Frage geschrieben am 22.02.2010 10:41:21Betreff: Kinderfreibetrag, geschieden, neu verheiratet
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
ich bin geschieden, habe 2 Kinder aus erster Ehe, die bei Ihrer Mutter wohnen. Betreuungsunterhalt(nachehelich) mache ich per Anlage U geltend. Ich habe für meine beiden Kinder je einen halben Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte stehen. Meine Kinder gebe ich mit der Anlage Kind mit dem enstsprechenden erhaltenen Kindergeld (welches die Kindesmutter bezieht, ich kann den hälftigen Betrag von dem Kindesunterhalt abziehen). 2008 war ich nach der Scheidung einzeln Veranlagt und habe bei der Einkommensteuer jeweils einen ganzen Kinderfreibetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldes vom zu versteuernden Einkommen abgezogen bekommen. Das waren rund 4000EUR Abzug. Jetzt bereite ich die Steuer 2009 vor, bin neu verheiratet und habe die Erklärung in Elster zunächst zusammenveranlagt eingegeben. Da wird der Kinderfreibetrag nur beim Solidartitätszuschlag berücksichtigt. Daraufhin habe ich Testhalber eine getrennte Veranlagung in Elster eingegeben, dann ist es bei mir wie im Vorjahr, ein ganzer Kinderfreibetrag wird berücksichtigt. Allerdings ist die Steuererstattung für meine Frau bei einer Einzelveranlagung so gering, das die Summe der Eratattung der einzelnen Erklärungen geringer ist als die Zusammenveranlagung auch wenn der Kinderfreibetrag unberücksichtigt bleibt.
Zu den Einkommensverhältnissen: Meine Frau verdient Brutto weniger als die Hälfte meines Gehaltes. Ich liege über der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenverssicherung d.h. ich bin freiwillig versichert.
Jetzt meine Frage:
Durch die Einkommensdifferenz hatte ich erwartet, daß die Günstigerprüfung auch bei Zusammenveranlagung zugunsten des Freibetrages ausfällt. Welcher Faktor beinflusst die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung des Freibetrages und kann ich die Berücksichtigung irgendwie legal beeinflussen, ich würde den Steuervorteil gerne auch in der Zusammenveranlagung nutzen.
Danke im Voraus und viele Grüße
Antwort geschrieben am 22.02.2010 10:57:53
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Bei der Einkommensteuerveranlagung wird automatisch die Günstigerprüfung durchgeführt, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger sind.
Ob das Ihnen zuzuzrechnende Kindergeld oder die Entlastungswirkung des Kinderfreibetrags bei der Einkommensteuerberechnung eintritt, hängt von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab.
Die Grenze liegt bei Steuerpflichtigen, die nach der Splittingtabelle besteuert werden, bei einem zu versteuernden Einkommen von rund 67.000 Euro; bei Besteuerung nach der Grundtabelle liegt die Grenze bei ca. 35.000 Euro.
Über diese Grenzen hinaus wird das Kindergeld auf die Steuerentlastung angerechnet.
Diese Günstigerrechnung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag wird nur bei der Einkommensteuer durchgeführt. . Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer werden immer die Freibeträge berücksichtigt.
Daher kann es in Ihrem Fall so sein, dass bei der Anwendung des Splittingtarifs in der neuen Ehe die Kinderfreibeträge nicht zum Tragen kommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.02.2010 11:26:06
Hallo,
danke für die erste Antwort.
Gelten die 67000 für das gemeinsame Einkommen (meiner Frau und mir) oder für mein Einzeleinkommen. Das gemeinsame Einkommen liegt bei uns höher, dann wäre meine Frage warum es trotzdem nicht berücksichtigt wird...?
Danke nochmals ...
Hallo,
danke für die erste Antwort.
Gelten die 67000 für das gemeinsame Einkommen (meiner Frau und mir) oder für mein Einzeleinkommen. Das gemeinsame Einkommen liegt bei uns höher, dann wäre meine Frage warum es trotzdem nicht berücksichtigt wird...?
Danke nochmals ...
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 22.02.2010 20:41:59
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich hier gerne beantworte. Sie haben hier möglicherweise das Bruttoeinkommen vor Augen, der von mir genannte Betrag bezieht sich jedoch auf die Rechengröße "zu versteuerndes Einkommen". Da ich Ihre Steuererklärung nicht sehen kann, kann ich Ihnen leider nicht genau sagen, woran es liegt. Sie dürfen bei dem Betrag des zu berücksichtigenden Kindergeldes allerdings auch nur den hälftigen Betrag, der Ihnen als Unterhalt angerechnet wird (Euro 924) eintragen und nicht den kompletten Kindergeldbetrag.
Ich hoffe, damit sind Ihren Fragen umfassend beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich hier gerne beantworte. Sie haben hier möglicherweise das Bruttoeinkommen vor Augen, der von mir genannte Betrag bezieht sich jedoch auf die Rechengröße "zu versteuerndes Einkommen". Da ich Ihre Steuererklärung nicht sehen kann, kann ich Ihnen leider nicht genau sagen, woran es liegt. Sie dürfen bei dem Betrag des zu berücksichtigenden Kindergeldes allerdings auch nur den hälftigen Betrag, der Ihnen als Unterhalt angerechnet wird (Euro 924) eintragen und nicht den kompletten Kindergeldbetrag.
Ich hoffe, damit sind Ihren Fragen umfassend beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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