Frage geschrieben am 26.10.2010 17:21:56

Betreff: Kleinunternehmerregelung


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Meine Frage an die Steuerprofis:

Ich habe mich zu Oktober 2010 selbständig gemacht und dabei die Kleinunternehmerregelung beantragt.
Den Anmeldebogen habe ich persönlich im Finanzamt abgegeben und dort meinte man,dass ich die Kleinunternehmerregelung nur in Anspruch nehmen kann, wenn ich fuer den Rest des Jahres 2010 (Oktober,November,Dezember) eine Umsatzprognose abgebe, die unter 1458 Euro (weil fuer 12 Monate unter 17500 liegend) pro Monat bzw. insgesamt fuer die drei Monate
unter 4374 Euro liegt.

Im Nachhinein frage ich mich allerdings: Was ist, wenn ich in diesen drei Monaten doch mehrUmsatz mache als 4374 euro?
Werde ich dann fuer 2010 nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung fallen? Muss ich daher doch in eventuellen Rechnungen, die ich dieses Jahr noch stelle mit Umsatzsteuer arbeiten? Das will ich vermeiden, insbesondere auch durch den hohen Verwaltungsaufwand mit monatlichen UStVoranmeldungen und Zahlungen.

Ausserdem fände ich es widersinnig, wenn ich fuer 2010 nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung fiele: Meiner Meinung nach reicht es aus, dass ich in diesen drei Monaten weniger als 17500 Umsatz mache, denn in den übrigen Monaten habe ich kaum verdient (6 Monate arbeitslos und 3 Monate unselbst. Arbeit fuer weniger als netto 1000Euro/Monat).
Schliesslich habe ich meine Selbständigkeit ja auch in den Monaten der Arbeitslosigkeit vorbereitet und fände es nur fair, wenn ich dann meinen Umsatz auch auf diese Monate verteilen kann.

Kann ich in diesem Jahr,2010, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, obwohl ich in Okt./Nov./Dez. mehr als 4374 euro (und < 17500) Umsatz mache und brauche also keine MwSt. in
Rechnungen zu schreiben und keine USt.Voranmeldungen und Abführungen zu machen?
Ist die Behandlung durch Finanzämter einheitlich oder muss man die Antwort speziell auf das zuständige Finanzamt abstellen?

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 28.10.2010 08:03:47
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform gerne wie folgt beantworte:

1.) Leider hat das Finanzamt Recht.
2.) In Gründungsfällen könnte man nach dem Wortlaut des Gesetzes auf den Gedanken kommen, dass die Kleinunternehmerregelung anwendbar ist, da der Umsatz des Vorjahres EUR 0,00 beträgt (da hatten Sie ja noch kein Unternehmen) und der Umsatz des laufenden Jahres voraussichtlich EUR 50.000 nicht überschreitet.
3.) Dies sieht der Bundesfinanzhof leider anders und er wendet den Freibetrag in Höhe von EUR 17.500 bereits auf das Gründungsjahr an. Sie dürfen also im Gründungsjahr nicht mehr als EUR 17.500,00 Umsatz haben.
4.) In Fällen, in denen die Umsatzsteuerpflicht nur in einem Teil des Jahres besteht (wie bei Ihnen), ist der Umsatz gem. § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG in der Tat auf einen Jahresumsatz umzurechnen. Sie dürfen also für die Zeit vom Beginn Ihrer Tätigkeit (Okt. 2010) bis zum 31.12.2010 lediglich einen Umsatz in Höhe von 3/12 von EUR 17.500,00 = EUR 4.375,00 haben
5.) Diese Umsatzgrenze ist nach vereinnahmten Entgelten zu ermitteln, also nach dem was Ihnen in diesem Jahr noch zufließt. Dies kann man natürlich steuern, da ein Geldeingang noch vom Dezember in den Januar verschoben werden kann.
6.) Da es sich bei der Umsatzgrenze in Höhe von EUR 17.500 um den voraussichtlichen und nicht den tatsächlichen Umsatz handelt, reicht es in der Tat aus, wenn Sie dem Finanzamt eine Prognose der im Jahr 2010 zufließenden Einnahmen zukommen lassen, die den Wert von EUR 4.375,00 für Okt-Dez 2010 unterschreitet.
7.) Überschreitet der tatsächliche Umsatz des Jahres 2010 dann den Wert von EUR 4.375,00 ist dies für das Jahr 2010 unschädlich. Sie wären dann aber ab 2011 kein Kleinunternehmer mehr, da dann der Vorjahresumsatz (4.375 umgerechnet auf ein Jahr) den Wert von EUR 17.500 überschreiten würde.
8.) Wenn Sie im übrigen ausschließlich an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer leisten, ist es im übrigen finanziell vorteilhaft, nicht Kleinunternehmer zu sein, da Sie dann die gesamten Vorsteuern aus Ihren Eingangsrechnungen vom Finanzamt erstattet bekommen. Die abzuführende Umsatzsteuer können Sie zusätzlich zu Ihren jetzigen Preisen berechnen, da diese bei Ihren Kunden dann durchlaufende Posten darstellen und diese finanziell nicht belasten; diese bekommen die von Ihnen berechnete Umsatzsteuer ja zurück

Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling

Meine Homepage: www.wessling-steuer.de


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