Frage geschrieben am 01.11.2010 14:18:04Betreff: Kein Wohnsitz aber Einnahmen - wo steuerpflichtig?
Rechtsgebiet: Steuerpflicht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Nun lebe ich zu 100% in der Schweiz, habe allerdings noch laufende Einnahmen, die ich nicht abstellen kann. Ich verdiene also Geld, lebe in der Schweiz aber habe nur eine Firma in Deutschland.
Die Firma bleibt nicht in Deutschland sondern wird geschlossen, Werte rausgekauft und in der Schweiz neu gegründet. Soweit alles klar. Doch aktuell kann ich in der Schweiz, ohne Arbeitserlaubnis, noch nicht gründen. Wann ich die Bestätigung erhalte, kann mir beim Schweizer Amt noch niemand sagen, so dass ich eventuell die letzten 3 Monate des Jahres dieses Problem habe.
Was passiert also mit der deutschen Firma? Muss ich diese bereits schließen weil ich dort nicht mehr lebe oder kann / muss diese noch weiterlaufen, bis ich die Arbeitsbewilligung in der Schweiz erhalten habe.
Wo bin ich mit diesen Einnahmen steuerpflichtig? Noch in Deutschland?
Antwort geschrieben am 01.11.2010 16:28:14
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Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Grds. können Sie trotz Aufgabe Ihres bisherigen Wohnsitzes in Deutschland und nunmehr Neubegründung eines Wohnsitzes in der Schweiz weiterhin einen Gewerbebetrieb in Deutschland unterhalten. Wenn mit der Aufgabe des Wohnsitzes gleichzeitig auch der Geschäftssitz in die Schweiz verlegt wurde, ist jedoch erforderlich, dass es sich zumindest noch um eine Betriebsstätte in Deutschland handelt.
Leider enthalten Ihre Ausführungen hierzu (und insbesondere zu der Art Ihrer Tätigkeit) keine genauen Angaben, sodass ich dieses an dieser Stelle leider nicht abschließend beurteilen kann. Sollte es sich bei Ihrer Tätigkeit jedoch etwa um eine (höchstpersönlich von Ihnen erbrachte Dienstleistung handeln, so späche dieses m. E. eher gegen eine Betriebsstätte in Deutschland.
Nach Art.7 des zwischen Deutschland und der Schweiz bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (kurz: DBA) können Betriebsstätteneinkünfte - abweichend vom Grundsatz des Besteuerungsrechtes des sog. Ansässigkeitsstaats (hier: Schweiz) in dem Staat besteuert werden, wo sich die Betriebsstätte befindet (ggf. also: Deutschland).
Da Sie für das Wegzugsjahr ohnehin noch in Deutschland eine Einkommensteuererklärung (unbeschränkte Steuerpflicht) abgeben müssen, wären diese Betriebsstätteneinkünfte (auch für die Zeit nach dem Umzug bis zum Ende des Jahres) sodann noch in diese einzubeziehen.
Danach (in den Folgejahren) lägen insofern ggf. beschränkt steuerpflichtige Einkünfte in Deutschland vor.
Die Schweiz (als neuer Ansässigkeitsstaat), wo Sie für die Zeit nach dem Umzug ebenfalls eine Steuererklärung abgeben müssen, nimmt diese Einkünfte nach Art.24 Abs.2 DBA sodann grds. von der Besteuerung aus (aber: grds. Berücksichtigung im Rahmen des sog. Progressionsvorbehaltes).
Bitte teilen Sie mir für eine genauere Beurteilung ggf. noch genauere Informationen zu Ihrer Tätigkeit (im Rahmen der Nachfragefunktion) mit.
Ich hoffe aber, Ihnen bereits jetzt ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
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