Frage geschrieben am 17.02.2011 09:33:51Betreff: KFZ-Neukauf, Freiberufler, Barzahlung, Vorsteuer, 1% Regelung
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
ich stehe vor einem Neukauf eines KFZs. Folgende Rahmenbedingungen:
1. Ich bin freiberuflich tätig und voll vorsteuerabzugsberechtigt
2. Die betriebliche Nutzung des KFZ inkl Fahrten zum Büro: ca. 50%
(Entfernung Wohnung<->Büro: 9KM)
3. Listenpreis inkl Sonderaust. KFZ: 18.700EUR
4. Mein Bruttopreis vom Händler: 15.950EUR
5. Das Auto soll in Bar gezahlt werden. Das Geld kommt aus einem familiären Privatkredit (ohne Zinsen).
6. Jährl. Fahrleistung ca 10.000KM
7. Jährl. Spritkosten ca 1000EUR
8. Jährl. Steuer: 150EUR / Vers. 450EUR
9. Jährl. Inspektion, Rep. ca 400EUR
Ich habe nun folgende Fragen:
1.) Annahme 1%-Regelung:
Laut Rechner Online-Rechner muss durch den Privatnutzungsanteil ca. 2.150EUR als zusätzliche Einnahme versteuern.
Bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 20% wären dies ca. 420EUR ans zusätzlicher steuerlicher Belastung jährlich.
FRAGE: Ist das effektiv meine steuerliche Belastung, oder kann ich KFZ-Abschreibung, lfd Kosten etc gegensetzen.
2.) Vorsteuer: Annahme KFZ im Betriebsvermögen und Vorsteuer wurde komplett abgezogen.
Ich bin soweit informiert, dass auf obige 420EUR steuerliche Belastung noch einmal 19% USt als Einnahme angegeben werden muss. Ist das korrekt?
FRAGE: Wie verhält es sich sonst mit der Vorsteuer des Fahrzeugpreises und der lfd Kosten?
Noch ein Hinweis: Ein Fahrtenbuch zu führen ist bei mir nicht realistisch. Dennoch kann ich dem Finanzamt glaubhaft versichern, dass ich das KFZ zu 50% beruflich nutze (Fahrtweg Büro, Terminkalender, etc)
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Körner
Antwort geschrieben am 18.02.2011 09:53:48
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Bernd Raue
Hohenstaufenstraße 2, 73101 Aichelberg, Tel: 07164/79984-28, Fax: 07164/79984-27
Steuerberatung
Bewertungen: 6
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vielen Dank für Ihre Frage. Bitte beachten Sie, dass meine Antwort im Sinne einer Erstberatung erfolgt und nur die von Ihnen gemachten Angaben berücksichtigen kann.
Zu Ihrer ersten Frage:
Die zu versteuernde Einnahme aus der 1%-Regelung stellt die pauschalisierte Entnahme der Privatnutzung des Fahrzeugs dar. Dem stehen die laufenden Kfz-Kosten, Abschreibung, Reparatur- und Wartungskosten, Versicherung, Kfz-Steuer etc. des Fahrzeugs als Aufwand gegenüber. Diese können Sie also in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend machen.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Sie können aus allen Fahrzeugkosten einschließlich dem Kaufpreis die Vorsteuer geltend machen; natürlich nur soweit Ihnen eine den allgemeinen Anforderungen zum Vorsteuerabzug genügende Rechnung vorliegt und Sie insgesamt zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Umsatzsteuerlich liegt, wie Sie schon festgestellt haben, eine einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Leistungsentnahme vor (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 Umsatzsteuergesetz). Da grundsätzlich ein Teil der Fahrzeugkosten vorsteuerbehaftet ist (z.B. Kaufpreis, lfd. Kosten wie Benzin, Reparaturen) und ein Teil nicht (wie Versicherung, Kfz-Steuer) ist eine Aufteilung des Betrages in einen umsatzsteuerpflichten und einen nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Teil notwendig. Soweit Sie die 1%-Regelung ertragsteuerlich anwenden, haben Sie zwei von der Finanzverwaltung akzeptierte Möglichkeiten, die Umsatzsteuer auf diese Leistungsentnahme zu berechnen.
