Frage geschrieben am 22.06.2009 07:27:33Betreff: Investitionsabzugsbetrag, verbindliche Bestellung
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Ende 2007 habe ich meine Festanstellung aufgegeben, war in 2008 arbeitslos und habe im Ende 2008 meine Selbständigkeit begonnen.
In der Steuererklärung 2007 habe ich für Büroausstattung und Kfz einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht.
Zur Anerkennung bittet das zuständige Finanzamt jetzt um Vorlage einer "verbindlichen Bestellung".
Meine Frage ist: welche Angaben muß die verbindliche Bestellung beinhalten?
Reicht aus: Verkäuferdaten, Artikel, Bestellung und meine Unterschrift?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 22.06.2009 08:43:31
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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ich beantworte gerne Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes:
Ich weise darauf hin, dass hier eine erste Orientierung über die bestehende Rechtslage erfolgen kann und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt oder Steuerberater Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Für die Benennung eines Wirtschaftsgutes , das im Rahmen des § 7 g EStG begünstigt ist, fehlt es im Gesetz an einer Grundlage, welchen Inhalt die von der Rechtsprechung und Finanzverwaltung geforderte „verbindliche Bestellung“ hat.
Auch das zuletzt veröffentlichte BMF-Schreiben zu Zweifelsfragen des § 7 g EStG vom 8.5.2009 enthält dazu keine näheren Ausführungen. Die Anforderung „verbindliche Bestellung“ wurde von der Rechtsprechung entwickelt.
Die von Ihnen angegebenen Merkmale sind auf jeden Fall erforderlich für eine verbindliche Bestellung. Es muss das Wirtschaftsgut, das angeschafft wird, dort aufgeführt sein, um eine eindeutige Absicht darlegen zu können.
Ganz entscheidend ist auch das Datum. In diesen Fällen muss das Investitionsobjekt bis zum 31.12. des Jahres verbindlich bestellt worden sein, in dem der Abzugsbetrag erfasst wird. Aus der verbindlichen Bestellung muss also auf jeden Fall erkennbar sein, dass sie im Jahr 2007 erstellt wurde.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.06.2009 09:23:42
Hallo Frau Zerban,
vielen Dank für die Antwort.
Meine Frage war: reichen diese Angaben aus?
Oder muß ein einklagbarer Vertrag erstellt werden?
Was ja alles eigentlich Blödsinn ist, da die Investition getätigt werden muß oder die Steuerveranlagung geändert wird.
Viele Grüsse
Hallo Frau Zerban,
vielen Dank für die Antwort.
Meine Frage war: reichen diese Angaben aus?
Oder muß ein einklagbarer Vertrag erstellt werden?
Was ja alles eigentlich Blödsinn ist, da die Investition getätigt werden muß oder die Steuerveranlagung geändert wird.
Viele Grüsse
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 22.06.2009 13:15:07
Sehr geehrter Fragesteller,
wie gesagt, es gibt keine gesetzliche Definition für eine "verbindliche Bestellung". Zivilrechtlich muss es sich um einen Vertrag handeln, der durchgeführt werden soll. Sie sollen also einen Anspruch daraus herleiten können.
Ob der Vertrag letztendlich durchgeführt werden muss bis 2010, ist eine andere Sache. Wird der Vertrag storniert, wird ja die Steuervergünstigung rückgängig gemacht.
Es sollen keine "Scheinkäufe" dem Finanzamt vorgelegt werden. Zivilrechtlich besteht aber immer auch eine Möglichkeit, sich aus einem Vertrag zu lösen. Falls die Gegenseite daraus allerdings einen wirtschaftlichen Nachteil hat, den Sie zu vertreten haben, dann kann es zu einem Schadensersatzanspruch führen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
wie gesagt, es gibt keine gesetzliche Definition für eine "verbindliche Bestellung". Zivilrechtlich muss es sich um einen Vertrag handeln, der durchgeführt werden soll. Sie sollen also einen Anspruch daraus herleiten können.
Ob der Vertrag letztendlich durchgeführt werden muss bis 2010, ist eine andere Sache. Wird der Vertrag storniert, wird ja die Steuervergünstigung rückgängig gemacht.
Es sollen keine "Scheinkäufe" dem Finanzamt vorgelegt werden. Zivilrechtlich besteht aber immer auch eine Möglichkeit, sich aus einem Vertrag zu lösen. Falls die Gegenseite daraus allerdings einen wirtschaftlichen Nachteil hat, den Sie zu vertreten haben, dann kann es zu einem Schadensersatzanspruch führen.
Mit freundlichen Grüßen
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