Frage geschrieben am 09.12.2009 13:31:42Betreff: Kürzung des Vorwegabzugs bei Betriebsrente (Rechtslage 2004)
Rechtsgebiet: Sonderausgaben
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Meines Wissens erfolgt jedoch eine pauschale Kürzung gem. § 10 Abs.3 Nr. 2 Satz 2 EstG 2004 bei Arbeitnehmern nur dann, wenn steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung erbracht werden (§ 3 Nr. 62 EstG) -insbesondere der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung bei Angestellten-, oder eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung erworben wird (§ 10 c Abs. 3 Nr. 1 u. 2 EstG). Mein ehemaliger Arbeitgeber zahlt mir jedoch im Zusammenhang mit der Pension weder Zuschüsse zur Krankenversicherung noch zur Pflegeversicherung. Auf meine Nachfrage erklärte mir der Finanzbeamte mit Hinweis auf die angebliche Komplexität der gesetzlichen Regelungen lediglich, dass die Kürzung deswegen berechtigt sei, da ich neben meiner Firmenpension eine Altersrente beziehen würde (hierbei würde schon eine Rente von 1 € ausreichen). Eine konkrete Stelle im Gesetz konnte er mir aber nicht zitieren.
Meine Frage: Ist die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung rechtens (und wenn ja, aufgrund welcher Regelung außerhalb des §10 EStG) ? Empfehlen Sie mir einen Einspruch ?
-- Einsatz geändert am 09.12.2009 14:28:43
Antwort geschrieben am 09.12.2009 19:43:24
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Ich meine, dass Sie hier auf Grund der gesetzlichen Regelung Einspruch einlegen sollten.
Das Vorliegen von Rentenbezügen neben der Betriebsrente führt nicht zu der Kürzung des Vorwegabzugs im Rahmen den § 10 Abs. 3 Nr .2 EStG a. F.
Es geht hier um die Berechnung im Rahmen der Günstigerprüfung nach dem alten Recht, der Fassung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG bis 31.12.2004.
Die Kürzung kann, wie Sie richtig ermittelt haben, nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber Leistungen im S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbringt, was nicht der Fall ist oder Sie zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehören, das trifft auch nicht zu. Zu diesem Personenkreis gibt es zahlreiche Urteile, dabei geht es um die Frage, ob eine unentgeltliche lebenlange Versorgung erworben wurde oder der Betroffene eine Altersversorgung ohne eigene Leistung von Beiträgen erhält.
Wenn dies auszuschließen ist, sollte der Einspruch erfolgreich sein.
Sie sollten den Sachbearbeiter fragen, auf welche Rechtsgrundlage des Einkommensteuergesetzes er seine Auffassung stützt. Damit haben Sie dann auch für die Folgejahre die Situation geklärt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsauffassung bestätigen und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Ich stehe für eine Nachfrage und auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.12.2009 09:13:10
Sehr geehrte Frau Zerban,
danke für Ihre rasche Klarstellung. Nur um wirklich sicher zu sein, habe ich noch eine Frage zu Ihrer folgenden Erläuterung (Zitat):
"Die Kürzung kann, wie Sie richtig ermittelt haben, nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber Leistungen im S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbringt, was nicht der Fall ist oder Sie zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehören, das trifft auch nicht zu. Zu diesem Personenkreis gibt es zahlreiche Urteile, dabei geht es um die Frage, ob eine unentgeltliche lebenlange Versorgung erworben wurde oder der Betroffene eine Altersversorgung ohne eigene Leistung von Beiträgen erhält."
Ihre Erläuterung ist doch hoffentlich so zu verstehen, dass der Passus "erworben wurde" bzw. "ohne eigene Leistung von Beiträgen erhält" sich nicht auf den Zeitraum bezieht, der für die hier zur Diskussion stehende Einkommensteuererklärung relevant ist (d.h. in meinem Fall auf das Jahr der Einkommensteuererklärung 2008). Natürlich hat mir mein Arbeitgeber in den Jahren VOR Eintritt des Versorgungsfalles im November 2007 eine Altersversorgung ohne eine eigene Leistung von Beiträgen aufgebaut, die ich seit diesem Zeitpunkt ausbezahlt bekomme. Aber in 2008 habe ich die LEISTUNGEN aus dieser Versorgung erhalten, und da dürfte ich dann nicht mehr zu dem oben genannten Personenkreis gehören -- oder? Anders herum gesagt, § 10 c greift doch wohl nur, wenn im Betrachtungszeitraum der Einkommensteuererklärung die Ansprüche für die Altersversorgung unentgeltlich erworben WERDEN ? Und das wäre in meinem Falle die VOR dem November 2007 liegende Zeit -- oder?
Sie sind ausserdem nicht explizit auf die parallele Zahlung einer Altersrente eingegangen, ich gehe also davon aus, dass dies (und mein vorgezogenes Renteneintrittsalter) aus Ihrer Sicht demnach irrelevant ist -- oder?
Für eine rasche Präzisierung ihrerseits wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Danke und viele Grüsse!
Sehr geehrte Frau Zerban,
danke für Ihre rasche Klarstellung. Nur um wirklich sicher zu sein, habe ich noch eine Frage zu Ihrer folgenden Erläuterung (Zitat):
"Die Kürzung kann, wie Sie richtig ermittelt haben, nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber Leistungen im S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbringt, was nicht der Fall ist oder Sie zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehören, das trifft auch nicht zu. Zu diesem Personenkreis gibt es zahlreiche Urteile, dabei geht es um die Frage, ob eine unentgeltliche lebenlange Versorgung erworben wurde oder der Betroffene eine Altersversorgung ohne eigene Leistung von Beiträgen erhält."
Ihre Erläuterung ist doch hoffentlich so zu verstehen, dass der Passus "erworben wurde" bzw. "ohne eigene Leistung von Beiträgen erhält" sich nicht auf den Zeitraum bezieht, der für die hier zur Diskussion stehende Einkommensteuererklärung relevant ist (d.h. in meinem Fall auf das Jahr der Einkommensteuererklärung 2008). Natürlich hat mir mein Arbeitgeber in den Jahren VOR Eintritt des Versorgungsfalles im November 2007 eine Altersversorgung ohne eine eigene Leistung von Beiträgen aufgebaut, die ich seit diesem Zeitpunkt ausbezahlt bekomme. Aber in 2008 habe ich die LEISTUNGEN aus dieser Versorgung erhalten, und da dürfte ich dann nicht mehr zu dem oben genannten Personenkreis gehören -- oder? Anders herum gesagt, § 10 c greift doch wohl nur, wenn im Betrachtungszeitraum der Einkommensteuererklärung die Ansprüche für die Altersversorgung unentgeltlich erworben WERDEN ? Und das wäre in meinem Falle die VOR dem November 2007 liegende Zeit -- oder?
Sie sind ausserdem nicht explizit auf die parallele Zahlung einer Altersrente eingegangen, ich gehe also davon aus, dass dies (und mein vorgezogenes Renteneintrittsalter) aus Ihrer Sicht demnach irrelevant ist -- oder?
Für eine rasche Präzisierung ihrerseits wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Danke und viele Grüsse!
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 10.12.2009 10:35:06
Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier gerne weiter Stellung:
1. ich vertrete auch die Auffassung, dass wegen des Prinzips der sogenannten "Abschnittsbesteuerung" nur die Verhältnisse in dem jeweiligen Jahr herangezogen werden können. Die Leistungen, die der Arbeitgeber in den Vorjahren erbracht hat, spielen keine Rolle.
Sie gehören durch den Bezug der Betriebsrente und der Altersrente nicht zu dem Personenkreis des § 10 c Abs. 3 EStG.
2. Die Zahlung einer Altersrente führt meiner Meinung nach auch nicht zur einer Kürzung, da dies durch die gesetzliche Regelung nicht gedeckt ist.
