Frage geschrieben am 09.12.2009 13:31:42

Betreff: Kürzung des Vorwegabzugs bei Betriebsrente (Rechtslage 2004)


Rechtsgebiet: Sonderausgaben
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Ich bin 62 Jahre alt und beziehe seit 1.11.2007 sowohl eine gesetzliche Rente (vorgezogene Altersrente nach Altersteilzeit) als auch eine Firmenpension (betriebliche Altersrente). Im Einkommensteuerbescheid für 2008 hat mir das Finanzamt unter Hinweis auf § 10 Absatz 3 Nr. 2 EStG den Vorwegabzug in Höhe von € 3068 bei den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben (Versicherungsbeiträge in Höhe von € 6143) um 16 % der Firmenrente vollständig auf 0 gekürzt. Aufgrund der Günstigerprüfung erfolgte dabei die Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen nach der Rechtslage von 2004.
Meines Wissens erfolgt jedoch eine pauschale Kürzung gem. § 10 Abs.3 Nr. 2 Satz 2 EstG 2004 bei Arbeitnehmern nur dann, wenn steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung erbracht werden (§ 3 Nr. 62 EstG) -insbesondere der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung bei Angestellten-, oder eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung erworben wird (§ 10 c Abs. 3 Nr. 1 u. 2 EstG). Mein ehemaliger Arbeitgeber zahlt mir jedoch im Zusammenhang mit der Pension weder Zuschüsse zur Krankenversicherung noch zur Pflegeversicherung. Auf meine Nachfrage erklärte mir der Finanzbeamte mit Hinweis auf die angebliche Komplexität der gesetzlichen Regelungen lediglich, dass die Kürzung deswegen berechtigt sei, da ich neben meiner Firmenpension eine Altersrente beziehen würde (hierbei würde schon eine Rente von 1 € ausreichen). Eine konkrete Stelle im Gesetz konnte er mir aber nicht zitieren.
Meine Frage: Ist die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung rechtens (und wenn ja, aufgrund welcher Regelung außerhalb des §10 EStG) ? Empfehlen Sie mir einen Einspruch ?

-- Einsatz geändert am 09.12.2009 14:28:43


Antwort geschrieben am 09.12.2009 19:43:24
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.

Ich meine, dass Sie hier auf Grund der gesetzlichen Regelung Einspruch einlegen sollten.

Das Vorliegen von Rentenbezügen neben der Betriebsrente führt nicht zu der Kürzung des Vorwegabzugs im Rahmen den § 10 Abs. 3 Nr .2 EStG a. F.

Es geht hier um die Berechnung im Rahmen der Günstigerprüfung nach dem alten Recht, der Fassung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG bis 31.12.2004.

Die Kürzung kann, wie Sie richtig ermittelt haben, nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber Leistungen im S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbringt, was nicht der Fall ist oder Sie zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehören, das trifft auch nicht zu. Zu diesem Personenkreis gibt es zahlreiche Urteile, dabei geht es um die Frage, ob eine unentgeltliche lebenlange Versorgung erworben wurde oder der Betroffene eine Altersversorgung ohne eigene Leistung von Beiträgen erhält.

Wenn dies auszuschließen ist, sollte der Einspruch erfolgreich sein.
Sie sollten den Sachbearbeiter fragen, auf welche Rechtsgrundlage des Einkommensteuergesetzes er seine Auffassung stützt. Damit haben Sie dann auch für die Folgejahre die Situation geklärt.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsauffassung bestätigen und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Ich stehe für eine Nachfrage und auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin




Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hat Ihnen der Steuerberater weitergeholfen?

Wie verständlich war der Steuerberater?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Steuerberater?

Empfehlen Sie diesen Steuerberater weiter?


Lesezeichen hinzufügen:

Schnell einen Steuerberater fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Steuerberater
Frage stellen