Frage geschrieben am 06.10.2009 16:13:07Betreff: Kleinunternehmer / Rechnungen auf nicht mehr bestehende Steuernummer gestellt
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Ich habe 2006 ein Gewerbe als Kleinunternehmer (nicht mehrwertsteuerpflichtig) angemeldet, im Bereich Promotion/Hostess gearbeitet und bis heute verschiedenen Auftraggebern entsprechend Rechnungen gestellt. Die Einzelrechnungen beliefen sich dabei durschnittlich auf 500 €, jährlich zwischen 1500-7000€.
Folgender Sachverhalt bereitet mir Sorgen:
1.Habe mich um meine Steuer- & Erklärungspflichten nicht weiter gekümmert und bisher keine Einmommens- bzw. Umsatzsteuererklärungen o.ä. eingereicht, weil ich dachte, dass ich das aufgrund der geringen Beträge nicht müsste.
2. Wie sich nun herausgestellt hat, wurde meine Steuernummer vom Finanzamt vor längerem gelöscht und besteht demzufolge nicht mehr. Das habe ich aber erst kürzlich erfahren als ein Auftraggeber einen Nachweis über meine steuerliche Anmeldung verlangte.
(Auf diese Steuernummer habe ich also bereits Rechnungen gestellt. )
Wie gehe ich nun vor? Habe ich mich strafbar gemacht?
Ich weiss leider nicht wie ich mich jetzt gegenüber den Finanzbehören und meinen Auftraggebern verhalten soll, will mich aber natürlich für diese Situation verantworten.
Ich werde mich erneut als Kleinunternehmer anmelden und Steuernummer beantragen. Aber welche Konsequenzen hat der geschilderte Sachverhalt und wie vermeide ich Schwierigkeiten? Um ehrlich zu sein, werde ich etwas panisch. Wie gehe ich vor?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 06.10.2009 17:04:24
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die Löschung Ihrer alten Steuernummer durch das Finanzamt entbindet Sie nicht von der Abgabe ordnungsgemässer Steuererklärungen. Wenn Sie in 2006 bei Ihrer zuständigen Gemeinde ein Gewerbe, wie Sie selbst angeben, angemeldet haben, geht ein Exemplar dieser Anmeldung automatisch an das Finanzamt. Das Finanzamt sendet Ihnen dann in relativ kurzer Zeit einen Fragebogen für die steuerliche Erfassung Ihrer Unternehmensdaten zu, den Sie an das Finanzamt zurücksenden müssen.
In Ihrem Falle ist aus aus mir nicht bekannten Gründen diese Verfahrensweise unterblieben, was eigentlich unüblich ist. Sie müssen daher nunmehr schnellstens richtige und vollständige Steuererklärungen, getrennt für die Jahre 2006, 2007 und 2008 beim Finanzamt einreichen.
Einkommensteuererklärung für die Jahre 2006-2008
Hier müssen Sie zunächst durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben für jedes Jahr den steuerlichen Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln, und das Ergebnis in die Anlage GSE ( für 2006 und 2007 ) zur Einkommensteuererklärung 2006 und 2007 sowie in die Anlage G (für 2008) zu Einkommensteuererklärung 2008 eintragen. Daneben müssen Sie alle weiteren Einkünfte im Sinne des § 2 EStG in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen angeben. Zusätzlich können Sie jeweils Sonderausgaben und aussergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen.
Umsatzsteuererklärung für die Jahre 2006-2008
Wenn Sie Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind,
dies sind Sie dann, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen haben
müssen Sie keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Im Gründungsjahr 2006 wird ausschliesslich auf die 17.500 Euro-Grenze abgezielt.
Haben Sie Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausgewiesen, muss diese spätestens nach Abzug von eventuellen Vorsteuern innerhalb eines Monats nach Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung an das Finanzamt bezahlt werden.
Gewerbesteuererklärung für die Jahre 2006-2008
Wenn der jährliche Gewerbeertrag ( dies ist grob gesagt der Gewinn ) 24.500 Euro nicht übersteigt, müssen Sie keine Gewerbesteuererklärung abgeben. Davon gehe ich eigentlich aus.
Wenn Sie die Gewinnermittlungen und die entsprechenden Steuererklärungen gefertigt haben, dann reichen Sie diese umgehend beim Finanzamt ein. Sie erhalten dann auch automatisch eine neue Steuernummer. Wie Sie sehen, können Sie auch heute noch Ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass Sanktionen auf Sie zukommen, nur Sie müssen dies umgehend bzw. schnellstens erledigen.
Allerdings sollten Sie für die Erledigung dieser Angelegenheit eines Steuerberaters bedienen, damit alles in die richtigen Bahnen gelenkt wird. Sollten Sie Bedarf dafür haben, können Sie sich gerne unter meiner E-Mail-Adresse StillerStB@gmx.de mit mir in Verbindung setzen.
Zunächst hoffe ich jedoch, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater













