Frage geschrieben am 05.07.2011 00:30:15

Betreff: Kindergeld- auch wenn ich im EU Ausland wohne / Honorar bis 1472 EUR- siehe unten


Rechtsgebiet: Kindergeld, Elterngeld etc.
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Hallo, folgende Frage,

1) Ich, (Polin) geschieden, 2 Kinder (7/9), gemeinsames Sorgerecht, wohne seit 1 Jahr (nach 17 Jahren Deutschland) wieder in Polen
Bin dort Angestellte und verdiene mehr, als das ich nach polnischem Recht Kindergeld ausbezahlt bekomme (das sowieso deutlich geringer ist als in D) . Also kein Anspruch in Polen für Kindergeld.
2) Ich habe in Deutschland noch eine Selbständigkeit, war dort uneingeschränkt steuerpflichtig und nun (weil mehr als 180 Tage in Polen lebend) nur noch eingeschränkt steuerpflichtig eingestuft...
Dies ist auch der Versagungsgrund für die deutsche Behörde mir Kindergeld auszuzahlen- diese eingeschränkte Steuerpflicht.
3) Mein Exmann ist selbständig in Deutschland und uneingeschränkt Steuerpflichtig. Wir verstehen uns sehr gut.

Frage:
1) hat mein Ex Anspruch auf zumindest die Hälfte oder ganzes KG?
2) Gibt es einen Kniff (klingt blöd, aber ich habe jahrelang in BRD auch ordentlich Steuern bezahlt), dass ich doch KG bekomme.
Wäre eine geringfügige Beschäftigung/Anstellung (wäre plausibel möglich bei meinem Freund (er ist uneingeschr. Steuerpflichtig in D) eine Lösung..
3) oder hat mein Exmann durch hohe Steuervergünstigung /Kinderfreibeträge ect.. eine ähnlich hohe Einsparung an Steuern, dasss er dadurch mir wieder eine Rückvergütung geben kann (würde er sicher machen...)
4) Würde es sich ändern wenn ich KEINE Festanstellung in Polen hätte?
5) wenn ich selber sehr viel in Deutschland verdienen würde, (wieviel müsste das ca. sein?) wäre es dann für mich interessant die Kinderfreibeträge in Anspruch zu nehmen- oder muss ich dann auch KV, RV ect in Deutschland bezahlen?

oder hat jemand einen anderen Vorschlag. Danke im Vorraus!


Also- die Spielregel könnte ich mir so vorstellen...den Mindestbetrag zahle ich wenn quasi nichts dabei rauskommt- kein KG nach pol. Recht und kein KG nach deutschem Recht, weder ich noch mein Exmann- oder keine Steuerersparniss für meinen Ex in ähnlicher höhe wie das KG... Gerne zahle ich /VERSPROCHEN/ wenn ihr eine Lösung habt oder sogar die Sache ganz in die Hand nehmt.- ich muss in den nächsten 5 Tagen einen Einspruch gegen die Ablehnung machen!!! Vorschla: Ich denke wenn Sie KG Rückwirkend für ein Jahr rausbekommen dann 4 Monate für beide Kinder, (4 x 2 x 184 EUR) wenn nur zukünftig- dann 2 Monate für beide Kinder (2 x 2 x 184 EUR) ...Wenn nur über Steuerersparnis was rauskommt (für meine Exmann)- dann sagen sie mir Ihren Preis...ist das ein faires Angebot? Nähe Stuttgart oder Berlin wäre auch persönlicher Besuch schnell möglich...


Antwort geschrieben am 05.07.2011 10:47:36
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Hinsichtlich der Kindergeldberechtigung nach §§ 64 Abs.2 Satz 1 EStG, 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG eines im EU-Ausland lebenden Elternteils ist zur Zeit ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, Az.: III R 28/11. Die Rechtsfrage, die bei Ihnen eine Rolle spielt, ist also noch nicht abschließend geklärt.
In dem erstinstanzlichen Verfahren hat das FG Rheinland-Pfalz den Kindergeldberechtigten Recht gegeben. Die Familienkasse hat hier Revision beantragt.
Wenn das Urteil des FG Bestand hat, kann Ihr Ex-Mann auf Grund der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland einen Anspruch auf Kindergeld geltend machen, auch wenn das Kind im anderen EU-Ausland lebt, Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.3.2011, 2 K 2248/10. Er kann rückwirkend bis zu vier Jahren den Antrag auf Kindergeld stellen. Der Nachweis, dass in Polen kein Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung gezahlt wird, muss erbracht werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Falls Sie ebenfalls den gerichtlichen Weg einschlagen möchten oder erst einmal das Einspruchsverfahren fortsetzen möchten, wenden Sie sich bitte an mich.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



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...jetzt hab ich zwar ne gute Auskunft (Gerichtsurteil irgendwann einmal, gerade in Arbeit)...aber auf ein Angebot zur anteilig hohen Vergütung im Erfolgsfalle ist leider keiner eingestiegen...

Stellungnahme vom Steuerberater:
Sehr geehrter Fragesteller, Sie sollten mich kontaktieren, das hatte ich Ihnen angeboten, mit freundlichen Grüßen Marlies Zerban Rechtsanwältin Steuerberaterin



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