Frage geschrieben am 28.12.2009 13:21:36Betreff: Kindergeld: Werbungskosten (Übernachtung,Verpflegung) beim Dualstudium
Rechtsgebiet: Kindergeld, Elterngeld etc.
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
im Rahmen eines Dualstudiums habe ich nach der Schule eine Ausbildung (2 Jahre) und eine Studium (4 Jahre) gleichzeitig angefangen.
Nachdem die Ausbildung zu Ende war, wurde ich Teilzeit bei dem Betrieb angestellt und habe weiter studiert.
In der Studienordnung ist es vorgeschrieben ein Auslandspraktikum zu absolvieren.Diese Möglichkeit habe ich genutzt um im selben Unternehmen in den USA in einer neuen Abteilung ein Praktikum zu absolvieren (Nachdem die Ausbildung abgeschlossen war, das Studium jedoch weiterlief).
In dieser Abteilung sollte ich auch nach dem Praktikum in Deutschland weiterhin Tätig sein und werde jetzt nach dem das Studium zu Ende ist Vollzeit und unbefristet übernommen. Für das Auslandspraktikum war ich vom Betrieb in DEU beurlaubt, habe jedoch weiterhin meinen Gehalt bezogen und sogar eine Unterstützung für das Praktikum in Form von Reisekosten.
Nun zu der Frage:
Kindergeld wurde bis zu diesem Jahr immer bezahlt.
Für dieses Jahr aber nicht. Da die Behörde die Übernachtungskosten und Verpflegungsaufwand für das Auslandspraktikum nicht anerkennen wollen. Die Behörde sieht die Durchführung des Praktikum als "Im Rahmen des Studiums" und bewertet die Aufwendungen daher nur als Sonderkosten (max bis 4000€). Dies ist jedoch im Vergleich zu den entstandenen Aufwendungen viel zu wenig.
Kann ich einen Widerspruch einlegen und mich auf folgenden Argumente stützen, oder sehen sie noch andere Optionen?
1) Die Ausbildung ist abgeschlossen und daher gelten die restlichen Uni-Semester einschliesslich des Auslandspraktikums als Fortbildung (Somit Werbungskostenabzüge möglich)? WIe man sieht stand auch das Praktikumsziel in einem konkreten Zusammenhang mit der künftigen Tätigkeit und es gab eine Unterstützung durch den Betrieb in Form von Reisekosten)
2) Durch die abgeschlossene Ausbildung gilt das Studium als Zweitstudium. Und bei einem Zweitstudium sind die Werbungskostenabzüge laut BFH zugelassen: BFH-Urteil 18.06.2009. Az. VI R 14/07
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 28.12.2009 14:43:24
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform. Ich weise Sie darauf hin, dass die nachfolgenden steuerrechtlichen Informationene nur grundlegende Hinweise sind, die eine umfassende Beratung bei einem Steuerberater oder Rechtsanwalt nicht ersetzen können.
Es kommt bei Ihnen gar nicht darauf an, ob es ein Erststudium oder Zweitstudium ist:
Da Sie in einem sogenannten "Ausbildungsdienstverhältnis" stehen, sind die Aufwendungen als Werbungskosten (Fortbildungskosten) anzusehen. Das hat die Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien, die auch für die Beurteilung von Werbungskosten im Zusammenhang mit der Kindergeldgewährung heranzuziehen sind, selbst niedergelegt. Ich habe Ihnen die wesentlichen Punkte nachfolgend kopiert.
Sie können für einen Zeitraum von drei Monaten dann die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen.
Sie sollten daher auf jeden Fall Einspruch einlegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
In Kindergeldangelegenheiten muss Ihnen die Familienkasse die Kosten für einen Steuerberater oder Rechtsanwalt bei erfolgreichem Durchführen des Einspruchsverfahrens erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
R 9.2 LStR
(1) Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, beziehungsweise für ein erstes Studium sind Kosten der Lebensführung und nur als Sonderausgaben im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar. Das gilt auch für ein berufsbegleitendes Erststudium. Werbungskosten liegen dagegen vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, sind die Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für die Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar. Das gilt auch für die Aufwendungen für ein weiteres Studium, wenn dieses in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit steht.
(2)
Zur Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit einer auswärtigen Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte finden R 9.4 bis 9.11 sinngemäß Anwendung. Danach sind die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten maßgebend, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses oder als Ausfluss seines Dienstverhältnisses zu Fortbildungszwecken vorübergehend eine außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers gelegene Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildung oder Fortbildung in der Freizeit, z. B. am Wochenende stattfindet. Ist die Bildungsmaßnahme nicht Ausfluss des Dienstverhältnisses und befindet sich der Schwerpunkt der Umschulungsmaßnahme oder des weiteren Studiums im Sinne von Absatz 1 Satz 5 in der Wohnung des Stpfl., wie dies in der Regel bei einem Fernstudium der Fall ist, ist die Wohnung regelmäßige Ausbildungsstätte, so dass für gelegentliche Reisen zu anderen Ausbildungsorten ebenfalls die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten gelten.
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