Frage geschrieben am 01.11.2007 12:51:00Betreff: Kleingewerbe? Bußgeld? Steuerhinterziehung)
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Ich bin mit dem Gesetz in Konflikt gekommen und wurde wegen Diebstahl (erstmalig) in Höhe von 800 Euro angezeigt. Die Polizei fing mich persönlich ab und nahm mich mit zum Verhöhr auf die Station. Die Tat habe ich gestanden und auch gleich im dabeisein der Polizei die 800 Euro an den Beschädigten zurückgegeben, da es dem Geschädigten gegenüber nur ein Denkzettel sein sollte. Den habe aber jetzt wohl ich erhalten. Die Polizei teilte mir mit, dass das Finanzamt eine Kopie von dieser Aussage erhalten werde. Jetzt gehe ich davon aus, dass ich alle Einahmen offen darlegen muss. Es ist nur sehr schwierig, da z. Bsp. Bei manchen Auktionen man Fahrten ins leere hatte und sich keiner an dem Treffpunkt befand, somit hatte man auch keine Einnahmen aus der Auktion heraus. Gerichtlich bin ich auch nicht dagegen vorgegangen.
Ich habe seit März 2006 Einkünfte im Durchschnitt von ca. 1120 Euro im Monat und in 2007 ca. 330 Euro im Monat. (Fahrt- oder Versandkosten sind noch nicht abgezogen) Ich will es als Kleingewerbe rückwirkend anmelden, da ich einen Hauptberuf (Ganztagsjob) habe. Ich habe über ein Erotik-Online Haus diverse Auktionen wie Foto- Höschenverstand sowie Begleitservice mit sexuellen Dienstleistungen angeboten.
Nach Beendigung einer Auktion bekommt man eine Rechnung des Auktionshauses zugesandt die die MWST beinhaltet. Diese Rechnungen wurden von mir oder von den Auktionsgewinnern direkt zum Auktionshaus überwiesen. In einigen Fallen wurde die Rechnung auch erlassen, da es sich um Spassbieter handelte.
Heisst das ich müsste keine Mwst. ans Finanzamt zahlen, also von wegen Steuerhinterziehung?
Auch sind zwei Auktionen ausserhalb des Auktionhauses (Begleitservice mit sexuellen Dienstleistungen) vereinbart worden. Wie sind diese zu versteuern?
Kann ich dieses Kleingewerbe rückwirkend anmelden? Ein Bußgeld muss ich ja bestimmt bezahlen, wie hoch wird dieses voraussichtlich sein? und kommen da evt. noch mehr Kosten auf mich zu, weil ich die Anmeldung so verspätet mache.
Gerne würde ich auf die Behörde zugehen und mich einsichtig zeigen ist das möglich? Wenn ja, wie telefonisch oder persönlich?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Antwort geschrieben am 01.11.2007 15:03:30
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Ulrich Stiller als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 195
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 195
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Grundsätzlich kommt es für die Steuerpflicht auf die Anmeldung eines Gewerbes NICHT an. Wenn Sie ohne Gewerbeanmeldung steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 ESTG erzielen, so tritt eine Steuerpflicht dem Grunde nach mit Ihrem Tätigwerden ein, auch wenn Sie bisher noch kein Gewerbe angemeldet haben.
Für Ihre Einnahmen besteht dem Grunde nach Umsatzsteuerpflicht, da Sie eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausüben. Sofern Sie kein Kleinunternehmer i.S. des § 19 Umsatzsteuergesetz sind, hätten Sie vierteljährlich oder monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen und die von Ihnen selbst errechnete Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abführen müssen. Vorbehaltlich einer genauen Überprüfung Ihrer Unterlagen und Angaben, dürfte bei Ihnen jedoch UMSATZSTEUERLICH Kleinunternehmerschaft im Sinne des § 19 USTG vorliegen. Als Kleinunternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes gelten Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird (vgl. § 19 Abs. 1 UStG). Da Sie wahrscheinlich – von Ihren Angaben ausgehend – die Grenzen sowohl in 2006 als auch in 2007 nicht überschritten haben, müssten Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Daher würde die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen entfallen. Eine strafbefangene Steuerhinterziehung läge damit nicht vor.
GEWERBESTEUERLICH wird auch nichts passieren, da der Gewerbeertrag unter 24.500 Euro liegt, sodaß keine Gewerbesteuer anfällt.
