Frage geschrieben am 07.03.2010 07:46:26Betreff: Küche in vermieteter Wohnung abschreiben
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Diese Küche wird mit einem Restwert von ca. 3000 Euro im Kaufvertrag ausgewiesen.
Meine Frage ist nun, ob ich diese Küche abschreiben kann, obwohl der Vorbesitzer diese Küche bereits vollständig die letzten Jahre abgeschrieben hat?Und wenn ich sie abschreiben kann, über wieviele Jahre läuft die Abschreibung und wie wird diese berechnet und in der Steuererklärung ausgewiesen?
Antwort geschrieben am 07.03.2010 10:11:10
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Die Abschreibung für Abnutzung richtet sich immer danach, ob es sich um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handelt und Sie selbst hierfür Anschaffungskosten aufgewendet haben. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Veräußerer selbst Abschreibung aus seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht hat. Auch die historischen Anschaffungskosten spielen dabei keine Rolle.
Allenfalls bei der Nutzungsdauer kann das Alter der Einbauküche eine Rolle spielen. Üblicherweise wird die Restnutzungsdauer bei diesem Einbau auf 10 Jahre bemessen. Sollte dies in Ihrem Fall nicht zutreffen, können Sie auch versuchen, eine kürzere Nutzungsdauer geltend zu machen. Ersatzgeräte können Sie später in den Jahr der Anschaffung absetzen, wenn die Anschaffungskosten Euro 410 (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen.
Bitte beachten Sie auch, dass in dem notariellen Kaufvertrag die Anschaffungskosten auf die Einbauküche separat ausgewiesen werden, da hierauf keine Grunderwerbsteuer zu entrichten ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 7 1) 1 EStG. Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). 2 Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.
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