Frage geschrieben am 08.08.2011 16:27:43

Betreff: Kleingewerbe


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Hallo,

ich habe im Mai diesen Jahres ein Gewerbe angemeldet und möchte dieses als Kleingewerbe ohne Umsatzsteuer führen. (Das Gewerbe ist nur Nebentätigkeit ich bin auch normal Vollzeit bei einer Firma Angestellt) Gegenstand des Gewerbes ist es Getränkeverkaufs- Automaten in fremden Firmen Aufzustellen und zu betreiben.

Meine Fragen sind nun:

1. Ich habe den Fragebogen welchen man nach Gewerbeanmeldung vom FA erhält vorliegen und möchte wissen ob ich auch die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von meiner Frau mit angeben muss?
Wir haben bislang beide keiner Lohnsteuerjahreserklärung gemacht und bei Ihr soll das auch so bleiben da sie ja eigentlich mit dem Gewerbe nichts zu tun hat.

2. Ich habe mehrere gebrauchte Getränkeautomaten vom Hersteller gekauft.
(Preis jeweils 1200 + Steuer) Wie und in welcher Höhe kann ich die Automaten in meiner EÜR geltendmachen?

Vielen Dank und viele Grüße




Antwort geschrieben am 08.08.2011 17:56:16
Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte. Dabei handelt es sich um eine grundsätzliche Ersteinschätzung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts. Bitte beachten Sie Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben können das steuerrechtliche Ergebnis ändern.

1. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung werden Informationen zu Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer abgefragt. Bei Einkommensteuer werden die zu erwartenden Einkünfte (Gewinn aus der Tätigkeit und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) abgefragt. Die Einkünfte von Ihrer Ehefrau sind auch anzugeben, unabhängig davon, ob sie sich bei Ihrem Geschäft beteiligt ist. Aufgrund Ihrer Angabe werden eventuell Vorauszahlungen festgesetzt. Soweit es in 2011 und 2012 im Vergleich zu 2010 keine wesentliche Veränderung zu Gehaltshöhe zu erwarten ist und Ihre Werbungskosten unter dem Pauschbetrag liegen, wird es in der Regel vom Finanzamt nicht beanstanden, wenn Sie als Schätzung die entsprechenden Daten aus Lohnsteuerbescheinigung 2010 eintragen.

2. Ihren Angaben zu Folge werden Sie Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen, keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen und keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Somit sind die Vorsteuer aus der Anschaffung der gebrauchten Automaten in der EÜR als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Die Getränkeautomaten sind Ihre Anlagevermögen, die in der Regel über gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Neuer Automat hat gewöhnlich eine Nutzungsdauer von 7 Jahren. Entsprechend dem Zustand könnte die Nutzungsdauer bei gebrauchten Automaten kürzer sein. In der EÜR ist der Abschreibungsbetrag als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Wenn Sie Interesse daran haben, den Gewinn in 2011 so niedrig wie möglich auszuweisen und zum Jahresende einen Gewinn weniger als 100000 EUR zu haben, können Sie auch einen Betrag von bis 20% der Anschaffungskosten (Preis ohne Umsatzsteuer) als Sonderabschreibung geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Ausführung Ihre Frage beantworten zu können. Bitte beachten Sie, eine Ersteinschätzung ersetzt keine Steuerberatung. Eine abschließende steuerliche Beurteilung ist erst im Rahmen einer vollumfänglichen Prüfung Ihres Falls mit detaillierter Sachverhaltsaufklärung möglich.

Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Email: info@zdbz.de

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
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Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

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