Frage geschrieben am 04.06.2010 16:57:21Betreff: Klage gegen FA?
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
meine Frau und ich haben im Rahmen einer betrieblichen Steuerprüfung für 4 - z.T. selbstständige - Jahre eine Steuer-Nachforderung von ca. EUR 20k.
Es geht dabei um Nachberechnungen für Einkommmen- und Umsatzsteuer. Im Rahmen der Prüfungen (die sich auch auf das Privatkonto erstreckten) wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet (9/2009).
Nun ist es so, dass wir irrtümlich private Kranken-Behandlungskosten als Duplikat (das autom. vom Arzt ausgestellt wird) in der jährlichen Einkommensteuer angegeben haben und dies führte zur besagten Unterstellung eines Vorsatz-Verdachts.
Wir haben gegen einige Punkte der neuen Steuerbescheide Einspruch beim Leiter des FAs eingelegt und dieser hat sich die Akten zukommen lassen und bewertet. Resultat: Frist bis Mitte Juni zur Darlegung von angeblich nicht ausreichenden Beweisunterlagen, sonst müsse der Einspruch auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt werden.
Wenn ich es richtig sehe, bleibt einem nur noch der Klageweg gegen das FA, den ich als letzten Weg des Konflikts sehe!
Macht es ggf. Sinn, einen Deal mit der Leitung des FAs anzustreben, in Richtung "Wir zahlen einen Teilbetrag der Gesamtforderung und dafür wird das Strafverfahren zurückgezogen"?
MfG
Antwort geschrieben am 04.06.2010 17:10:44
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 141
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass man anhand der knappen
Angaben keine verbindlichen Hinweise erteilen kann.
Sie müssen einmal unterscheiden bei der Frage der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung, dagegen können Sie Klage
erheben. Solange aber über den Einspruch an sich keine Entschei-
dung getroffen ist, können Sie noch keine Klage erheben.
Bei dem Umfang dieser Steuerforderung sollten Sie sich bemühen,
die angeforderten Unterlagen vorzulegen und den Sachverhalt und den Hintergrund für den Fehler in der Steuererklärung genauestens darlegen, um den Vorsatz zu entkräften. Diese Darlegung ist nach dem Sachverhalt, wie Sie ihn schildern, von erheblicher Bedeutung. Das sollten Sie unbedingt innerhalb der gesetzten Frist erledigen, dafür müssen Sie lediglich Ihre eigenen Angaben plausibel darlegen und keine Zeit für das Beschaffen von Unterlagen aufwenden.
Eine einvernehmliche Regelung ist sicher sinnvoll, wenn es um einen unklaren Sachverhalt geht. Sieht das Finanzamt dies jedoch als eindeutiges Vergehen, so können Sie meines Erachtens nicht mit einem "Deal" rechnen. Sie sollten angesichts der hohen Steuerberträge einen erfahrenen Kollegen vor Ort hinzuziehen, um die Erfolgschancen einzuschätzen. Im Rahmen dieser Beratung ist eine solche Beratung nicht möglich mangels Kenntnis der Unterlagen und der vom Finanzam vertretenen Auffassung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.06.2010 17:31:45
Vielen Dank.
Sie sprechen einen Punkt an, der nicht einfch zu beantworten ist: "Ein erfahrener Kollege..."; haben Sie vielleicht eine Empfehlung im Raum FRA-DA? Gruß
Vielen Dank.
Sie sprechen einen Punkt an, der nicht einfch zu beantworten ist: "Ein erfahrener Kollege..."; haben Sie vielleicht eine Empfehlung im Raum FRA-DA? Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 04.06.2010 18:45:04
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bitte Sie, mich deswegen anzurufen. Vielleicht kann
ich Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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ich bitte Sie, mich deswegen anzurufen. Vielleicht kann
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Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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