Frage geschrieben am 04.06.2010 22:28:02

Betreff: Kapitalertragssteuer Steuerauslaender


Rechtsgebiet: Kapitalvermögen
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Ich arbeite und lebe im aussereuropaeischen Ausland in einem Land mit dem kein DBA besteht. Mein Gehalt von meinem Arbeitgeber in Deutschland unterliegt dem Auslandstaetigkeitserlass. Bisher hatte ich einen Wohnsitz in Deutschland und habe im Rahmen der Einkommensteuererklaerung den groessten Teil der von mir bezahlten Kapitalertragssteuer auf meine Zinseinkuenfte in Deutschland zurueckerhalten. Ist es fuer mich vorteilhaft, den Wohnsitz in Deutschland aufzugeben? Unterliege ich dann als Steuerauslaender der Kapitalerstragssteuer und Abgeltungssteuer auf Spekulationsgewinne und kann sie dann nicht mehr im Rahmen der Einkommenssteuererklaerung zurueckfordern?


Antwort geschrieben am 05.06.2010 16:38:45
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantowrte ich Ihnen Ihre hier gestelltre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Wenn Sie Ihren inländischen Wohnsitz aufgeben und sich nicht länger als 6 Monate im Inland aufhalten werden Sie im Inland mit bestimmten Kapitalerträgen beschränkt steuerpflichtig.

Nicht beschränkt steuerpflichtig werden Sie mit "normalen" Zinseinkünften. Diese werden dann auch nicht kapitalertragsteuerpflichtig, sodass gar keine Kapitalertragsteuer vom Kreditinstitut einbehalten werden wird, sondern ohne Steuerabzug an Sie ausgezahlt.

Für bestimmte Veräußerungsgeschäfte würden Sie im Inland allerdings ebenfalls beschränkt steuerpflichtig sein; in diesen Fällen würde Kapitalertragsteuer anfallen.

Es kommt in jedem Einzelfall auf die genaue Art der Kapitalerträge oder Veräuerßungsgeschäfte an, sodass für eine genaue Beantwortung der Frage mitgeteilt werden müßte, welcher Art genau die Kapitalerträge sind.

Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling


Meine Homepage: www.wessling-steuer.de

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