Frage geschrieben am 02.08.2009 13:04:45Betreff: Keine Miete von Kinder an Eltern! Steuerliche Nachteile für Eltern?
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
ich hätte eine Frage bezüglich einer Mietsache. Meine Freundin und ich sind gerade in eine Eigentumswohnung meiner Eltern eingezogen. Meine Eltern wollen eigentlich von mir keine Miete verlangen, aber jetzt stellen wir uns alle die Frage ob man das eigentlich darf. Jetzt wurde mir von einem Anwalt gesagt dass es keine rechtliche Verpflichtung gibt dass Eltern eine marktübliche Miete oder dergleichen verlangen. Jetzt wäre nur noch eine Frage zu klären. Ergeben sich für meine Eltern steuerliche Nachteile, wenn Sie keine Miete von uns verlangen würden. Welche wären dass? Ich selbst bin 28 und in keiner Ausbildung mehr, sonder bin bereits normal berufstätig, falls das wichtig ist. Es wäre sehr nett, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Raßhofer
Antwort geschrieben am 02.08.2009 13:29:35
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Es ist richtig, dass es keine rechtliche Verpflichtung für die Vermietung der ETW zur marktüblichen Miete gibt.
Aus einkommensteuerlicher Sicht gibt es bei Ihren Eltern folgendes zu beachten:
1. Die Eltern verlangen überhaupt keine Miete
Da die Eltern keine Einnahmen aus der ETW erzielen, können Sie auch keine Ausgaben (Werbungskosten) aus der ETW geltend machen.
2. Die Eltern verlangen eine Miete, die unter 56% der ortsüblichen Miete liegt.
Vermieten Ihre Eltern die Wohnung beispielsweise zu 40% von der ortsüblichen Miete, können die Ausgaben (Werbungskosten) nur anteilmässig, hier zu 40% abgezogen werden, da nur insoweit eine entgeltliche Vermietung vorliegt.
3. Die Eltern verlangen eine Miete, die 56% der ortsüblichen Miete aber nicht 75% der ortsüblichen Miete ausmacht.
Hier sind die Ausgaben (Werbungkosten) in voller Höhe abzugsfähig, wenn Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. Dies wird das Finanzamt überprüfen. Ist die Überpüfung negativ, dann sind die Ausgaben auch nur anteilsmässig abzugsfähig.
4. Die Eltern verlangen eine Miete, die wenigstens 75% der ortsüblichen Miete entspricht.
Hier wird Einkunftserzíelungsabsicht immer unterstellt, d.h. die Ausgaben (Werbungksosten) sind in voller Höhe abzugsfähig.
Welche dieser Varianten für Ihre Eltern am Günstigsten ist, hängt von der Höhe ihrer Einkünfte und der Höhe der die ETW betreffenden Ausgaben (z. B. Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen) ab.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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