Ich möchte noch ergänzen, dass ich im Jahr 2008 in einem vergleichbaren Fall in einem Einspruchsverfahren unter Bezugnahme auf ein BFH-Urteil, bei dem Betriebsrente gezahlt wurde, im Erlassweg über § 163 AO die Kürzung des Vorwegabzugs ausschließen konnte:
Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 11.1.2006, AZ. XI R 31/04 einen ähnlichen Fall im Wege einer Billigkeitsmaßnahme iSd. § 163 AO gelöst und dabei ausgeführt:
Ist die ganzjährige nichtselbständige Tätigkeit eines Steuerpflichtigen nur während eines Teils des Jahres sozialversicherungspflichtig einzustufen und wurden deshalb nur für diesen Zeitraum Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber erbracht, widerspricht die Einbeziehung des nicht sozialversicherungspflichtigen Teile der Einnahmen in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs gem § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG den Wertungen des Gesetzgebers und ist deshalb sachlich unbillig.
Ein vergleichbarer Fall liegt hier vor. Bei Ihnen wurde sogar während des gesamten Jahres kein sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn gezahlt. Die Zahlung erfolgt auch nicht für eine aktive Tätigkeit. Die Rentenansprüche bei der DR werden dadurch nicht mehr erhöht. Sie müssen sämtliche laufenden Vorsorgeaufwendungen, die dann eine Erhöhung bringen können, ab Eintritt in die Ruhephase aus den eigenen Einnahmen bestreiten. Damit sind Sie nach Beendigung des aktiven Berufslebens in der gleichen Situation wie ein Selbständiger.
Das hiesige Finanzamt hat sich dieser Argumentation angeschlossen.
Ich hoffe, dass hier erfolgreich sind, für eine weitere Beratung und Führung des Einspruchsverfahrens stehe ich zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier gerne weiter Stellung:
1. ich vertrete auch die Auffassung, dass wegen des Prinzips der sogenannten "Abschnittsbesteuerung" nur die Verhältnisse in dem jeweiligen Jahr herangezogen werden können. Die Leistungen, die der Arbeitgeber in den Vorjahren erbracht hat, spielen keine Rolle.
Sie gehören durch den Bezug der Betriebsrente und der Altersrente nicht zu dem Personenkreis des § 10 c Abs. 3 EStG.
2. Die Zahlung einer Altersrente führt meiner Meinung nach auch nicht zur einer Kürzung, da dies durch die gesetzliche Regelung nicht gedeckt ist.
Ich möchte noch ergänzen, dass ich im Jahr 2008 in einem vergleichbaren Fall in einem Einspruchsverfahren unter Bezugnahme auf ein BFH-Urteil, bei dem Betriebsrente gezahlt wurde, im Erlassweg über § 163 AO die Kürzung des Vorwegabzugs ausschließen konnte:
Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 11.1.2006, AZ. XI R 31/04 einen ähnlichen Fall im Wege einer Billigkeitsmaßnahme iSd. § 163 AO gelöst und dabei ausgeführt:
Ist die ganzjährige nichtselbständige Tätigkeit eines Steuerpflichtigen nur während eines Teils des Jahres sozialversicherungspflichtig einzustufen und wurden deshalb nur für diesen Zeitraum Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber erbracht, widerspricht die Einbeziehung des nicht sozialversicherungspflichtigen Teile der Einnahmen in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs gem § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG den Wertungen des Gesetzgebers und ist deshalb sachlich unbillig.
Ein vergleichbarer Fall liegt hier vor. Bei Ihnen wurde sogar während des gesamten Jahres kein sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn gezahlt. Die Zahlung erfolgt auch nicht für eine aktive Tätigkeit. Die Rentenansprüche bei der DR werden dadurch nicht mehr erhöht. Sie müssen sämtliche laufenden Vorsorgeaufwendungen, die dann eine Erhöhung bringen können, ab Eintritt in die Ruhephase aus den eigenen Einnahmen bestreiten. Damit sind Sie nach Beendigung des aktiven Berufslebens in der gleichen Situation wie ein Selbständiger.
Das hiesige Finanzamt hat sich dieser Argumentation angeschlossen.
Ich hoffe, dass hier erfolgreich sind, für eine weitere Beratung und Führung des Einspruchsverfahrens stehe ich zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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