Frage geschrieben am 05.11.2009 17:29:25

Betreff: Kürzung des Bruttolohns bei 1% Regelung Firmen PKW


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 20,00
Status: archiviert
1. Beschreibung Sachverhalt:
Ich bin als Arbeitnehmer Nutzer eines Firmenfahrzeugs und habe seit Jahren durch die geringfügige private Nutzung des PKW die Kürzung des Bruttolohns wegen des zu hoch versteuerten Privatanteils erhoben und bisher auch anerkannt bekommen.

Im Steuerbescheid 2007 wurde diese Kürzung abgelehnt da die entstandenen Betriebskosten nicht einzelnd – je Ausgabe per Quittung oder Rechung - nachgewiesen wurden.
Das Finanzamt bezieht seine Begründung auf ein Urteil des Finanzgerichts München vom 08.03.2001 AZ: 6K 3625/00.

In den vorangegangen Jahren und für 2007 habe ich jeweils eine Bescheinigung des Leasingunternehmen meiner Steuererklärung beigefügt in dem die gesamten Betriebskosten des genutzten Firmenwagens für ein Kalenderjahr in einer Gesamtsumme bescheinigt wurde.

Auf Nachfrage des Finanzamtes habe ich vor Erstellung des Bescheids eine zusätzliche Aufstellung vom Leasinggeber dem Finanzamt zur Verfügung gestellt aus der die bereits mitgeteilten gesamten Betriebskosten auf die Ausgaben:

Abschreibung / KFZ-Steuer / KFZ-Versicherung / Treibstoff / Inspektion / Reparaturen / Wäsche / Winterreifenersatz

in Einzelpositonen nachgewiesen wurde. Einzelbelege konnten mir nicht zur Verfügung gestellt werden.

2. Frage:
Mit welcher Argumentation (z.B. oben genanntes Urteil (2001) nicht rechtskräftig, neue Urteile der FG zugunsten des Steuerzahlers) kann ich erfolgreich Einspruch gegen die Ablehung der Kürzung des Bruttolohns wegen geringfügiger Nutzung des Firmenwagens für Privatfahrten einlegen?

MFG
H.J. D.

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