gebildet habe (Bsp. EUR 10.000,-)?

Ich danke Ihnen im Voraus für die Beantwortung.


Antwort geschrieben am 15.02.2009 18:31:56
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes:

Ich weise darauf hin, dass hier eine erste Orientierung über die bestehende Rechtslage erfolgen kann und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Steuerberater Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

1. Ihr Ansatz im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags ist korrekt.

Eine Erfassung in Ihrer Buchhaltung ist in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen.

Im Jahr der Investition gestaltet sich der Vorgang wie folgt:

Es wird außerbilanziell (in der neuen Anlage G Zeile 48 angeben) der in 2008 ermittelte Investitionsabzugsbetrag hinzugerechnet und wirkt gewinnerhöhend.

Die Abschreibung wird dann, wie Sie richtig ermittelt haben, von der verminderten Bemessungsgrundlage vorgenommen. Sie können hier die Sonderabschreibung von 20 % und die ab 2009 (§ 7 Abs. 2 EStG) wieder eingeführte degressive Afa von 25 % nutzen.

Ist der Investitionsabzugsbetrag zu hoch ermittelt, wird im Jahr 2009 zunächst der Hinzurechnungsbetrag von der tatsächlich aufgewendeten Investition ermittelt und die Bemessungsgrundlage auch nur um diesen Betrag gekürzt. Der Differenzbetrag wird dann im Ursprungsjahr 2008 wieder hinzugerechnet und die Einkommensteuer neu ermittelt und sofern sich die Veranlagung hinzieht, der Nachzahlungsbetrag ab 1.4.2010 regulär nach § 233a AO verzinst.


Ist der Investitionsbetrag zu niedrig ermittelt, wird dennoch nur der im Vorjahr gebildete Investitionsabzugsbetrag hinzugerechnet (Anlage G Zeile 48). Das Jahr 2008 wird nicht mehr geändert. Die Bemessungsgrundlage wird dann auch nur um diesen Betrag gekürzt, so dass in 2009 eine höhere Bemessungsgrundlage zur Verfügung steht, die Grundlage für die Sonderabschreibung und gegebenenfalls die degressive Afa ist.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.


Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



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