Frage geschrieben am 03.02.2006 22:56:00Betreff: Klage EHZ-Rücknahme Klage auf Grundlage Sachverständigenberechnung Rohbaumassen in m³
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
folgender Sachverhalt:(Steuerrecht und Gebührenrecht)
im Jahr 1998 kauften mein Mann und ich ein 1 Familien Altbauhaus und beantragten EHZ. Das Finanzamt erteilte uns daraufhin Bescheid für EHZ Altbau. Im Jahr 1998-1999 bauten wir das Haus jedoch so weit um, dass der Anteil Neubau (m² Wandflächen)überwog. Daher legten wir Einspruch gegen die EHZ ab 1998 ein. Diese wurde abgelehnt mit der Begründung, dass wir zu spät Einspruch eingelegt hätten.(das stimmte). Darauf hin legten wir Einspruch gegen die EHZ ab 2000. Diese wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Neubauanteil am Haus nicht überwiegt. (nicht mehr als 50% neubauanteil vorliegen) Dies errechnete die zuständige Architektin des Finanzamtes anhand von m² Wandflächen aufgeteilt nach Alt und neubau unter hinzuziehung einer Tabelle.
So weit so gut. das ganze zog sich nun bis ins Jahr 2005. Ich konnte nun entweder aufgeben oder Klage einreichen.
Ich legte Klage ein. Darauf hin wurde durch das Finanzgericht Stgt. ein Sachverständiger beauftragt die Ermittlung Altbau- zu Neubauanteil vorzunehmen. Der Sachverständige teilte mit, das weder ich bzw. meine Architektin mit m² Wandfläche eine Rohbauwertermittlung durchführen kann noch die Architektin des Finazamtes eine richtige Bewertung mit m² Wandfläche vorgelegt hatte. Einzig und allein die Berechnung mit kubikmetern würde Aufschluß über die Anteile der Rohbaumassen Alt und neu geben. Nach Prüfung der vom Gericht zugestellten Unterlagen und Mitteilung das für 70€/Std der Auftrag angenommen werden kann da in sein Aufgabengebiet fällt, hat der Sachverständige die arbeit aufgenommen und an 2 ortsbegehungen die tats. vorhandenen Wände (und Wandstärken) aufgenommen und handschriftlich in den vorhandenen Baugesuchsplan eingefügt.
4 Wochen später fand dann die Anhörung mit dem Richter, dem Finanzamt (2 Pers.), dem Sachverständigen und mir statt. Dort teilte der sachverständige mit, dass die m³ Altbauanteil doch sehr überwiegen. (58m³ Altbau und 84m³ Neubau)
Auf die Frage ob ich den nun endlich aufgeben wolle, resignierte ich und sagte : "ich nehme die Klage zurück" Auf meine frage welche Kosten mir nun wegen der rohbaumassenberechnung auf mich zukommen, antwortete der Sachverständige ca 2 bis 2,5 TEURO.
Die darauffolgende nachprüfung der Rohbaumassenberechnung ergab jedoch einige Fehler, mit unter waren diese Verwechslungen von ost und west oder einberechnung von fundamenten und Bodenplatten in die Altbaurohbaumassenanteile, obwohl tats. keine vorhanden.
Nun kam vor 14 Tagen die Kostenrechnung von der landesoberkasse mit 4.300€. Da ich jedoch weder die Stundenaufstellung noch eine Kopie der Sachverständigenrechnung noch je eine antwort auf meine vielen bitten um Erläuterung der Berechnung, erhielt, legte ich gegen die Kostenrechnung Beschwerde ein und schickte diese ans finanzgericht zurück.
Auf die telefonische Anfrage beim zuständigen richter wie den so eine Sachverständigenrechnung geprüft werde, meinter dieser nur labidar, dass die Rechnung immer nur sachlich richtig geprüft werde vom Kostenbeamten. Ob der Sachverständige für eine Berechnung (ohne Planerstellung und ohne Bericht!!) nun 100 std. benötigt oder 50 Std. wer nicht geprüft, da er ja vereidigt sei. eine bereicherung könne daher ausgeschlossen werden.
Um nun zu beweisen, das mein Haus tats. keine Fundamente (mit 14m³ in die Altbaumasse einberechnet) und Bodenplatte (mit 4m³ in die Altbaumasse einberechnet) hat, habe ich ein Bauunternehmen beauftragt im Keller entsprechende Grabungen vorzunehmen. Einen unabhängigen Dritten (Architekten im nachbarort) habe ich gestern gebeten die nicht vorhandenen Fundamente zu fotografieren um ggf entsprechende Stellungnahme als zeuge abzugeben.
Hier nun meine Fragen:
Muss eine vom Finanzgericht bereits bezahlte Rechnung welche an mich über die landesoberkasse weiterberechnet wurde letztendlich in voller Höhe bezahlt werden?
Wie kann dem Gericht erläutert werden, dass hier auf Grund einer falschen Berechnung eine Klage zurückgezogen wurde ohne die Klage erneut zu stellen? Basis der Berechnung anzweifelbar?
Ist seitens des Richters genügend sorgfalt bei der Auswahl des Sachverständigen und seiner Kompetenz getroffen worden? (Warum muss in m³ gerechnet werden und warum konnte nicht ein Sachverständiger in der näher gesucht werden- warum musste es ein 160km entfernter Sachverständiger sein?)
Problem ist, dass meine Rechtschutzversicherung leider ,da steuerrecht, nicht für die Kosten aufkommt und ich somit auch von den Kosten nicht mehr sehr viel Spielraum habe.
Kann, wenn die Berechnung angezweifelt werden kann, die zurückgezogene Klage wieder angenommen werden oder ist einmal zurückgezogen endgültig auch wenn auf Grundlage einer mangelnden Leistung des Sachverständigen?
Vielen Dank vorab
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-steuerprofi.de:











