Frage geschrieben am 25.01.2008 09:21:00Betreff: Kinderbetreuungskosten
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Antwort geschrieben am 25.01.2008 09:39:28
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Seit 1.1.2006 sind 2/3 der Kosten für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung abzugsfähig, jedoch max. 4.000 EUR je Kind und Kalenderjahr. Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass die Eltern bzw. Erziehenden erwerbstätig und/oder krank bzw. behindert sind. Die Bezahlung der Kinderbetreuungskosten muss grundsätzlich durch Rechnung und Überweisung nachgewiesen werden. Sie können entweder als Werbungskosten/Betriebsausgaben oder Sonderausgaben abgezogen werden:
a)Werbungskosten/Betriebsausgabenabzug
Das Kind muss 0-14 Jahre alt sein
ODER
schwer behindert vor dem 25. Lebensjahr (bis VZ 2006: 27. Lebensjahr)sein
UND
Erwerbstätigkeit bzw. bei zusammenlebenden Eltern Erwerbstätigkeit beider Elternteile muss vorliegen.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt der Abzug als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG oder gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, ebenfalls bis maximal 4.000 Euro in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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