Frage geschrieben am 15.11.2011 14:31:40Betreff: Kleinunternehmerregelung ab nächstes Jahr vorbei was nun ?
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Ich arbeite hauptberuflich und habe nebenher ein Gewerbe was im ersten Jahr unter 17000 Euro Umsatz lag. Nun bin ich im zweiten Jahr und ich habe diese Grenze überschritten. Ich bin aber noch nicht über die 50000 EUR Grenze gekommen . Das würde ja bedeuten das ich im nächsten Jahr aus der Kleinunternehmer Regelung falle. da ich mir sehr sicher bin das mein Umsatz nächstes Jahr rapide auf ca 10000 absinken wird, stellt sich für mich die Frage ob es Sinn macht das Gewerbe weiter zu behalten. was genau kommt dann im nächsten Jahr auf mich zu ?was passiert mit der Ware die ich dieses Jahr ohne Vorsteuer bezogen habe ?
MfG
Antwort geschrieben am 15.11.2011 15:28:22
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MScBM Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
Bewertungen: 16
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gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform und Ihres Einsatzes.
Wenn der Umsatz des laufenden Kalenderjahres die Grenze von 17.500 EUR überschreitet, müssen Sie ab dem nächsten Jahr die sog. Regelbesteuerung anwenden. Ihre Ausgangsumsätze sind dann Umsatzsteuerpflichtig, gleichzeitig können Sie aber die Vorsteuer für Eingangsleistungen abziehen. Die Rechnungen, die Sie dann schreiben, sollten den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen.
Für die Ware, die Sie noch auf Lager haben, die Sie aber erst im neuen Jahr für Ausgangsumsätze verwenden, können Sie nachträglich die Vorsteuer geltend machen (§ 15a Abs. 7 UStG). Die Vorsteuer müssen Sie in dem USt-Voranmeldungszeitraum vornehmen, in dem Sie die Ware mit Umsatzsteuer verkaufen (§ 15a Abs. 2 UStG).
Durch diese Regelung, die zugegebenermaßen etwas Verwaltungsaufwand erfordert, entsteht Ihnen im Ergebnis kein ungerechtfertigter Nachteil, aber auch kein Vorteil im umgekehrten Falle, wenn Sie dann irgendwann wieder Kleinunternehmer werden, da die Vorsteuerberichtigung auch für diesen Fall gilt.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Wenn noch Unklarheiten oder weiterer Klärungsbedarf bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater
Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.11.2011 15:39:55
Hallo, geschieht das mit der regelbesteuerung automatisch oder muss ich mich jetzt schon beim Finanzamt melden ? Im Endeffekt beginne ich mit der umsatzsteuervoranmeldung ja erst Ende Januar 2012 . Mfg
Hallo, geschieht das mit der regelbesteuerung automatisch oder muss ich mich jetzt schon beim Finanzamt melden ? Im Endeffekt beginne ich mit der umsatzsteuervoranmeldung ja erst Ende Januar 2012 . Mfg
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 15.11.2011 18:39:52
Normalerweise erfährt das FA durch die Abgabe der USt-Jahreserklärung für das Jahr 2011 davon, dass Sie ab 2012 nicht mehr der Kleinunternehmerregelung unterliegen und fordert Sie zur Abgabe von USt-Voranmeldungen auf, ggf. nachträglich.
Normalerweise ist auch dann erst das IT-System der Finanzverwaltung so eingerichtet, dass es ihre Voranmeldungen verarbeiten kann.
Damit Sie keinen großen Zeitverzug haben, empfehle ich, die USt-Jahreserklärung relativ zeitnah nach Ende diesen Jahres abzugeben.
(Ein anderer Weg ist nicht empfehlenswert, da das Finanzamt dies ansonsten als Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG interpretieren könnte. Das hieße, dass Sie dann für fünf Jahre an die Regelbesteuerung gebunden wären und in der Zeit nicht mehr zurück zur Kleinunternehmerregelung könnten.)
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock
Normalerweise erfährt das FA durch die Abgabe der USt-Jahreserklärung für das Jahr 2011 davon, dass Sie ab 2012 nicht mehr der Kleinunternehmerregelung unterliegen und fordert Sie zur Abgabe von USt-Voranmeldungen auf, ggf. nachträglich.
Normalerweise ist auch dann erst das IT-System der Finanzverwaltung so eingerichtet, dass es ihre Voranmeldungen verarbeiten kann.
Damit Sie keinen großen Zeitverzug haben, empfehle ich, die USt-Jahreserklärung relativ zeitnah nach Ende diesen Jahres abzugeben.
(Ein anderer Weg ist nicht empfehlenswert, da das Finanzamt dies ansonsten als Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG interpretieren könnte. Das hieße, dass Sie dann für fünf Jahre an die Regelbesteuerung gebunden wären und in der Zeit nicht mehr zurück zur Kleinunternehmerregelung könnten.)
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 16.11.2011 15:16:23
Ergänzung:
Die Berichtigungsmöglichkeit nach § 15a UStG erfolgt nur, wenn die Vorsteuer auf das einzelne beschaffte Wirtschaftsgut über 1000 EUR liegt (§ 44 UStDV). Also nur für ziemlich teuer Ware (brutto über 6.263 EUR pro Stück). Diese "Vereinfachungsregel" gilt allerdings auch für den Fall des Wechsels von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung, also dann ggf. zum Vorteil des Steuerpflichtigen.
Ergänzung:
Die Berichtigungsmöglichkeit nach § 15a UStG erfolgt nur, wenn die Vorsteuer auf das einzelne beschaffte Wirtschaftsgut über 1000 EUR liegt (§ 44 UStDV). Also nur für ziemlich teuer Ware (brutto über 6.263 EUR pro Stück). Diese "Vereinfachungsregel" gilt allerdings auch für den Fall des Wechsels von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung, also dann ggf. zum Vorteil des Steuerpflichtigen.
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