Frage geschrieben am 17.02.2011 09:33:51

Betreff: KFZ-Neukauf, Freiberufler, Barzahlung, Vorsteuer, 1% Regelung


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,

ich stehe vor einem Neukauf eines KFZs. Folgende Rahmenbedingungen:

1. Ich bin freiberuflich tätig und voll vorsteuerabzugsberechtigt
2. Die betriebliche Nutzung des KFZ inkl Fahrten zum Büro: ca. 50%
(Entfernung Wohnung<->Büro: 9KM)
3. Listenpreis inkl Sonderaust. KFZ: 18.700EUR
4. Mein Bruttopreis vom Händler: 15.950EUR
5. Das Auto soll in Bar gezahlt werden. Das Geld kommt aus einem familiären Privatkredit (ohne Zinsen).
6. Jährl. Fahrleistung ca 10.000KM
7. Jährl. Spritkosten ca 1000EUR
8. Jährl. Steuer: 150EUR / Vers. 450EUR
9. Jährl. Inspektion, Rep. ca 400EUR


Ich habe nun folgende Fragen:

1.) Annahme 1%-Regelung:
Laut Rechner Online-Rechner muss durch den Privatnutzungsanteil ca. 2.150EUR als zusätzliche Einnahme versteuern.

Bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 20% wären dies ca. 420EUR ans zusätzlicher steuerlicher Belastung jährlich.

FRAGE: Ist das effektiv meine steuerliche Belastung, oder kann ich KFZ-Abschreibung, lfd Kosten etc gegensetzen.


2.) Vorsteuer: Annahme KFZ im Betriebsvermögen und Vorsteuer wurde komplett abgezogen.

Ich bin soweit informiert, dass auf obige 420EUR steuerliche Belastung noch einmal 19% USt als Einnahme angegeben werden muss. Ist das korrekt?

FRAGE: Wie verhält es sich sonst mit der Vorsteuer des Fahrzeugpreises und der lfd Kosten?


Noch ein Hinweis: Ein Fahrtenbuch zu führen ist bei mir nicht realistisch. Dennoch kann ich dem Finanzamt glaubhaft versichern, dass ich das KFZ zu 50% beruflich nutze (Fahrtweg Büro, Terminkalender, etc)




Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen
Körner





Antwort geschrieben am 18.02.2011 09:53:48
Bernd Raue
Hohenstaufenstraße 2, 73101 Aichelberg, Tel: 07164/79984-28, Fax: 07164/79984-27
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Bitte beachten Sie, dass meine Antwort im Sinne einer Erstberatung erfolgt und nur die von Ihnen gemachten Angaben berücksichtigen kann.

Zu Ihrer ersten Frage:
Die zu versteuernde Einnahme aus der 1%-Regelung stellt die pauschalisierte Entnahme der Privatnutzung des Fahrzeugs dar. Dem stehen die laufenden Kfz-Kosten, Abschreibung, Reparatur- und Wartungskosten, Versicherung, Kfz-Steuer etc. des Fahrzeugs als Aufwand gegenüber. Diese können Sie also in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend machen.

Zu Ihrer zweiten Frage:
Sie können aus allen Fahrzeugkosten einschließlich dem Kaufpreis die Vorsteuer geltend machen; natürlich nur soweit Ihnen eine den allgemeinen Anforderungen zum Vorsteuerabzug genügende Rechnung vorliegt und Sie insgesamt zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Umsatzsteuerlich liegt, wie Sie schon festgestellt haben, eine einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Leistungsentnahme vor (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 Umsatzsteuergesetz). Da grundsätzlich ein Teil der Fahrzeugkosten vorsteuerbehaftet ist (z.B. Kaufpreis, lfd. Kosten wie Benzin, Reparaturen) und ein Teil nicht (wie Versicherung, Kfz-Steuer) ist eine Aufteilung des Betrages in einen umsatzsteuerpflichten und einen nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Teil notwendig. Soweit Sie die 1%-Regelung ertragsteuerlich anwenden, haben Sie zwei von der Finanzverwaltung akzeptierte Möglichkeiten, die Umsatzsteuer auf diese Leistungsentnahme zu berechnen.

1. Möglichkeit: Sie ermitteln den nicht vorsteuerbehafteten Anteil pauschal mit 20% des Betrages, der sich bei Anwendung der 1%-Regelung ergibt. In dem von Ihnen vorgegebenen Zahlenbeispiel wären dies 20% von EUR 420,00 also EUR 84,00. Es würden sich also auf EUR 336,00 19% Umsatzsteuer (EUR 63,84) errechnen. Diese müssten Sie in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung anmelden und als Umsatzsteuer abführen. Gleichzeit erhöhen diese 63,84 die von Ihnen zu buchende Privatentnahme.

2. Möglichkeit: Sie können den vorsteuerbehafteten Anteil in den Gesamtkosten anhand der tatsächlichen Ausgaben ermitteln und diesen dann ansetzen.

Eine genaue Ermittlung wird naturgemäß erst am Ende eines Jahres möglich sein, da dann erst die genaue Kostenrelation bekannt ist. Sie können daher unterjährig den nicht mit Vorsteuer belasteten Anteil zunächst schätzen.

Im Ergebnis zerfällt also der von Ihnen für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte Betrag aus der 1% Regelung in einen umsatzsteuerpflichtigen Teil und in einen nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Teil.

Anmerkung: Die Ermittlung des Betrags im Rahmen der 1%-Regelung war nicht Gegenstand Ihrer Frage und wurde von mir ungeprüft übernommen. Bitte prüfen Sie, ob z.B. der von Ihnen gemachte Ansatz für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte korrekt ist (0,03% * Bruttolistenpreis mal einfache Entfernung = Monatswert abzgl. einfache Entfernung * EUR 0,30 * Fahrtage; hier gibt es keine Umsatzsteuer). Auch gibt es eine Kostendeckelung. Der Im Rahmen der 1%-Regelung ermittelte Betrag kann nicht die tatsächlichen Kosten übersteigen. Die 1%-Regelung kann nur angewendet werden, wenn der betriebliche Nutzungsanteil 50% übersteigt.

Ich hoffe, die Ausführungen haben Sie weitergebracht, anderenfalls nutzen Sie bitte die Möglichkeit des Nachfragens.

Mit freundlichen Grüßen


Bernd Raue
Steuerberater

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