EINKOMMENSTEUERLICH müssen Sie den Gewinn aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterwerfen. Dies ist grob gesagt der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen und den Betriebsausgaben. Der Gewinn wäre in Ihrem Falle durch Gegegenüberstellung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln ( Gewinnermittlung nach § 4 Absatz3 EStG ). Wie hoch letztendlich die Einkommensteuerlast aus den gewerblichen Einkünften ist, hängt von der Höhe des Gewinns und Ihrer übrigen Einkünfte ab. Hier ist eine genaue Prognose nicht möglich sondern nur nach der Einsicht in Ihre Unterlagen kann eine seriöse Aussage getroffen werden.
Da Sie steuerlich wohl nicht beraten sind, hätte die Einkommensteuererklärung 2006 bis zum 31.05.2007 beim Finanzamt eingereicht werden müssen. Für steuerlich beratene Steuerpflichtige verlängert sich diese Frist grundsätzlich bis zum 31.12.2007. Sie sollten daher schnellsten eine korrekte und VOLLSTÄNDIGE Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 abgeben. Es ist Eile geboten, da diese Einkommensteuererklärung dann als strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung zu werten ist. Eile ist deshalb geboten, weil dann Straffreiheit eintritt. Diese Straffreiheit tritt nur dann ein, wenn Ihnen die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens noch nicht bekannt gegeben wurde, die Tat noch nicht entdeckt ist und noch kein Steuerprüfer oder Steuerfahnder bei Ihnen erschienen ist. Die Ankündigung der Polizei, dem Finanzamt eine Kopie Ihrer Aussage zukommen zu lassen, hat für die Selbstanzeige noch keine negative Wirkung. Sie kann aber die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens beschleunigen.
Sollten Sie die Einnahmen und Ausgaben nicht hundertprozentig belegen oder nachweisen können, müssen Sie die Einnahmen höher als tatsächlich vorhanden schätzen und eine Berichtigung später nachreichen. Sie müssen aber sofort handeln, denn Sie müssen damit rechnen, dass demnächst ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet wird, und vorher müssen zur Erlangung einer Straffreiheit die Steuererklärungen dem Finanzamt vorliegen.
Melden Sie das Gewerbe persönlich rückwirkend an, da Sie ansonsten die Angelegenheit nur noch verschlimmern. Auch wenn Sie jetzt eventuell mehrere hundert Euro Bußgeld bezahlen müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben.
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.11.2007 15:43:21
Erst einmal vielen Dank für die schnelle Bearbeitung.
Zu Ihrem Satz: Melden Sie das Gewerbe persönlich rückwirkend an, da Sie ansonsten die Angelegenheit nur noch verschlimmern. Auch wenn Sie jetzt eventuell mehrere hundert Euro Bußgeld bezahlen müssen.
Meinen Sie damit die persönliche Anmeldung bei der Stadt? Oder soll ich mich direkt beim Finanzamt melden? Nach meiner Anmeldung bekomme ich dann ein Schreiben vom Finanzamt.
Ich habe bereits eine Steuererklärung ohne die gewerblichen Einkünfte abgegeben. Diese wurden aber bisher noch nicht bearbeitet. Zumindestens gehe ich davon aus, da ich noch keine Unterlagen erhalten habe. Muss ich die gewerblichen Einkünfte jetzt mit einer separaten Anlage einfach nachreichen oder Sie noch einmal komplett neu erstellen. Sollte ich das Finanzamt anrufen und die Bearbeitung stoppen?
Ich habe wirklich sehr grosse Angst und möchte einfach alles nur noch gerade rücken.
Vielen Dank im Voraus
Erst einmal vielen Dank für die schnelle Bearbeitung.
Zu Ihrem Satz: Melden Sie das Gewerbe persönlich rückwirkend an, da Sie ansonsten die Angelegenheit nur noch verschlimmern. Auch wenn Sie jetzt eventuell mehrere hundert Euro Bußgeld bezahlen müssen.
Meinen Sie damit die persönliche Anmeldung bei der Stadt? Oder soll ich mich direkt beim Finanzamt melden? Nach meiner Anmeldung bekomme ich dann ein Schreiben vom Finanzamt.
