Frage geschrieben am 06.06.2008 13:28:00Betreff: Kindergardenbeträge
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
ich habe vor kurzem meine Steuererklärung in Elektronische Form abgegeben. Ein Steuerbescheid habe ich schön bekommen aber ein Einspruch habe ich angereicht (aus ein andere Grund).
Ist es möglich wenn ich vorher vergessen habe Ausgaben anzugeben, das ich in die Steuererklärung nachmelde?
Wenn ja, was muss ich dann machen?
Vielen Dank in voraus
Antwort geschrieben am 06.06.2008 14:17:52
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 196
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Ein Einspruch hindert den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft eines Verwaltungsakt. Der Ihnen zugegangene Einkommensteuerbescheid ist ein Verwaltungsakt. Durch den von Ihnen eingelegten Einspruch ist der Bescheid nicht bestandskräftig geworden, d.h. er kann dann u.a. geändert werden, wenn Sie vergessen haben, steuermindernde Ansprüche – dazu gehören die Kindergartenbeiträge – geltend zu machen. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens kann sowohl von Ihnen als auch vom Finanzamt aus, der Steuerfall komplett zu Ihren Gunsten aber auch zu Ihren Ungunsten überprüft werden ( § 367 Abs.2 Satz 1 AO ).
Gibt das Finanzamt Ihrem Einspruch in vollem Umfange statt, erhalten Sie einen geänderten Einkommensteuerbescheid. Gibt das Finanzamt Ihrem Einspruch nur teilweise statt, dann ergeht ein Teilabhilfebescheid. Lehnt das Finanzamt Ihren Einspruch wegen Unbegründetheit gänzlich ab, dann ergeht eine Einspruchsentscheidung. Gegen ablehnende Entscheidungen des Finanzamtes ist die Klageeinreichung vor dem in der Entscheidung angegeben Finanzgerichts möglich. Während das Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt kostenfrei ist, entstehen beim Klageverfahren Gerichtskosten, die Ihnen dann zurückerstattet werden, wenn Sie obsiegen. Nehmen Sie sich im Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt und/oder im Klageverfahren vor dem Finanzgericht einen Steuerberater, so erhalten Sie im Falle eines Obsiegens diese Kosten, wie die Gerichtskosten, zurückerstattet.
Sie sollten daher im Einspruchsverfahren die entsprechenden Ausgaben, die Sie in der Steuererklärung nicht angegeben haben, geltend machen. Sie werden dann bald sehen, wie sich das Finanzamt verhält. Will das Finanzamt den jetzt vorliegenden Steuerbescheid im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu Ihrem Nachteil ändern ( sogenannte Verböserung ) so muss Ihnen dies das Finanzamt im Regelfalle vorher ankündigen. Dann können Sie den Einspruch noch rechtzeitig zurück nehmen und es verbleibt beim ursprünglichen Bescheid.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
SteuerberaterTeilabhilfebescheid