1. Möglichkeit: Sie ermitteln den nicht vorsteuerbehafteten Anteil pauschal mit 20% des Betrages, der sich bei Anwendung der 1%-Regelung ergibt. In dem von Ihnen vorgegebenen Zahlenbeispiel wären dies 20% von EUR 420,00 also EUR 84,00. Es würden sich also auf EUR 336,00 19% Umsatzsteuer (EUR 63,84) errechnen. Diese müssten Sie in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung anmelden und als Umsatzsteuer abführen. Gleichzeit erhöhen diese 63,84 die von Ihnen zu buchende Privatentnahme.
2. Möglichkeit: Sie können den vorsteuerbehafteten Anteil in den Gesamtkosten anhand der tatsächlichen Ausgaben ermitteln und diesen dann ansetzen.
Eine genaue Ermittlung wird naturgemäß erst am Ende eines Jahres möglich sein, da dann erst die genaue Kostenrelation bekannt ist. Sie können daher unterjährig den nicht mit Vorsteuer belasteten Anteil zunächst schätzen.
Im Ergebnis zerfällt also der von Ihnen für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte Betrag aus der 1% Regelung in einen umsatzsteuerpflichtigen Teil und in einen nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Teil.
Anmerkung: Die Ermittlung des Betrags im Rahmen der 1%-Regelung war nicht Gegenstand Ihrer Frage und wurde von mir ungeprüft übernommen. Bitte prüfen Sie, ob z.B. der von Ihnen gemachte Ansatz für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte korrekt ist (0,03% * Bruttolistenpreis mal einfache Entfernung = Monatswert abzgl. einfache Entfernung * EUR 0,30 * Fahrtage; hier gibt es keine Umsatzsteuer). Auch gibt es eine Kostendeckelung. Der Im Rahmen der 1%-Regelung ermittelte Betrag kann nicht die tatsächlichen Kosten übersteigen. Die 1%-Regelung kann nur angewendet werden, wenn der betriebliche Nutzungsanteil 50% übersteigt.
Ich hoffe, die Ausführungen haben Sie weitergebracht, anderenfalls nutzen Sie bitte die Möglichkeit des Nachfragens.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Raue
Steuerberater
Bitte beachten, es gelten eine Haftungsbeschränkung von EUR 1.000.000,00 sowie meine AGB als vereinbart.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.02.2011 10:38:34
Sehr geehrter Herr Raue,
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Ich komme gleich zur Nachfrage:
1. Verstehe ich die Kostendeckelung richtig, dass bei der 1%-Regelung im schlimmsten Fall ein Nullsummen-Spiel am Ende herauskommt: Bei dem sich die KFZ-Kosten(Abschreibung, ldf Kosten) und die zusätzlich zu versteuernden Einnahmen durch Privatnutzung des KFZ(1%Regelung) gegenseitig aufheben?
2. Ist es richtig, dass ich durch die Privatnutzung des KFZ bei der 1%-Regelung die vorab abgezogene Vorsteuer bei Kauf des KFZ nicht nochmal extra abgelten muss (außer der von Ihnen beschriebene 2Optionen bei der privaten Leistungsentnahme)
3. Was passiert nach 6Jahren, wenn das KFZ abgeschrieben ist?
Aus dem Betriebsvermögen raus und per Fahrtenbuch und KM-Pauschale abrechnen? Der Verkauf ist als Einnahme zu versteuern, weiß ich.
Herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Körner
Sehr geehrter Herr Raue,
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Ich komme gleich zur Nachfrage:
1. Verstehe ich die Kostendeckelung richtig, dass bei der 1%-Regelung im schlimmsten Fall ein Nullsummen-Spiel am Ende herauskommt: Bei dem sich die KFZ-Kosten(Abschreibung, ldf Kosten) und die zusätzlich zu versteuernden Einnahmen durch Privatnutzung des KFZ(1%Regelung) gegenseitig aufheben?
2. Ist es richtig, dass ich durch die Privatnutzung des KFZ bei der 1%-Regelung die vorab abgezogene Vorsteuer bei Kauf des KFZ nicht nochmal extra abgelten muss (außer der von Ihnen beschriebene 2Optionen bei der privaten Leistungsentnahme)
3. Was passiert nach 6Jahren, wenn das KFZ abgeschrieben ist?
Aus dem Betriebsvermögen raus und per Fahrtenbuch und KM-Pauschale abrechnen? Der Verkauf ist als Einnahme zu versteuern, weiß ich.
Herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Körner
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 18.02.2011 17:08:06
Sehr geehrter Fragesteller,
kurz zu Ihren weiteren Fragen (auch wenn diese eigentlich unzulässigerweise den ursprünglichen Umfang Ihrer Fragestellung erweitern):
1. Die Kostendeckelung haben Sie richtig interpretiert.
2. Diese Frage erschließt sich mir leider nicht vollständig. Ich versuche einmal eine Antwort, in der Hoffnung, Ihre Frage zu treffen. Sie machen beim Kauf des Fahrzeugs den vollen, in der Rechnung ausgewiesenen Vorsteuerbetrag geltend und erhalten diesen im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet. In der Systematik ist hier kein Unterschied zum Kauf eines betrieblichen Kugelschreibers. Die Abschreibungen auf das Fahrzeug sind dann in den vorsteuerbehafteten Teil der Kosten einzubeziehen, so dass bei genauer Kostenermittlung sich dieser erhöht (oben 2. Möglichkeit). Auf diese Weise (oder im Rahmen der Pauschalmethode oben 1. Möglichkeit) zahlen Sie den privat veranlassten Teil der Vorsteuern im Zeitablauf zurück. Sofern Sie das Fahrzeug wieder veräußern (oder auch entnehmen) ist dies wieder ein voll umsatzsteuerpflichtiger Vorgang, dass heißt, Sie müssen auf den Kaufpreis (bzw. den Entnahmewert) Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen.
3. Auch wenn das Kfz abgeschrieben ist, verbleibt es im Betriebsvermögen. Das Abschreibungsende hat auf die Systematik der 1%-Methode keinen Einfluss (außer das der Anteil der vorsteuerbehafteten Kosten hier aus der Abschreibung sinkt und der Kostenvergleich vielleicht anders ausfällt). Sie haben natürlich immer die Möglichkeit (unabhängig vom Abschreibungsverlauf/-ende), das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen, mit den entsprechenden ertrag- und umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Um mit einem privaten Kfz die Kilometerpauschale abzurechnen benötigen Sie (aus steuerlicher Sicht) kein Fahrtenbuch. Es genügt, dass Sie die Fahrten anders glaubhaft machen können. Welche Gestaltung nach 6 Jahren vorteilhafter ist, ist dann ein Rechenexempel.
Ich hoffe die Antworten haben Sie weiter gebracht, anderenfalls nutzen Sie bitte die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Raue
Steuerberater
Sehr geehrter Fragesteller,
kurz zu Ihren weiteren Fragen (auch wenn diese eigentlich unzulässigerweise den ursprünglichen Umfang Ihrer Fragestellung erweitern):
1. Die Kostendeckelung haben Sie richtig interpretiert.
2. Diese Frage erschließt sich mir leider nicht vollständig. Ich versuche einmal eine Antwort, in der Hoffnung, Ihre Frage zu treffen. Sie machen beim Kauf des Fahrzeugs den vollen, in der Rechnung ausgewiesenen Vorsteuerbetrag geltend und erhalten diesen im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet. In der Systematik ist hier kein Unterschied zum Kauf eines betrieblichen Kugelschreibers. Die Abschreibungen auf das Fahrzeug sind dann in den vorsteuerbehafteten Teil der Kosten einzubeziehen, so dass bei genauer Kostenermittlung sich dieser erhöht (oben 2. Möglichkeit). Auf diese Weise (oder im Rahmen der Pauschalmethode oben 1. Möglichkeit) zahlen Sie den privat veranlassten Teil der Vorsteuern im Zeitablauf zurück. Sofern Sie das Fahrzeug wieder veräußern (oder auch entnehmen) ist dies wieder ein voll umsatzsteuerpflichtiger Vorgang, dass heißt, Sie müssen auf den Kaufpreis (bzw. den Entnahmewert) Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen.
3. Auch wenn das Kfz abgeschrieben ist, verbleibt es im Betriebsvermögen. Das Abschreibungsende hat auf die Systematik der 1%-Methode keinen Einfluss (außer das der Anteil der vorsteuerbehafteten Kosten hier aus der Abschreibung sinkt und der Kostenvergleich vielleicht anders ausfällt). Sie haben natürlich immer die Möglichkeit (unabhängig vom Abschreibungsverlauf/-ende), das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen, mit den entsprechenden ertrag- und umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Um mit einem privaten Kfz die Kilometerpauschale abzurechnen benötigen Sie (aus steuerlicher Sicht) kein Fahrtenbuch. Es genügt, dass Sie die Fahrten anders glaubhaft machen können. Welche Gestaltung nach 6 Jahren vorteilhafter ist, ist dann ein Rechenexempel.
Ich hoffe die Antworten haben Sie weiter gebracht, anderenfalls nutzen Sie bitte die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Raue
Steuerberater
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