Ich habe bereits eine Steuererklärung ohne die gewerblichen Einkünfte abgegeben. Diese wurden aber bisher noch nicht bearbeitet. Zumindestens gehe ich davon aus, da ich noch keine Unterlagen erhalten habe. Muss ich die gewerblichen Einkünfte jetzt mit einer separaten Anlage einfach nachreichen oder Sie noch einmal komplett neu erstellen. Sollte ich das Finanzamt anrufen und die Bearbeitung stoppen?
Ich habe wirklich sehr grosse Angst und möchte einfach alles nur noch gerade rücken.
Vielen Dank im Voraus
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 01.11.2007 16:02:41
Sehr geehrte Ratsuchende,
durch Abgabe der fehlerhaften Einkommensteuererklärung 2006 - fehlerhaft, da Einkünfte verschwiegen wurden - ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.
Sie müssen jetzt wie folgt vorgehen:
Nach § 153 AO müssen Sie unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt in einer Steuererklärung berichtigen. Sie müssen daher BEVOR Sie bei Ihrer Gemeinde das Gewerbe anmelden SOFORT eine richtige und vollständige Gewinnermittlung für das Jahr 2006 einreichen. Die Gewinnermittlung erstellen Sie formfrei, da Sie wohl Kleinunternehmer sind. Kleinunternehmer müssen keine Anlage EÜR abgeben. Diese Gewinnermittlung reichen Sie dem Finanzamt unter Angabe Ihrer Steuernummer ein und zwar mit einem kurzen Schreiben, dass Sie versehentlich die gewerblichen Einkünfte nicht angegeben haben. Eine komplette Neuerstellung der Einkommensteuererklärung wird nicht erforderlich sein. Dies muss jetzt alles sehr schnell gehen, da ansonsten die Einleitung eines Strafverfahrens droht.
Nach Nachreichung der Unterlagen beim Finanzamt melden Sie Ihr Gewerbe bei der Stadt an, denn dann liegen die kompletten Unterlagen dem Finanzamt vor. Da Sie das Gewerbe bisher noch nicht angemeldet haben, kommt es auf ein paar Tage hin-oder her auch nicht mehr an.
Wenn Sie fachkundige Hilfe benötigen - diese scheint mir deringend erforderlich- melden Sie sich unter meiner e-mail Adresse StilleStB@gmx.de bei mir.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrte Ratsuchende,
durch Abgabe der fehlerhaften Einkommensteuererklärung 2006 - fehlerhaft, da Einkünfte verschwiegen wurden - ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.
Sie müssen jetzt wie folgt vorgehen:
Nach § 153 AO müssen Sie unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt in einer Steuererklärung berichtigen. Sie müssen daher BEVOR Sie bei Ihrer Gemeinde das Gewerbe anmelden SOFORT eine richtige und vollständige Gewinnermittlung für das Jahr 2006 einreichen. Die Gewinnermittlung erstellen Sie formfrei, da Sie wohl Kleinunternehmer sind. Kleinunternehmer müssen keine Anlage EÜR abgeben. Diese Gewinnermittlung reichen Sie dem Finanzamt unter Angabe Ihrer Steuernummer ein und zwar mit einem kurzen Schreiben, dass Sie versehentlich die gewerblichen Einkünfte nicht angegeben haben. Eine komplette Neuerstellung der Einkommensteuererklärung wird nicht erforderlich sein. Dies muss jetzt alles sehr schnell gehen, da ansonsten die Einleitung eines Strafverfahrens droht.
Nach Nachreichung der Unterlagen beim Finanzamt melden Sie Ihr Gewerbe bei der Stadt an, denn dann liegen die kompletten Unterlagen dem Finanzamt vor. Da Sie das Gewerbe bisher noch nicht angemeldet haben, kommt es auf ein paar Tage hin-oder her auch nicht mehr an.
Wenn Sie fachkundige Hilfe benötigen - diese scheint mir deringend erforderlich- melden Sie sich unter meiner e-mail Adresse StilleStB@gmx.de bei mir.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 01.11.2007 16:07:36
Sie dürfen auf keinen Fall das Finanzamt anrufen und auf die fehlenden gewerblichen Einkünfte hinweisen. Erstellen Sie die Gewinnermittlung und reichen diese nach. Erst dann dürfen Sie mündliche Auskünfte geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sie dürfen auf keinen Fall das Finanzamt anrufen und auf die fehlenden gewerblichen Einkünfte hinweisen. Erstellen Sie die Gewinnermittlung und reichen diese nach. Erst dann dürfen Sie mündliche Auskünfte geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Stiller direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.












