Frage geschrieben am 05.07.2011 00:30:15Betreff: Kindergeld- auch wenn ich im EU Ausland wohne / Honorar bis 1472 EUR- siehe unten
Rechtsgebiet: Kindergeld, Elterngeld etc.
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
1) Ich, (Polin) geschieden, 2 Kinder (7/9), gemeinsames Sorgerecht, wohne seit 1 Jahr (nach 17 Jahren Deutschland) wieder in Polen
Bin dort Angestellte und verdiene mehr, als das ich nach polnischem Recht Kindergeld ausbezahlt bekomme (das sowieso deutlich geringer ist als in D) . Also kein Anspruch in Polen für Kindergeld.
2) Ich habe in Deutschland noch eine Selbständigkeit, war dort uneingeschränkt steuerpflichtig und nun (weil mehr als 180 Tage in Polen lebend) nur noch eingeschränkt steuerpflichtig eingestuft...
Dies ist auch der Versagungsgrund für die deutsche Behörde mir Kindergeld auszuzahlen- diese eingeschränkte Steuerpflicht.
3) Mein Exmann ist selbständig in Deutschland und uneingeschränkt Steuerpflichtig. Wir verstehen uns sehr gut.
Frage:
1) hat mein Ex Anspruch auf zumindest die Hälfte oder ganzes KG?
2) Gibt es einen Kniff (klingt blöd, aber ich habe jahrelang in BRD auch ordentlich Steuern bezahlt), dass ich doch KG bekomme.
Wäre eine geringfügige Beschäftigung/Anstellung (wäre plausibel möglich bei meinem Freund (er ist uneingeschr. Steuerpflichtig in D) eine Lösung..
3) oder hat mein Exmann durch hohe Steuervergünstigung /Kinderfreibeträge ect.. eine ähnlich hohe Einsparung an Steuern, dasss er dadurch mir wieder eine Rückvergütung geben kann (würde er sicher machen...)
4) Würde es sich ändern wenn ich KEINE Festanstellung in Polen hätte?
5) wenn ich selber sehr viel in Deutschland verdienen würde, (wieviel müsste das ca. sein?) wäre es dann für mich interessant die Kinderfreibeträge in Anspruch zu nehmen- oder muss ich dann auch KV, RV ect in Deutschland bezahlen?
oder hat jemand einen anderen Vorschlag. Danke im Vorraus!
Also- die Spielregel könnte ich mir so vorstellen...den Mindestbetrag zahle ich wenn quasi nichts dabei rauskommt- kein KG nach pol. Recht und kein KG nach deutschem Recht, weder ich noch mein Exmann- oder keine Steuerersparniss für meinen Ex in ähnlicher höhe wie das KG... Gerne zahle ich /VERSPROCHEN/ wenn ihr eine Lösung habt oder sogar die Sache ganz in die Hand nehmt.- ich muss in den nächsten 5 Tagen einen Einspruch gegen die Ablehnung machen!!! Vorschla: Ich denke wenn Sie KG Rückwirkend für ein Jahr rausbekommen dann 4 Monate für beide Kinder, (4 x 2 x 184 EUR) wenn nur zukünftig- dann 2 Monate für beide Kinder (2 x 2 x 184 EUR) ...Wenn nur über Steuerersparnis was rauskommt (für meine Exmann)- dann sagen sie mir Ihren Preis...ist das ein faires Angebot? Nähe Stuttgart oder Berlin wäre auch persönlicher Besuch schnell möglich...
Antwort geschrieben am 05.07.2011 10:47:36
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Hinsichtlich der Kindergeldberechtigung nach §§ 64 Abs.2 Satz 1 EStG, 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG eines im EU-Ausland lebenden Elternteils ist zur Zeit ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, Az.: III R 28/11. Die Rechtsfrage, die bei Ihnen eine Rolle spielt, ist also noch nicht abschließend geklärt.
In dem erstinstanzlichen Verfahren hat das FG Rheinland-Pfalz den Kindergeldberechtigten Recht gegeben. Die Familienkasse hat hier Revision beantragt.
Wenn das Urteil des FG Bestand hat, kann Ihr Ex-Mann auf Grund der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland einen Anspruch auf Kindergeld geltend machen, auch wenn das Kind im anderen EU-Ausland lebt, Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.3.2011, 2 K 2248/10. Er kann rückwirkend bis zu vier Jahren den Antrag auf Kindergeld stellen. Der Nachweis, dass in Polen kein Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung gezahlt wird, muss erbracht werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Falls Sie ebenfalls den gerichtlichen Weg einschlagen möchten oder erst einmal das Einspruchsverfahren fortsetzen möchten, wenden Sie sich bitte an mich.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.07.2011 11:12:02
Vielen Dank für Ihre Erstauskunft. -nur zum Verständniss-
1) Sehe ich es richtig, das NUR diese Variante in Betracht kommt- also Warten bis das Gerichtsurteil durch ist - wann ist das zu erwarten?
2) Müsste dann mein Exmann jetzt seine Steuererklärung 2010 (Anlage xy) immer mit dem Zusatz -"unter Vorbehalt"- einreichen oder ganz normal und dann rückwirkend- ( wie sie ja schreiben) das Kindergeld beantragen.
3) sind alle anderen Möglichkeiten, welche ich angeführt habe ( Punkt 2-5) nicht anwendbar...
Vielen Dank
Vielen Dank für Ihre Erstauskunft. -nur zum Verständniss-
1) Sehe ich es richtig, das NUR diese Variante in Betracht kommt- also Warten bis das Gerichtsurteil durch ist - wann ist das zu erwarten?
2) Müsste dann mein Exmann jetzt seine Steuererklärung 2010 (Anlage xy) immer mit dem Zusatz -"unter Vorbehalt"- einreichen oder ganz normal und dann rückwirkend- ( wie sie ja schreiben) das Kindergeld beantragen.
3) sind alle anderen Möglichkeiten, welche ich angeführt habe ( Punkt 2-5) nicht anwendbar...
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 06.07.2011 11:21:18
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage. Ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts in Ihrem Fall kann ich hier nicht verbindlich zusagen, dass nur diese Variante in Betracht kommt. Der Fall, der nun beim BFH anhängig ist, scheint auf den ersten Blick zu Ihrer persönlichen Situation zu passen. Wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, kann Ihnen niemand außer den Richtern selbst sagen.
zu 2) Ihr Ex-Mann kann immer die Anlage Kind ausfüllen und bei Ablehnung Einspruch einlegen, so ist das Verfahren. Die Angabe "Unter Vorbehalt" hat keine rechtliche Wirkung hier.
zu 3) Dazu kann man erst nach Prüfung des Einzelfalls mit allen Unterlagen eine konkrete Aussage treffen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage. Ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts in Ihrem Fall kann ich hier nicht verbindlich zusagen, dass nur diese Variante in Betracht kommt. Der Fall, der nun beim BFH anhängig ist, scheint auf den ersten Blick zu Ihrer persönlichen Situation zu passen. Wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, kann Ihnen niemand außer den Richtern selbst sagen.
zu 2) Ihr Ex-Mann kann immer die Anlage Kind ausfüllen und bei Ablehnung Einspruch einlegen, so ist das Verfahren. Die Angabe "Unter Vorbehalt" hat keine rechtliche Wirkung hier.
zu 3) Dazu kann man erst nach Prüfung des Einzelfalls mit allen Unterlagen eine konkrete Aussage treffen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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